{"check":null,"uid":"eafa2024fb1b949b","title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen","title_generated":false,"country":"Германия","organ":"Бундестаг Германии","kind":"law","kind_name":"Законодательство","lang":"de","date":"2026-05-01","summary":"Даёт следствию два инструмента. § 98d УПК ФРГ разрешает автоматически сверять биометрические данные из уголовного дела с общедоступными данными интернета — по преступлениям существенного значения из § 100a абз. 2 и лишь когда иначе личность или местонахождение не установить; сверка с данными реального времени запрещена, каждый прогон протоколируется, ненужные результаты удаляются, меру назначает прокуратура, при неотложности решение подтверждается за 48 часов. § 98e допускает межпроцессный автоматизированный анализ полицейских массивов по тяжким составам, запрещая подключать платформу к неполицейским реестрам и интернет-сервисам. Бундесрат просит добавить биометрическую идентификацию в реальном времени в пределах Регламента ЕС об ИИ.","snippet":"","topics":["Персональные данные","Искусственный интеллект"],"status":"ok","error":"","text_len":215419,"versions":4,"url":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-strafprozessordnung-digitale-ermittlungsma%C3%9Fnahmen/334557?term=%22personenbezogene%20Daten%22&f.wahlperiode=21&f.metatyp=Gesetze&rows=25&sort=basisdatum_ab&pos=10&ctx=d","first_seen":"2026-08-19","last_checked":"2026-09-17 02:38","relevance":"hit","score":93,"query":"","source_key":"bundestag","verdict":{"relevance":"hit","score":93,"topics":["Персональные данные","Искусственный интеллект"],"need_body":8,"authorities":[{"kind":"акт","name":"2024/1689","topic":"Искусственный интеллект"}],"evidence":[{"topic":"Персональные данные","term":"биометрическ данн","weak":false,"pos":154,"ctx":"gsmaßnahmen даёт следствию два инструмента. § 98d упк фрг разрешает автоматически сверять биометрические данные из уголовного дела с общедоступными данными интернета — по преступлениям существенного зн","zone":"название","weight":3},{"topic":"Искусственный интеллект","term":"künstliche intelligenz","weak":false,"pos":1250,"ctx":"parlaments und des rats vom 13. juni 2024 zur festlegung harmonisierter vorschriften für künstliche intelligenz und zur änderung der verordnungen (eg) nr. 300/2008, (eu) nr. 167/2013, (eu) nr. 168/2013","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Искусственный интеллект","term":"künstliche intelligenz","weak":false,"pos":1497,"ctx":"/2144 sowie der richtlinien 2014/90/eu, (eu) 2016/797 und (eu) 2020/1828 (verordnung über künstliche intelligenz) (abl. l, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die notwendigkeit, spezielle regelungen für d","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Искусственный интеллект","term":"künstliche intelligenz","weak":false,"pos":1633,"ctx":".7.2024) ergibt sich die notwendigkeit, spezielle regelungen für den einsatz von systemen künstlicher intelligenz im sinne von artikel 3 nummer 1 (ki-systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen fern","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Искусственный интеллект","term":"künstliche intelligenz","weak":false,"pos":15095,"ctx":"parlaments und des rats vom 13. juni 2024 zur festlegung harmonisierter vorschriften für künstliche intelligenz und zur änderung der verordnungen (eg) nr. 300/2008, (eu) nr. 167/2013, (eu) nr. 168/2013","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Искусственный интеллект","term":"künstliche intelligenz","weak":false,"pos":15342,"ctx":"/2144 sowie der richtlinien 2014/90/eu, (eu) 2016/797 und (eu) 2020/1828 (verordnung über künstliche intelligenz) (abl. l, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich zudem die notwendigkeit, für systeme künstlic","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Искусственный интеллект","term":"künstliche intelligenz","weak":false,"pos":15446,"ctx":"elligenz) (abl. l, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich zudem die notwendigkeit, für systeme künstlicher intelligenz im sinne von artikel 3 nummer 1 (ki-systeme) spezielle regelungen zu schaffen, wenn der e","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Персональные данные","term":"personenbezogene daten","weak":false,"pos":9608,"ctx":"lizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche analyseplattform zusammengeführte personenbezogene daten mittels einer automatisierten anwendung zur datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Персональные данные","term":"personenbezogene daten","weak":false,"pos":10110,"ctx":"prechenden maßnahmen nach anderen gesetzen gewonnenen sowie die aus asservaten stammenden personenbezogenen daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. die aufgrund von maßnah","zone":"текст","weight":1},{"topic":"Персональные данные","term":"personenbezogene daten","weak":false,"pos":10341,"ctx":"c in anderen strafverfahren oder entsprechenden maßnahmen nach anderen gesetzen erlangten personenbezogenen daten dürfen nicht einbezogen werden.  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Problem und Ziel\n\nDer Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.\n\nBislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.\n\nGegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen\n\nFristablauf: 12.06.26 könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.\n\n## B. Lösung\n\nFür den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.\n\n## C. Alternativen\n\nKeine.\n\n## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n\nEs entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.\n\nIn den Haushalten der Länder entsteht voraussichtlich ein Mehrbedarf an Stellen, Personal- und Sachkosten. Sämtliche Länder gaben an, die Mehrbedarfe nicht belastbar schätzen zu können.\n\n## E. Erfüllungsaufwand\n\n## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\n\nKeiner.\n\n## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\n\nKeiner.\n\n## Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten\n\nKeine.\n\n## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n\nKeiner.\n\n## F. Weitere Kosten\n\nFür die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen anzuwenden. In diesem Fall ist von einem Mehraufwand auszugehen, der von den Ländern derzeit noch nicht beziffert werden konnte. Dieser entsteht aufgrund der Notwendigkeit der Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und des Weiterbetriebes sowie durch weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen des mit den Maßnahmen beauftragten Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr Software für eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software angeschafft, aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung anzupassen ist. Auf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Ermittlungsverfahren vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen, konnte von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.\n\nFür den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.\n\n# Bundesrat\n\n## Drucksache\n\n01.05.26\n\n## BRFuss\n\nR - Fz - In\n\n# Gesetzentwurf der Bundesregierung\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung digitale Ermittlungsmaßnahmen\n\n## Bundesrepublik Deutschland\n\n## Berlin, 1. Mai 2026\n\n## Der Bundeskanzler\n\n## An den\n\n## Präsidenten des Bundesrates\n\n## Herrn Bürgermeister\n\n## Dr. Andreas Bovenschulte\n\nSehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der\n\n## Bundesregierung beschlossenen\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung digitale Ermittlungsmaßnahmen mit Begründung und Vorblatt.\n\nFederführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.\n\n## Mit freundlichen Grüßen\n\n## Friedrich Merz\n\nFristablauf: 12.06.26\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen\n\nVom ...\n\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n\n## Artikel 1 — Änderung der Strafprozessordnung\n\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98c die folgende Angabe eingefügt:\n\n„§ 98d Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet\n\n§ 98e Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse“.\n\n2. Nach § 98c werden die folgenden §§ 98d und 98e eingefügt:\n\n„§ 98d\n\nAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn\n\n1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat und,\n\n2. die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.\n\nEin Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.\n\n(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:\n\n1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der Zeitpunkt ihres Einsatzes,\n\n2. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und\n\n3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.\n\n(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.\n\n(4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.\n\n§ 98e\n\nAutomatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.\n\n(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.\n\n(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.\n\n(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten\n\n1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,\n\n2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,\n\n3. eingehende Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,\n\n4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie\n\n5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.\n\nDie Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich darauf zu beschränken, Daten aufzubereiten und bereitzustellen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen und Entscheidungen zu treffen. Jeder Einsatz der Anwendung muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden und anhand von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.\n\n(5) Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.\n\n(6) Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“\n\n3.\n\n## § 101 wird wie folgt geändert:\n\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „98a,“ die Angabe „98d,“ eingefügt.\n\nb) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:\n\n„1a. des § 98d die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich nach § 98d verwendet wurden,“.\n\n## Artikel 2 — Inkrafttreten\n\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n## Begründung\n\n## A. Allgemeiner Teil\n\nI.\n\n## Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen\n\nDer Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.\n\nBislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Nach geltender Rechtslage können im Internet öffentlich zugängliche biometrische Daten als sogenannte Open-Source-Intelligence-Maßnahme (OSINT-Maßnahme) manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen auf Grundlage der Ermittlungsgeneralklauseln der §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO) mit personenbezogenen Daten, insbesondere biometrischen Daten aus einem Strafverfahren zur Sachverhaltsaufklärung abgeglichen werden (vergleiche Wabnitz/Janovsky/Schmitt WirtschaftsStrafR- HdB/Bär, 6. Auflage 2025, Kap. 30 Rn. 123 f., beck-online; KK-StPO/Weingarten, 9. Auflage 2023, StPO § 161 Rn. 12a, beck-online). Allein die Kenntnisnahme von im Internet öffentlich zugänglichen Informationen bewirkt in aller Regel keinen Grundrechtseingriff (vergleiche BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – Rn. 298). Anders ist dies, wenn hierfür automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung eingesetzt werden, da hier mit Blick auf die potentielle Menge der abzugleichenden Daten potentiell viele Unbeteiligte betroffen sein dürften.\n\nAus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich zudem die Notwendigkeit, für Systeme künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) spezielle Regelungen zu schaffen, wenn der Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung vorgesehen ist.\n\nFür den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten wird daher eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen.\n\nDes Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung können bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen werden. Aufgesetzt werden soll auf bereits vorhandene Analyseplattformen der Gefahrenabwehr.\n\nDerzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmen personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler\n\nDatenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss (vergleiche zur Gefahrenabwehr, Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 12). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass wesentliche Anhaltspunkte für die Aufklärung der konkreten Straftat entweder nur mit hohem Personal- und Zeitaufwand gewonnen werden können oder dass sie überhaupt nicht erkannt werden (vergleiche auch zur Gefahrenabwehr Drucksache des Landtags Rheinland-Pfalz 18/10756, Seite 2). Dies soll der Einsatz verfahrensübergreifender Analyseplattformen überwinden. Diese können es ermöglichen, eine Vielzahl von für die Aufklärung der konkreten Straftat relevanten, personenbezogenen Daten in mehrfachen, automatisierten Schritten mit einer Vielzahl von Quellsystemen auf einmal abzugleichen und hierdurch in kurzer Zeit datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen herzustellen und graphisch darzustellen.\n\nGegenwärtig gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb von verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Eine datei- und informationssystemübergreifende Zusammenführung und komplexe Analyse dieser zusammengeführten Daten ist nicht von § 98c StPO erfasst. § 98c StPO ermöglicht nur einen einfachen maschinellen Datenabgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – (Palantir) deutlich gemacht, dass die Nutzung von Analyseplattformen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.\n\nII.\n\n## Wesentlicher Inhalt des Entwurfs\n\nMit § 98d der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) wird eine Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten geschaffen. Zweck der Maßnahme kann die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen sein.\n\n§ 98e StPO-E regelt die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte, personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiter zu verarbeiten.\n\nIII.\n\n## Exekutiver Fußabdruck\n\nEs haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.\n\nIV.\n\n## Alternativen\n\nAlternativ kommt ein Verzicht auf entsprechende Regelungen in Betracht.\n\nDamit blieben den Strafverfolgungsbehörden wichtige Ermittlungsinstrumente verwehrt, die in zunehmend digitalisierten Zeiten erforderlich erscheinen, um Straftaten weiterhin effektiv verfolgen zu können. Die Länder haben für den Bereich der Gefahrenabwehr teilweise bereits Ermächtigungsgrundlagen für die biometrische Fernidentifikation und für verfahrensübergreifende Analyseplattformen geschaffen oder planen dies zeitnah. Dies soll nun auch für Strafverfolgung ermöglicht werden.\n\nV.\n\n## Gesetzgebungskompetenz\n\nDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).\n\nVI.\n\n## Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen\n\n## Verträgen\n\nDer Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.\n\nVII.\n\n## Gesetzesfolgen\n\n1.\n\n## Rechts- und Verwaltungsvereinfachung\n\nKeine.\n\n2.\n\n## Nachhaltigkeitsaspekte\n\nDie beabsichtigte Einführung der neuen Ermittlungsbefugnisse trägt zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, alle Formen organisierter Kriminalität zu bekämpfen und Korruption und Bestechung erheblich zu reduzieren. Die neuen digitalen Ermittlungsbefugnisse leisten einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele, indem sie die Effektivität der Strafverfolgung stärken.\n\nDer Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.\n\n3.\n\n## Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n\nEs entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.\n\nEin Land geht davon aus, dass die Plattform zur automatisierten Datenanalyse voraussichtlich kostenneutral für die Strafverfolgung eingesetzt werden könne. Die übrigen Länder rechnen mit haushalterischen Mehrbedarfen, insbesondere wenn bei den Landespolizeien noch keine Software für die automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird. Die Mehrbedarfe konnten jedoch nicht beziffert werden. Lediglich ein Land hat etwaige Mehrbedarfe konkretisiert, jedoch darauf hingewiesen, dass die Schätzungen nicht belastbar seien. Für eine Software zum Abgleich von biometrischen Daten wird mit jährlichen Betriebskosten zwischen 100 000 Euro und 200 000 Euro gerechnet. Für eine Rechercheund Analyseplattform werden Mehrkosten zwischen 200 000 Euro und 500 000 Euro erwartet. Potenzielle Entwicklungskosten werden im sechsstelligen Bereich veranschlagt. Für den Betrieb und die Weiterentwicklung beider Softwarelösungen wird ein Personalbedarf von 2 bis 4 Planstellen/Stellen erwartet. Auf Grundlage dieser Schätzung war eine Hochrechnung der Bedarfe sämtlicher Länder nicht möglich.\n\n4.\n\n## Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft\n\nFür die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.\n\n## b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n\nKeiner.\n\n5.\n\n## Weitere Kosten\n\nFür die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen anzuwenden.\n\nEine Schätzung der Mehrbedarfe für den biometrischen Internetabgleich war den Ländern aktuell nicht möglich, da es sich um ein gänzlich neues Ermittlungsinstrument handelt. Ein Land gab an, dass die Höhe der Kosten von einer Vielzahl derzeit nicht absehbarer Faktoren abhinge. Es wurde darauf verwiesen, dass unklar sei, wie viele Anbieter über entsprechende Software verfügten, wie deren Preisgestaltung ausfalle, wie viele Lizenzen benötigt würden und ob die Beschaffung in jedem Land separat oder gegebenenfalls in einem Länderverbund erfolgen könne. Es konnte auch nicht prognostiziert werden, wie aufwändig die Pflege und Wartung der Software ausfallen würde und – im Hinblick auf Schulungsaufwände - wie komplex die Anwendungen seien. Lediglich ein Land hat die erwarteten Aufwände beziffert und geht von jährlichen Kosten von 100 000 Euro bis 200 000 Euro aus. Für diese Schätzung wird allerdings auf Erfahrungswerte bei der Beschaffung anderer Software zurückgegriffen. Zum Teil haben die Länder auch einen nicht näher konkretisierten Personalbedarf vorgetragen.\n\nDer Mehrbedarf für den Einsatz von Systemen zur automatisierten Datenanalyse konnte von den Ländern derzeit ebenfalls noch nicht beziffert werden. Dieser entsteht aufgrund der Notwendigkeit der Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und -betrieb sowie durch weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen des mit den Maßnahmen beauftragten Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr Software für eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software angeschafft, aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung anzupassen ist.\n\nZwar haben die Länder teilweise ihnen bekannte Orientierungswerte für etwaige Kosten vorgetragen. So hat ein Land mitgeteilt, dass die Einführung der Plattform für die automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr mit 25 000 000 Euroj ährlich im Haushalt veranschlagt sei. Ein weiteres Land rechnet mit jährlichen Gesamtkosten für die Polizei in vergleichbarer Höhe. Für die Mehrkosten, die mit dem erweiterten Einsatz der Analysesoftware zur Strafverfolgung verbunden sind, sind die Kosten für die Nutzung der Software zur Gefahrenabwehr jedoch unergiebig. Ein weiteres Land geht jedenfalls davon aus, dass die repressive Nutzung der Analysesoftware weitgehend kostenneutral erfolgen könne. Ein Land hat jährliche Betriebskosten zwischen 200 000 Euro bis 500 000 Euro geschätzt sowie ein Personalbedarf für Betrieb und Weiterentwicklung von 2 bis 4 Vollzeitäquivalenten für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse. Aus diesen Schätzungen ist eine Hochrechnung der Bedarfe der übrigen Länder nicht möglich.\n\nAuf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Ermittlungsverfahren vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen, konnte von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.\n\nFür den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die repressive Nutzung von bei den Polizeibehörden des Bundes eingesetzten Systemen zur automatisierten Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich kostenneutral erfolgen kann.\n\n6.\n\n## Weitere Gesetzesfolgen\n\nDie Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind nicht zu erwarten.\n\nVIII.\n\n## Befristung; Evaluierung\n\nEine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich des Strafverfahrensrechts und sind auf Dauer angelegt. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Die mit dem Gesetz eingeführten neuen Ermächtigungsgrundlagen werden grundsätzlich einer fortlaufenden Beobachtung unterzogen.\n\n## B. Besonderer Teil\n\n## Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)\n\n## Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)\n\nEs handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zu den unter Nummer 2 dargestellten Änderungen.\n\n## Zu Nummer 2\n\nMit § 98d und § 98e StPO-E werden spezielle Ermächtigungsgrundlagen für den Abgleich von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten sowie zur verfahrensübergreifenden Datenanalyse mittels automatisierter Anwendungen zur Datenverarbeitung geschaffen. Mit einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung sind höher entwickelte Datenverarbeitungsprogramme gemeint, insbesondere auch solche, denen KI-Systeme im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz zugrunde liegen.\n\nErgänzend zu den neuen Regelungen in § 98d und § 98e StPO-E gelten für Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung und verfahrensübergreifenden Datenanalyse zum Zwecke der Strafverfolgung bereits jetzt folgende Vorgaben:\n\nSoweit bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der Verordnung über künstliche Intelligenz eröffnet ist – insbesondere bei sogenannten Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung über künstliche Intelligenz –, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar: Solche KI-Systeme müssen daher die in der Verordnung festgelegten, unmittelbar geltenden Anforderungen an die Qualität solcher KI-Systeme und deren Sicherstellung (zum Beispiel Data-Governance, Cybersicherheit, Grundrechte-Folgenabschätzung, Konformitätsbewertungsverfahren und Registrierung des KI-Systems) erfüllen. Ein zentraler Baustein ist das Risikomanagementsystem nach Artikel 9, das vor Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für\n\nGrundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann.\n\nFür den Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung macht die Verordnung über künstliche Intelligenz in Artikel 26 Absatz 10 zudem einschränkende, verfahrensrechtliche und materielle Vorgaben, die ab dem 1. August 2026 gelten (Artikel 113). Danach gilt insbesondere:\n\n– Im Falle eines Abgleichs zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung muss der Abgleich durch eine bindende, justiziell überprüfbare Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt werden, es sei denn der Abgleich wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Tatsachen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, verwendet.\n\n– Jede Verwendung ist auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.\n\n– Es muss sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung treffen, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt.\n\n– Es hat eine Einsatzdokumentation in der Polizeiakte zu erfolgen.\n\n– Die Betreiber legen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und den nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über ihre Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung vor.\n\nDes Weiteren müssen Hochrisiko-KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung nach\n\n## Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz so gestaltet sein, dass der\n\nBetreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese Identifizierung nicht von mindestens zwei natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Anforderung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.\n\nAußerdem muss beim Einsatz solcher KI-Systeme durch Strafverfolgungsbehörden beachtet werden, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über künstliche Intelligenz das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen verbietet, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern. Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme eingesetzt werden (vergleiche Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz, Rn. 234).\n\nDaneben sind die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz im Strafverfahren gemäß den §§ 474 ff. StPO und – aufgrund des Verweises in § 500 StPO – nach Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für Datenverarbeitungssysteme im Sinne der § 98d und § 98e StPO-E anwendbar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung und die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung.\n\nInsbesondere ist die Einbindung der oder des jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten bereits vor der erstmaligen Einführung von neuen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung im Sinne der § 98d und § 98e aufgrund der verpflichtenden Vorgabe zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung sichergestellt. Eine solche ist gemäß § 500 StPO in Verbindung mit § 67 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor der Verwendung neuer Technologien, die – wie in den Fällen der § 98d und § 98e – aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge haben, durchzuführen. Gemäß § 67 Absatz 3 BDSG haben die Verantwortlichen die zuständige Datenschutzbeauftragte oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.\n\nDie Strafverfolgungsbehörden unterliegen überdies fortlaufend der umfassenden, datenschutzrechtlichen Kontrolle durch die jeweils zuständigen Beauftragten für den Datenschutz (MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 500 Rn. 9, beck-online), die ihre sich aus dem BDSG und den jeweiligen Landesgesetzen ergebenden Befugnisse ausüben können. Hiervon ist auch die Datenverarbeitung im Rahmen von Maßnahmen nach den § 98d und § 98e StPO-E durch die Strafverfolgungsbehörden erfasst.\n\nIm Hinblick auf KI-Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung schreibt Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung über künstliche Intelligenz zudem unmittelbar vor, dass die Betreiber den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über die Verwendung von entsprechenden Systemen vorzulegen haben.\n\n## Zu § 98d (Automatisierter Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten)\n\n§ 98d StPO-E regelt den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten.\n\n## Zu Absatz 1\n\nZiel des biometrischen Abgleichs kann zum einen die Erforschung des Sachverhalts sein, wie dies auch bei anderen Ermittlungsmaßnahmen (etwa nach § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO) der Fall ist. Ziel der Erforschung des Sachverhalts ist es zu ergründen, ob gegen einen bestimmten Tatverdächtigen wegen einer bestimmten Straftat ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Zu diesem Zweck sollen in gleichem Maße be- und entlastende Umstände ermittelt werden können. Zum anderen kann die Maßnahme auch der Identifizierung oder der Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten oder eines Zeugen dienen. Die Maßnahme kann über § 457 Absatz 3 StPO auch als Instrument zur Fahndung zum Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls dienen.\n\nVorausgesetzt wird, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.\n\nDie materiellen Voraussetzungen entsprechen damit weitgehend denen, die auch im Falle von Maßnahmen nach den §§ 100g Absatz 1, 100i Absatz 1, 100k Absatz 1 StPO vorliegen müssen. Die Eingriffsschwelle trägt der Grundrechtsintensität der Maßnahme Rechnung. Der biometrischen Internetabgleich greift in das durch Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff liegt in der Erfassung der Daten, ihrem Abgleich mit anderen Daten (auch bei Nicht-Treffern) und der folgenden Verwendung der Daten (vergleiche zur automatisierten Kennzeichenkontrolle nach § 163g StPO BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –, BVerfGE 150, 244, 289, Rn. 43). Mit der Maßnahme geht eine nicht unerhebliche Streubreite einher, weil alle Personen von der Maßnahme betroffen sind, deren öffentlich zugängliche Referenzdaten im Internet in den Abgleich einbezogen werden. Damit wird eine signifikante Zahl von personenbezogenen Daten vieler überwiegend unbeteiligter einbezogen. Biometrische Daten sind auch besonders sensible personenbezogene Daten. Allerdings werden nur die Daten derjenigen Personen, zu denen ein Treffer vorliegt, von den Strafverfolgungsbehörden überhaupt registriert. Als das Eingriffsgewicht mindernd ist daher zu berücksichtigen, dass der Datenabgleich in Sekundenschnelle durchgeführt wird und die erfassten Daten im Nichttrefferfall sofort vollständig wieder gelöscht werden, ohne einer Person bekannt zu werden und auch keine weitere polizeiliche Tätigkeit veranlassen (vergleiche am angegebenen Ort Rn. 97).\n\nZusätzlich zu der vorgenannten Eingriffsschwelle ist als weitere Einschränkung die Subsidiarität der Maßnahme vorgesehen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.\n\nDer Schutz von Berufsgeheimnisträgern ist nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a StPO gewährleistet. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen\n\nBei den für den Abgleich herangezogenen biometrischen Daten aus dem Strafverfahren können es sich beispielsweise um Daten des Beschuldigten oder eines Zeugen handeln. Diese können mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten abgeglichen werden. Typischer Anwendungsfall wäre ein Lichtbild oder eine Videosequenz mit dem Gesicht eines Beschuldigten oder eines relevanten Zeugen. In Betracht kämen aber beispielsweise auch Stimmaufzeichnungen. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Signaturen mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen.\n\nUnter öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Es sind auch solche Daten erfasst, die nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung genutzt werden können. Nicht umfasst sind hingegen Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.\n\nZum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die (lediglich) temporäre Speicherung der Daten, um diese als Referenz für den Abgleich zu verwenden. Diese temporäre Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten Ausgangsverfahrens, eine weitere Verwendung der Daten ist ausgeschlossen, sie sind nach Absatz 3 zu löschen.\n\nNach Absatz 1 Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des Abgleichs ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass eine Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche stattfindet. Gemeint sind damit insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von Veranstaltungen, in denen auch das Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich zugänglichen Ortes. Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise die Bilder von Webcams, die in zeitlich kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet hochladen.\n\n## Zu Absatz 2\n\nAbsatz 2 regelt, dass bei jeder Maßnahme die konkret eingesetzte automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt, zu protokollieren sind. Damit soll eine nachträgliche Überprüfung ermöglicht werden. Die Bezeichnung der eingesetzten Software dient der Transparenz. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die ausgeworfenen Treffer (nebst der Webadresse) zur Akte zu nehmen sind. Die Ermittlungsbeamten müssen eine tatsächliche morphologische Übereinstimmung überprüfen und prüfen, dass die ausgeworfenen Lichtbilder auch echt, also nicht KI-generiert sind. Erst bei einem positiven Ergebnis kann der Treffer Ausgangspunkt für weitere Ermittlungsmaßnahmen sein. Sobald die Ermittlungen offen geführt werden, können die Verteidiger Akteneinsicht nehmen und die Richtigkeit der Einschätzung durch die Ermittlungsbeamten angreifen. Im Zweifel werden spätestens für die Hauptverhandlung Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies entspricht dem Vorgehen bei der Auswertung von Videoaufzeichnungen nach der heutigen Rechtslage.\n\n## Zu Absatz 3\n\nNach Absatz 3 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, soweit sich auf Grundlage des Abgleichs aus ihnen ein konkreter Ermittlungsansatz für das Verfahren oder anderes Strafverfahren ergibt, wobei für die Verwendung in einem anderen Strafverfahren § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO gilt. Die Weiterverarbeitung richtet sich im Weiteren nach den allgemeinen Regelungen zur Weiterverarbeitung nach der Strafprozessordnung. Alle anderen für die Durchführung des Abgleichs aus dem Internet erhobenen und verwendeten Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies umfasst auch etwaige aus den erhobenen Daten gewonnenen Templates, die für einen Abgleich erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der Daten. Ausgeschlossen ist daher die Erstellung einer dauerhaften Datenbank, die sämtliche aus dem Internet erhobenen Lichtbilder und/oder die zugehörigen Templates enthält, die es ermöglichen würde, einen Abgleich in anderen Verfahren ohne Neuerhebung der Daten durchführen zu können.\n\nDie Regelung in § 98d StPO ermächtigt nicht zur Inanspruchnahme ausländischer Stellen zur Durchführung des Abgleichs. Sollte die Inanspruchnahme eines Anbieters im Ausland erforderlich werden, weil die Strafverfolgungsbehörden den Abgleich technisch nicht selbst durchführen können, handelt es sich um justizielle Rechtshilfe, die sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet. Ein solches Ersuchen unterliegt dabei den Voraussetzungen zum Datenschutz der §§ 77d ff. IRG, welche eine strenge Zweckbindung zur Datenübermittlung und -verarbeitung vorsehen. Für die Staatsanwaltschaften besteht daneben die Möglichkeit, an das Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion (§ 2 BKAG) heranzutreten, das wiederum im Wege der sogenannten polizeilichen Rechtshilfe an ausländische Stellen herantreten könnte. Geplant ist es, eine Befugnis im Bundeskriminalamtsgesetz vorzusehen, um dem Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion im Falle von Straftaten, deren Verfolgung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, zu ermöglichen, an Anbieter in einem Drittstaat heranzutreten (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit des Bundesministeriums des Innern). Diese Stellen können nach dem Entwurf auch private Anbieter sein. Dem Bundeskriminalamt kommt gemäß § 3 BKAG eine zentrale Rolle bei der internationalen Zusammenarbeit auch für die Strafverfolgung zu. Der polizeirechtliche Rechtshilfeweg erlaubt zudem erfahrungsgemäß eine zügigere Erledigung als der justizielle und wird auch für Maßnahmen mit vergleichbarer Zielrichtung wie internationale Fahndungen oder dem Abgleich daktyloskopischer Daten typischerweise beschritten. Jedoch können über den Weg der polizeilichen Rechtshilfe lediglich Ermittlungsansätze gewonnen werden, welche für die Verwendung als Beweismittel durch ein justizielles Rechtshilfeersuchen bestätigt werden müssen. Zur Vermeidung einer Umgehung der den justiziellen Stellen vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse bleibt das Bundeskriminalamt im Strafverfahren stets an die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gebunden (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 BKAG). Hierdurch wird sichergestellt, dass ein polizeiliches Ersuchen im laufenden Strafverfahren nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften erfolgt und die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nur nach Maßgabe der staatsanwaltschaftlichen Vorgaben verwendet werden.\n\n## Zu Absatz 4\n\nAbsatz 4 sieht vor, dass der biometrischen Internetabgleich durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erfolgen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss stets mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 2 BvR 273/06 –, Rn. 17). Im Fall der Anordnung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen. Damit wird Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung über künstliche Intelligenz Rechnung getragen. Hiernach muss beim Einsatz von KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung der Abgleich durch eine bindende, justiziell überprüfbare Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt werden, es sei denn, er wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen eingesetzt. Lehnt die Staatsanwaltschaft Maßnahmen nach § 98d StPO-E nachträglich ab, so ergibt sich unmittelbar aus Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung über künstliche Intelligenz, dass die Maßnahme mit sofortiger Wirkung eingestellt und im Rahmen der Maßnahme erhobene personenbezogene Daten gelöscht werden müssen.\n\n## Zu § 98e (Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse)\n\nMit § 98e StPO-E wird eine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung eingeführt. Dabei werden die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, BVerfGE 165, 363) aufgestellten Anforderungen für den Einsatz von Systemen zur automatisierten, verfahrensübergreifenden Datenanalyse oder -Auswertung personenbezogener Daten beachtet. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur zweckändernden automatisierten Datenverarbeitung in vorgenannter Entscheidung sind im Wesentlichen auf das Strafverfahrensrecht übertragbar.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) durch den Einsatz einer verfahrensübergreifenden automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe ergebe; insoweit würden auch die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung gelten. Zum anderen habe die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil eine derartige Verarbeitung spezifische Belastungseffekte haben könne, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgingen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergäben sich daher weitergehende Rechtfertigungsanforderungen. Das Eingriffsgewicht werde dabei insbesondere durch Art und Umfang der verarbeitbaren Daten und die zugelassene Methode der Datenanalyse oder auswertung bestimmt. Das Eingriffsgewicht einer solchen Befugnis könne abhängig von Datenart und -umfang und Verarbeitungsmethode potenziell sehr hoch sein. Dies wäre der Fall, wenn die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse oder -auswertung kaum eingegrenzt wäre, da sie die Verarbeitung unbegrenzter Datenbestände in den Datenbeständen der Polizei ermögliche und die Methoden der Analyse nicht weiter einschränke. Eine solche Befugnis wäre daher nur unter denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen zu rechtfertigen, wie sie auch bei anderen tief in die Privatsphäre eingreifenden Überwachungsmaßnahmen gelten (vergleiche zum letzten Punkt ebenda Rn. 150 f.). Unter „tief in die Privatsphäre eingreifende Überwachungsmaßnahmen“ fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Telekommunikationsüberwachung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Rn. 197; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 –, Rn. 103 ff.).\n\nDie Regelung betrifft nicht die automatisierte Auswertung von in einem führenden Verfahren erhobenen und nach den §§ 474, 477 bis 480, 487 StPO oder nach den Polizeigesetzen unabhängig von einer in Absatz 1 bezeichneten Analyseplattform aus anderen Strafverfahren oder Gefahrenabwehrvorgängen konkret zum führenden Verfahren übermittelten personenbezogenen Daten. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.\n\n## Zu Absatz 1\n\nAbsatz 1 regelt, dass, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden dürfen. Sind in einem Verfahren sowohl Katalogtaten als auch Nicht-Katalogtaten gegenständlich, gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Ermittlungsmaßnahmen, die das Vorliegen einer Katalogtat zur Voraussetzung haben (vergleiche hierzu MüKoStPO/Rückert, 2. Auflage 2023, StPO § 100a, Rn. 319).\n\nDen Strafverfolgungsbehörden wird so ermöglicht, die Daten für die Strafverfolgung auszuwerten, die die jeweiligen Polizeibehörden der Länder und des Bundes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bereits für den Betrieb einer verfahrensübergreifenden Rechercheund Analyseplattformen zur Gefahrenabwehr zusammengeführt haben. Für die Gefahrenabwehr sehen die Landesgesetze dies teilweise jetzt schon vor (vergleiche etwa für Baden- Württemberg § 47a PolG BW, Bayern § 61a PAG BY, Berlin § 47a ASOG Bln, Hamburg § 49 PolDVG HH, Hessen § 25a HSOG, Nordrhein-Westfalen § 23 Absatz 6 PolG NRW und Rheinland-Pfalz § 65a POG RP). Diese Ermächtigungsgrundlagen ermöglichen den Polizeibehörden eine Zusammenführung der in ihren Datei- und Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten, und zwar sowohl diejenigen, die sie zur Gefahrenabwehr als auch diejenigen, die sie zur Strafverfolgung erhoben haben. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen soll § 98e StPO-E die Möglichkeit eröffnen, die bereits zusammengeführten Daten auch zur Strafverfolgung zu nutzen. Damit wird die Einrichtung einer separaten verfahrensübergreifenden Analyseplattform und damit auch eine weitere, separate Zusammenführung dieser Daten für die Strafverfolgung entbehrlich. Die Datenbestände, die für die Strafverfolgung relevant sind, decken sich im Wesentlichen mit den Datenbeständen, die von der Polizei für die Zwecke der Gefahrenabwehr zusammengeführt werden, da bei den Polizeibehörden auch der wesentliche Teil der Daten aus der Strafverfolgung gespeichert ist (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO, Vorbemerkung zu § 483 Rn. 4, beck-online) und für die Zwecke der Strafverfolgung auch die Daten aus der Gefahrenabwehr relevant sind (vergleiche § 98c StPO).\n\nMit dem in Absatz 1 verwendeten Begriff „Datei- und Informationssystemen der Polizei“ sind die Systeme der jeweiligen Landespolizeien bzw. der Polizeibehörden des Bundes gemeint, in denen für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr personenbezogene Daten rechtmäßig gespeichert werden. In Absatz 2 wird näher definiert, welche Datenbestände hiervon zur Strafverfolgung in eine Datenweiterverarbeitung einbezogen werden dürfen.\n\nDie Zusammenführung bedeutet, dass die Daten einheitlich durchsuchbar gemacht werden. Die bisher aufwendige Suche in einzelnen Datenbanken, die ein mehrfaches manuelles Anstoßen eines Suchvorgangs erfordert, wird durch die Zusammenführung überwunden. Diese kann beispielsweise durch vorherige Spiegelung der Daten auf der Analyseplattform erfolgen. Die für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der geltenden Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen gelten dabei fort. Dies betrifft insbesondere auch die Speicher- und Löschfristen, die Kennzeichnungspflichten und etwaige Vorgaben zu Rollen- und Rechtekonzepten. Diese gelten in derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung und sind daher zwingend technisch in das System zu implementieren, soweit hierzu in der jeweiligen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage keine besonderen Regelungen getroffen worden sind (vergleiche etwa die Regelung in § 25a Absatz 2 HSOG zum besonderen Rollen- und Rechtekonzept und Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten). Insbesondere zieht das Zusammenführen von Daten keine Verlängerung der Speicherfristen nach sich. Die Speicherfristen und Löschpflichten aus dem jeweiligen Quellsystem gelten vielmehr fort (vergleiche etwa Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 26).\n\nDurch die Verwendung des Begriffs „Dateisystem“ werden elektronische Akten ausgeschlossen, da elektronische Akten und elektronische Aktenkopien gemäß § 496 Absatz 3 StPO keine Dateisysteme im Sinne der §§ 483 ff. StPO sind (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 483 ff., Rn. 15). Die bei Staatsanwaltschaften geführten elektronischen Akten gehören damit nicht zu den Daten, die für eine solche Analyseplattform zusammengeführt werden können. Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien richtet sich nach § 498 Absatz 2 StPO. Ungeachtet dessen können Daten, die aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen stammen und auch Gegenstand der elektronischen Strafverfahrensakte geworden sind, weiterhin unter den in § 98e StPO aufgestellten Voraussetzungen in die Analyse mit einbezogen werden.\n\nEs dürfen nur solche Daten einbezogen werden, die rechtmäßig gespeichert sind. Sie müssen also nach den einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen oder strafprozessualen Regelungen über die Erhebung von Daten rechtmäßig erhoben worden und im Einklang mit den anwendbaren polizeirechtlichen (also beispielsweise §§ 22 ff. PolG NRW, §§ 55 ff. PAG BY, §§ 12 ff. BKAG) oder strafprozessualen (§§ 483 ff. StPO) datenschutzrechtlichen Vorgaben abgespeichert sein.\n\nUm die durch § 98e StPO-E eröffnete Möglichkeit zu nutzen, müssten in den entsprechenden Landespolizeigesetzen und in den die Polizeibehörden des Bundes betreffenden Gesetzen spiegelbildlich Regelungen geschaffen werden, die die Nutzung ihrer zum Zwecke der Gefahrenabwehr für Analyseplattformen zusammengeführten Daten für Zwecke der Strafverfolgung nach Maßgabe von § 98e StPO-E ermöglichen.\n\n## Zu Absatz 2\n\nNach Absatz 2 Satz 1 dürfen bei der Weiterverarbeitung Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden.\n\nVorgangsdaten sind sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit einer polizeilichen Tätigkeit bei einem bestimmten Einsatzanlass zu Personen und Sachen im polizeilichen\n\nVorgangsbearbeitungssystem erfasst werden. Aufgenommen werden insbesondere Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die nicht nur Daten zu Verdächtigen, Beschuldigten oder sonstigen Anlasspersonen enthalten, sondern beispielsweise auch zu Personen, die Anzeige erstatten, Hinweise geben oder Zeuginnen oder Zeugen sind. Vorgangsdaten werden in Vorgangsbearbeitungssystemen erfasst und mittels Vorgangsverwaltungssystemen verwaltet (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 29 f.). Da die Daten aus der Vorgangsverwaltung auch Unbeteiligte betreffen, führt die Einbeziehung dieser Daten zu einer Erhöhung des Eingriffsgewichts (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47a PolG BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478). Bereits heute sind Daten aus den Vorgangsbearbeitungs- und verwaltungssystemen im Wege eines einfachen Datenabgleichs über die Suchmaske des jeweiligen Systems mittels Indexsuche durchsuchbar.\n\nFalldaten ergeben sich aus sogenannten Fallbearbeitungssystemen. Dabei handelt es sich um automatisierte Verfahren zur strukturierten Bearbeitung von umfangreichen Ermittlungsverfahren. Ein gängiges, aktuell von Landespolizeien zur Fallbearbeitung eingesetztes Programm ist die Software „Crime“ (vergleiche etwa Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30; Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478).\n\nPolizeiliche Informationssysteme enthalten personenbezogene Informationen, die sowohl zum Zweck der Verhütung von Straftaten als auch zum Zweck der Strafverfolgung und vollstreckung gespeichert werden. Das gängige von den Ländern eingesetzte polizeiliche Informationssystem heißt „POLAS“, „POLIS“ oder „INPOL-Land“ (vergleiche etwa Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30; vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des baden-württembergischen Landtags 17/9478; Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, Seite 12 f.). Das Informationssystem des Bundeskriminalamts findet seine Grundlage in § 13 BKAG („INPOL-Neu“); es ist Hauptbestandteil des polizeilichen Informationsverbunds gemäß § 29 BKAG. Die von den Ländern eingesetzten polizeilichen Informationssysteme sind an „INPOL-Neu“ angeschlossen. Die polizeilichen Informationssysteme bestehen aus unterschiedlichen Datengruppen. Hierzu gehören insbesondere Kriminalaktennachweise, Personenfahndungen, Sachfahndungen, Haftdateien, Erkennungsdienst und DNA-Analyse-Dateien.\n\nDaten aus dem polizeilichen Informationsaustausch sind zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder ausgetauschte polizeiliche Informationen mit hoher Relevanz insbesondere zu überregionalen Straftätern, zu serienmäßig begangenen Straftaten oder zu akuten Gefahrensachverhalten. Derzeit wird hierfür überwiegend das bundesweite, webbasierte Fernschreibsystem EPOST 810 genutzt (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, S. 14; Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30).\n\nAbsatz 2 Satz 2 regelt, dass die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1, Absatz 2, 100i StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten nur dann in die automatisierte Weiterverarbeitung einbezogen werden können, soweit dies erforderlich ist. Dies betrifft zum einen Verkehrsdaten, wie etwa Verbindungsdaten einschließlich Standortdaten, die durch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100a StPO, durch Funkzellenabfragen gemäß § 100g StPO oder unter Einsatz eines IMSI-Catchers auf der Grundlage des § 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO oder im präventiven Bereich nach den entsprechenden Polizeigesetzen der Länder oder des Bundes erhoben werden können. Erfasst sind aber auch Inhaltsdaten aus Telefonüberwachungsmaßnahmen. Mit den aus Asservaten stammenden personenbezogenen\n\nDaten sind Daten gemeint, die aus beschlagnahmten oder sichergestellten Datenträgern stammen. Nicht betroffen sind beispielsweise Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die sich auf solche Daten beziehen oder eine Zusammenfassung einer Auswertung enthalten und aufgrund dessen bereits Eingang in Vorgangsdaten oder Falldaten gefunden haben.\n\nDiese Daten dürfen in die Analyse ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Daten für die Zwecke des konkreten Verfahrens benötigt werden, und wenn bereits vor Kenntnis vom Inhalt der Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten Suchanlass stehen könnten (vergleiche zu Asservaten die Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478, Seite 27). Damit soll vermieden werden, dass bei jeder Suche von vorne herein sämtliche, zu allen Verfahren bei der Polizei gespeicherten, oben benannten Datenbestände nach Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen durchsucht werden. Es soll sichergestellt sein, dass im Vorfeld der Analyse eine sich an kriminalistischen Kriterien orientierende Vorauswahl an Datenbeständen getroffen wird, die einbezogen werden sollen. Eine solche Vorauswahl kann beispielsweise auf Basis von persönlichen oder sachlichen Bezügen der anderen Verfahren zum führenden Ermittlungsverfahren getroffen werden. Ein sachlicher Bezug kann auch in der Zugehörigkeit der Verfahren zu einem bestimmten Deliktsbereich bestehen.\n\nSchließlich sieht Absatz 2 Satz 3 vor, dass die aufgrund der sehr eingriffsintensiven Maßnahmen einer Online-Durchsuchung oder einer Wohnraumüberwachung nach § 100b und § 100c StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen erlangten, personenbezogenen Daten in eine automatisierte Datenverarbeitung nach Absatz 1 nicht einbezogen werden dürfen. Hintergrund ist die regelmäßige besondere Sensibilität der bei diesen Maßnahmen gewonnenen Daten. In den gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen der Länder finden sich teilweise entsprechende Vorgaben (vergleiche § 25a Absatz 3 Nummer 2b HSOG und § 49 Absatz 2 Satz 7 PolDVG Hamburg).\n\n## Zu Absatz 3\n\nMit der Beschränkung auf Datei- und Informationssysteme der Polizei in Absatz 1 ist eine umfassende Einbeziehung externer öffentlicher Quellen (Internet) sowie sonstiger, nicht von der Polizei betriebener Datenbanken (Beispielsweise: Melderegister, Personalausweisregister, Ausländerzentralregister) für die Strafverfolgung nicht vorgesehen. Absatz 3 stellt daher klar, dass eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ausgeschlossen ist. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen [vergleiche etwa § 34 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 34a BMG oder § 36 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz] in sonstigen staatlichen, nicht-polizeilichen Registern und einzelne als Ergebnis einer zielgerichteten Recherche gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung aber einbezogen werden. Bereits in den Datenbanken der Polizei vorhandene, im Einzelfall in anderen Verfahren oder Vorgängen abgerufene Daten können ebenfalls einbezogen werden.\n\n## Zu Absatz 4\n\nAbsatz 4 enthält eine abschließende Beschreibung, wie die automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann.\n\nTechnisch erfolgt vom Grundsatz her ein Abgleich von (personenbezogenen) Daten aus den angebundenen Quellsystemen (vergleiche Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 25). Im Rahmen der Weiterverarbeitung können hiervon ausgehend nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,\n\nInstitutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden. Dabei können für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen und die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden (Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3). Hierfür muss das System technisch die Möglichkeit haben, Suchkriterien zu gewichten (Absatz 4 Satz 1 Nummer 4), insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1.\n\nDie Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich dabei darauf zu beschränken, in Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherte Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Das Ergebnis der Weiterverarbeitung muss immer erkennen lassen, welche in den Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten ihm aus welchem Grund zugrunde liegen, sodass von den ermittelnden Beamten eigene Bewertungen und Entscheidungen getroffen werden können. Dies stellen die Sätze 2 und 4 klar. Die Anwendung darf nach Satz 3 nur aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgen und anhand von Suchkriterien, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben. Offene Suchen nach Zusammenhängen „ins Blaue hinein“ sind damit ausgeschlossen. Der Einsatz der Analyseplattform dient damit allein dazu, den Rechercheaufwand zu reduzieren, damit der zuständige Sachbearbeiter sich vorwiegend auf die eigentliche Analyse konzentrieren kann. Sie soll es dem Ermittlungsbeamten ermöglichen, mittels einer einheitlichen Software die rechtmäßig in den Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung umfassend, schnell und effizient durch eine Vielzahl zeitgleich ausgeführter Datenabgleiche auf Querverbindungen zum eigenen Strafverfahren zu untersuchen, deren Bedeutung aber sodann der Ermittlungsbeamte selbst zu bewerten hat. Prognostische Scoring-Funktionen, die Personen anhand von Risikobewertungen kategorisieren, sind mit diesen Methodenvorgaben ausgeschlossen, zumal solche Funktionen für die Strafverfolgung ohnehin keine Relevanz haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Erzeugung synthetischer Ermittlungsansätze oder hypothetischer Tatszenarien.\n\nDiese einschränkenden Vorgaben führen zu einer Reduktion des Eingriffsgewichts in die betroffenen Grundrechte. Denn das Eingriffsgewicht wird nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – dort Rn. 91 ff.) umso geringer, je mehr der Vorgang der automatisierten Datenanalyse oder -auswertung methodisch einem einfachen Datenabgleich angenähert ist. Die Komplexität des suchenden Vergleichs könne sich zwar durch eine höhere Zahl an Abgleichschritten und Verknüpfungen erhöhen. Das Eingriffsgewicht sei aber insbesondere dann umso höher, je offener die Methode des Suchvorgangs gestaltet sei und je weniger die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung durch – auch mit Erkenntnissen und Annahmen zu dem konkreten Sachverhalt gespeiste – polizeiliche Suchmuster gesteuert werde. Eingriffserhöhend wirke es überdies, wenn das Ergebnis maschinelle Sachverhaltsbewertungen enthalte, die also über die bloße Anzeige von Übereinstimmungen zwischen dem Suchkriterium und den durchsuchten Daten hinausgingen. Offene Suchen werden mit den Methodenvorgaben ausgeschlossen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen können nur innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Grenzen stattfinden.\n\nDabei wird mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Besorgnis, dass eine Analysesoftware die polizeiliche Arbeit möglicherweise so verändert, dass der Faktor Mensch in den Hintergrund trete und dass die Software von Menschen getroffene Entscheidungen sogar ersetzen könnte, mit den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 4 sichergestellt, dass der Mensch am Anfang und am Ende des Entscheidungsprozesses steht. Die Analyseplattform soll die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden nicht entscheidend verändern, sondern lediglich dabei unterstützen, Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenzutragen und sie zu bewerten. Damit ist sichergestellt, dass eine Analysesoftware ein reines Hilfsinstrument bleibt. Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, unzulässig ist.\n\nDer Einsatz künstlicher Intelligenz und der Einsatz von Sprachmodellen ist in den Grenzen der von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Auswertemethoden möglich und kann damit für sämtliche in Absatz 4 beschriebenen Anwendungsfälle genutzt werden. Insbesondere kann der Einsatz künstlicher Intelligenz dazu dienen, die technischen Möglichkeiten zu verbessern und im Rahmen des Datenabgleichs Ähnlichkeiten in Sachverhalten zu erkennen (beispielsweise beim modus operandi oder bei Organisationsstrukturen). Viele Systeme künstlicher Intelligenz nutzen statistische Modelle und Wahrscheinlichkeiten. Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sieht daher auch vor, dass gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden können.\n\nUm zu vermeiden, dass sich mit dem Einsatz automatisierter Analysesysteme in der Polizeiarbeit spezifische Diskriminierungsrisiken verwirklichen, ordnet Satz 5 zudem ausdrücklich an, dass technisch und organisatorisch sicherzustellen ist, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.\n\n## Zu Absatz 5\n\nZur Gewährleistung von Kontrolle und Transparenz regelt Absatz 5 Satz 1, dass der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 unter Darlegung auch der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen ist. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass das System eine entsprechende Eingabemaske vorsieht, in der die im konkreten Verfahren in Betracht kommenden Straftaten und die den Verdacht begründenden Tatsachen einzugeben oder auszuwählen sind, sowie kurz begründet werden kann, aus welchen Gründen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Datenbestände einbezogen werden sollen.\n\nZudem sieht Absatz 5 Satz 2 vor, dass die Einsätze zu protokollieren sind. Damit soll nachvollziehbar bleiben, welche Datenbestände wann und warum einbezogen worden sind. Die Protokollierung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Analysesoftware technisch sicherstellt, dass jeder Anwendungsvorgang automatisiert in seinen wesentlichen Schritten fortlaufend gespeichert wird. Soweit sich besondere, hierüber hinausgehende Protokollierungspflichten aus den polizeirechtlichen Regelungen ergeben, greifen diese. Die Begründungspflicht und die Protokollierung bei der Nutzung des Analysetools sichert die aufsichtliche Kontrollmöglichkeit durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten und ist gleichzeitig Voraussetzung für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, Seite 17). Auch die gefahrenabwehrrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz derartiger Analysesysteme sehen Begründungs- und Dokumentationspflichten vor (vergleiche etwa § 25a Absatz 4 HSOG, § 49 Absatz PolDVG HH, § 65a Absatz 7 POG RP).\n\n## Zu Absatz 6\n\nAbsatz 6 stellt für die in Absatz 2 genannten Daten insgesamt klar, dass auch das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der anwendbaren Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen zu beachten und dass dessen Einhaltung technisch und organisatorisch sicherzustellen ist.\n\nOb für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen seitens der jeweiligen Landespolizei oder Polizeibehörde des Bundes die jeweils einschlägigen polizeirechtlichen oder strafprozessualen Vorschriften nach den §§ 483 ff. StPO zu beachten sind, richtet sich bei Daten aus der Strafverfolgung danach, ob die einbezogenen Daten in den Systemen der jeweiligen Polizei in sogenannten Mischdateisystemen zusammen mit\n\nDaten aus der Gefahrenabwehr nach § 483 Absatz 3 StPO oder ob sie in Dateisystemen gespeichert sind, in denen ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung liegen. Für sogenannte Mischdateisysteme ordnet § 483 Absatz 3 StPO insgesamt die Geltung polizeirechtlicher Vorschriften an. Für polizeiliche Informationssysteme gelten unter Berücksichtigung von § 483 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StPO die polizeirechtlichen Vorschriften, soweit Daten aus der Gefahrenabwehr betroffen sind, und die §§ 483 ff. StPO bei Daten aus der Strafverfolgung. Bei sonstigen Dateisystemen, in denen ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung gespeichert sind, gelten die §§ 483 ff. StPO. Im Hinblick auf die in polizeilichen Dateisystemen gespeicherten Daten aus der Gefahrenabwehr gelten immer die jeweils einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften. Die Zusammenführung der Daten und der Zugriff hierauf über die Analyseplattform führt nicht zu einer rechtlichen Loslösung von den hiernach für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben. Deren Einhaltung ist daher auch bei dem Betrieb der Analyseplattform zwingend technisch und organisatorisch sicherzustellen. Die Zusammenführung führt – wenn hierzu eine Spiegelung von Daten erfolgt – bezüglich der gespiegelten Daten auch nicht zu einem Mischsystem gemäß § 483 Absatz 3 StPO.\n\nDies bedeutet beispielsweise, dass für Daten aus der Strafverfolgung, die in nur für Daten aus der Strafverfolgung bestimmten Dateisystemen oder in Informationssystemen der Polizei gespeichert sind, auch im Rahmen der Verarbeitung der Daten in der Analyseplattform weiterhin § 487 Absatz 1 StPO gilt, dessen Vorgaben technisch zu implementieren sind. Nach § 487 Absatz 1 Satz 1 StPO dürfen die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten Daten nur übermittelt werden, soweit dies für Zwecke eines bestimmten Strafverfahrens, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. Nach § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO gelten § 479 Absatz 1 und Absatz 2 StPO entsprechend. Aus der entsprechenden Anwendung von § 479 Absatz 1 StPO ergibt sich, dass eine Verwendung von personenbezogenen Daten für ein anderes Strafverfahren ausgeschlossen ist, wenn dieser Verwendung Zwecke des Strafverfahrens, aus dem die Daten stammen, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\n\nZu den besonderen bundesgesetzlichen, strafprozessualen Verwendungsregelungen zählen zum Beispiel die Verwendungsbestimmungen für (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17, beck-online):\n\n– Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (§ 58a Absatz 2, § 247a Absatz 1 Satz 5 StPO), für die eine strenge Zweckbindung gilt, den Zeugenschutz bei Angaben des Zeugen zur Person (§ 68 Absatz 5 StPO),\n\n– Daten, die unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt wurden (§ 100d Absatz 2 Satz 1 StPO), die ganz allgemein und auch ohne gesonderte Regelung unter keinen Umständen übermittelt werden dürfen, personenbezogene Daten Dritter, die beim Einsatz eines IMSI-Catchers erhoben werden (§ 100i Absatz 2 Satz 2 StPO),\n\n– Daten aus verdeckten Maßnahmen, deren Löschung für Zwecke des Rechtsschutzes zurückgestellt wurde (§ 101 Absatz 8 Satz 3 StPO),\n\n– Daten aus Kontrollen (§ 163d Absatz 1 Satz 3 StPO),\n\n– Vorgaben für amtlich verwahrte Schriftstücke (§ 96 StPO), bestimmte Daten im Rahmen der Rasterfahndung (§ 98a Absatz 3 Satz 2 StPO).\n\nAls weitere, besonders bedeutsame bundesgesetzliche, strafprozessuale Verwendungsregel ist die Regelung zum hypothetischen Ersatzeingriff nach § 161 Absatz 3 StPO für die Verwendung von personenbezogenen Daten aus der Gefahrenabwehr, die mit besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden, zu nennen (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17).\n\nAuch weitere sich etwa aus den §§ 97, 100g Absatz 4, 108 Absatz 2 und 3, 136a, 148 StPO ergebende strafprozessuale Schutzvorschriften zählen hierzu (vergleiche BeckOK StPO/Gerhold, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 98c Rn. 13, beck-online; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 19, beck-online).\n\nZu nennen ist auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach § 160a StPO. Demgemäß ändert sich auch das Niveau, mit dem Berufsgeheimnisträger geschützt sind, nicht. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.\n\nSchließlich gilt über den Verweis in § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO auch § 479 Absatz 2 StPO. § 479 Absatz 2 StPO regelt die Grundsätze des sogenannten hypothetischen Ersatzeingriffs für die Verwendung von personenbezogenen Daten, die in anderen Strafverfahren mit besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden.\n\nFür Daten aus der Gefahrenabwehr oder Daten aus der Strafverfolgung, die in Mischdateisystemen nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten weiterhin die jeweiligen polizeirechtlichen Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen, die insbesondere auch Regelungen zum sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff enthalten. Hierzu zählen beispielsweise § 12 und § 22 Absatz 2 BKAG.\n\nMit Absatz 6 Satz 1 wird aber auch klargestellt, dass die sich aus den §§ 483 ff. StPO oder den jeweiligen polizeirechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben zu den Speicher- und Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten, in derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung zum Zwecke des Betriebs der Analyseplattform fortgelten. Insbesondere zieht das Zusammenführen der Daten keine Verlängerung der Speicherfristen in den Quellsystemen nach sich. Vielmehr kommt es zu einem automatischen Durchgreifen der Speicherfristen und Löschpflichten aus den jeweiligen Quellsystemen. Für Daten aus der Strafverfolgung, die nicht in Mischdateisystemen nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten daher auch die Vorgaben aus der jeweiligen Errichtungsanordnung nach § 490 StPO fort, insbesondere die zu den Prüffristen und zur Speicherdauer. Soweit für Daten polizeirechtliche Vorschriften gelten, können sich die Vorgaben zu den Speicher- und Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten aus entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften auf Bundesebene ergeben. Enthält die jeweilige, polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb der Analyseplattform hierzu besondere Regelungen, greifen diese und sind in entsprechender Form für den Einsatz der Analyseplattform zum Zwecke der Strafverfolgung umzusetzen. Dies gilt insbesondere für etwaige besondere Regelungen in den polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zu Rollen- und Rechtekonzepten und besonderen Konzepten der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten, wie etwa in § 25a Absatz 2 HSOG, § 49 Absatz 3 PolDVG HH oder § 65a Absätze 4 bis 6 POG RP. Die polizeirechtlichen Regelungen zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme sind ebenfalls entsprechend anwendbar.\n\nNach Absatz 6 Satz 2 ist die Einhaltung dieser Verwendungsregelungen, insbesondere der § 161 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO technisch und organisatorisch sicherzustellen. Dies kann etwa über die Kennzeichnung der Daten erfolgen und dadurch, dass diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden\n\nÜbermittlungs- und Verwendungsregelungen für eine automatisierte Einbeziehung in die Datenanalyse technisch zur Verfügung stehen.\n\n## Zu Nummer 3\n\n## Zu Buchstabe a\n\n§ 101 StPO trifft Verfahrensregelungen für verdeckte Maßnahmen. § 98d wird in die Aufzählung der verdeckten Maßnahmen aufgenommen, sodass die Verfahrensregelungen unmittelbare Anwendung finden. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu Kennzeichnungs- (§ 101 Absatz 3 StPO) und Benachrichtigungspflichten (§ 101 Absatz 4 bis 7 StPO; vergleiche dazu auch die Änderung unter Buchstabe b).\n\nAuch Lösch- und Einschränkungspflichten nach § 101 Absatz 8 StPO sind zu beachten: Nach dieser Vorschrift sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. Das Löschgebot besteht beispielsweise dann, wenn sich nach einem Treffer der Aufenthalt oder die vermutete Identität des Betroffenen bestätigen lässt, etwa durch den Abgleich mit einer anderen Quelle (beispielsweise Abruf seines Lichtbilds aus dem Personalausweisregister), und den erhobenen Daten nicht zufälligerweise sonstige Beweisbedeutung für das konkrete Strafverfahren zukommt. Die Löschvorschrift stellt so sicher, dass Bild-, Audio- und Videomaterial oder andere Dateien mit biometrischen Daten des Betroffenen – das regelmäßig keinen Bezug zum konkreten Strafverfahren hat – nur so lange in den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden verbleiben, wie dies zur Strafverfolgung nötig ist. Den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wird so weitestmöglich Rechnung getragen.\n\n## Zu Buchstabe b\n\n## § 101 Absatz 4 Satz 1 StPO regelt, welche Personen bei welchen verdeckten Maßnahmen\n\nzu benachrichtigen sind. In den Katalog wird neu Nummer 1a aufgenommen, der für eine Maßnahme nach § 98d StPO-E bestimmt, dass die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten nach § 98d StPO-E verwendet wurden, zu benachrichtigen ist. Dies kann der Beschuldigte oder ein Zeuge sein.\n\n## Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)\n\nDas Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Strafverfolgungsbehörden sollen die neuen Befugnisse schnellstmöglich zur Verfügung stehen.\n\n[Gesetzentwurf · 21/6806]\n\n# Deutscher Bundestag\n\n# Drucksache 21/6806\n\n## 21. Wahlperiode\n\n01.07.2026\n\nGesetzentwurf der Bundesregierung\n\n## Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung\n\n## – digitale Ermittlungsmaßnahmen\n\n## A. Problem und Ziel\n\nDer Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.\n\nBislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter- Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.\n\nGegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet wer\n\nDrucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode den muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.\n\n## B. Lösung\n\nFür den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.\n\n## C. Alternativen\n\nKeine.\n\n## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n\nEs entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.\n\nIn den Haushalten der Länder entsteht voraussichtlich ein Mehrbedarf an Stellen, Personal- und Sachkosten. Sämtliche Länder gaben an, die Mehrbedarfe nicht belastbar schätzen zu können.\n\n## E. Erfüllungsaufwand\n\nE.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\n\nKeiner.\n\nE.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\n\nKeiner.\n\nDavon Bürokratiekosten aus Informationspflichten\n\nKeine.\n\nE.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n\nKeiner.\n\n## F. Weitere Kosten\n\nFür die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen anzuwenden. In diesem Fall ist von einem Mehraufwand auszugehen, der von den\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nLändern derzeit noch nicht beziffert werden konnte. Dieser entsteht aufgrund der Notwendigkeit der Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und des Weiterbetriebes sowie durch weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen des mit den Maßnahmen beauftragten Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr Software für eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software angeschafft, aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung anzupassen ist. Auf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Ermittlungsverfahren vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen, konnte von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.\n\nFür den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\n## BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n\n## DER BUNDESKANZLER\n\nBerlin, 1. Juli 2026\n\nAn die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin\n\nSehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).\n\nIch bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.\n\nFederführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.\n\nDer Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen.\n\nDie Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nFriedrich Merz\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\n## Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung\n\n## – digitale Ermittlungsmaßnahmen\n\nVom ...\n\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n\n## Artikel 1 — Änderung der Strafprozessordnung\n\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98c die folgende Angabe eingefügt:\n\n„§ 98d Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet\n\n§ 98e Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse“.\n\n2. Nach § 98c werden die folgenden §§ 98d und 98e eingefügt:\n\n„§ 98d\n\nAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn\n\n1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat und,\n\n2. die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.\n\nEin Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.\n\n(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:\n\n1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der Zeitpunkt ihres Einsatzes,\n\n2. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und\n\n3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.\n\n(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.\n\n## Anlage 1\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.\n\n§ 98e\n\nAutomatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.\n\n(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die auf Grund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.\n\n(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.\n\n(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbezogener Daten\n\n1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden,\n\n2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,\n\n3. eingehende Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,\n\n4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie\n\n5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.\n\nDie Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich darauf zu beschränken, Daten aufzubereiten und bereitzustellen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen und Entscheidungen zu treffen. Jeder Einsatz der Anwendung muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden und anhand von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.\n\n(5) Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\n(6) Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“\n\n3.\n\n## § 101 wird wie folgt geändert:\n\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „98a,“ die Angabe „98d,“ eingefügt.\n\nb) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:\n\n„1a. des § 98d die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich nach\n\n§ 98d verwendet wurden,“.\n\n## Artikel 2 — Inkrafttreten\n\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Begründung\n\n## A. Allgemeiner Teil\n\nI.\n\n## Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen\n\nDer Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.\n\nBislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Nach geltender Rechtslage können im Internet öffentlich zugängliche biometrische Daten als sogenannte Open-Source-Intelligence-Maßnahme (OSINT-Maßnahme) manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen auf Grundlage der Ermittlungsgeneralklauseln der §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO) mit personenbezogenen Daten, insbesondere biometrischen Daten aus einem Strafverfahren zur Sachverhaltsaufklärung abgeglichen werden (vergleiche Wabnitz/Janovsky/Schmitt WirtschaftsStrafR-HdB/Bär, 6. Auflage 2025, Kap. 30 Rn. 123 f., beck-online; KK-StPO/Weingarten, 9. Auflage 2023, StPO § 161 Rn. 12a, beck-online). Allein die Kenntnisnahme von im Internet öffentlich zugänglichen Informationen bewirkt in aller Regel keinen Grundrechtseingriff (vergleiche BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – Rn. 298). Anders ist dies, wenn hierfür automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung eingesetzt werden, da hier mit Blick auf die potentielle Menge der abzugleichenden Daten potentiell viele Unbeteiligte betroffen sein dürften.\n\nAus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich zudem die Notwendigkeit, für Systeme künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) spezielle Regelungen zu schaffen, wenn der Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung vorgesehen ist.\n\nFür den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten wird daher eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen.\n\nDes Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung können bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen werden. Aufgesetzt werden soll auf bereits vorhandene Analyseplattformen der Gefahrenabwehr.\n\nDerzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmen personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss (vergleiche zur Gefahrenabwehr, Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 12). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass wesentliche Anhaltspunkte für die Aufklärung der konkreten Straftat entweder nur mit hohem Personal- und Zeitaufwand gewonnen werden können oder dass sie überhaupt nicht erkannt werden (vergleiche auch zur Gefahrenabwehr Drucksache des Landtags Rheinland-Pfalz 18/10756, Seite 2). Dies soll der Einsatz verfahrensübergreifender Analyseplattformen überwinden. Diese können es ermöglichen, eine Vielzahl von für die Aufklärung der konkreten Straftat relevanten, personenbezogenen Daten in mehrfachen, automatisierten Schritten mit einer Vielzahl von Quellsystemen auf einmal abzugleichen und hierdurch in kurzer\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nZeit datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen herzustellen und graphisch darzustellen.\n\nGegenwärtig gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb von verfahrensübergreifenden Rechercheund Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Eine datei- und informationssystemübergreifende Zusammenführung und komplexe Analyse dieser zusammengeführten Daten ist nicht von § 98c StPO erfasst. § 98c StPO ermöglicht nur einen einfachen maschinellen Datenabgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – (Palantir) deutlich gemacht, dass die Nutzung von Analyseplattformen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.\n\nII.\n\n## Wesentlicher Inhalt des Entwurfs\n\nMit § 98d der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) wird eine Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten geschaffen. Zweck der Maßnahme kann die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen sein.\n\n§ 98e StPO-E regelt die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte, personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiter zu verarbeiten.\n\nIII.\n\n## Exekutiver Fußabdruck\n\nEs haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.\n\nIV.\n\n## Alternativen\n\nAlternativ kommt ein Verzicht auf entsprechende Regelungen in Betracht.\n\nDamit blieben den Strafverfolgungsbehörden wichtige Ermittlungsinstrumente verwehrt, die in zunehmend digitalisierten Zeiten erforderlich erscheinen, um Straftaten weiterhin effektiv verfolgen zu können. Die Länder haben für den Bereich der Gefahrenabwehr teilweise bereits Ermächtigungsgrundlagen für die biometrische Fernidentifikation und für verfahrensübergreifende Analyseplattformen geschaffen oder planen dies zeitnah. Dies soll nun auch für Strafverfolgung ermöglicht werden.\n\nV.\n\n## Gesetzgebungskompetenz\n\nDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).\n\nVI.\n\n## Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen\n\nDer Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.\n\nVII.\n\n## Gesetzesfolgen\n\n1.\n\n## Rechts- und Verwaltungsvereinfachung\n\nKeine.\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n2.\n\n## Nachhaltigkeitsaspekte\n\nDie beabsichtigte Einführung der neuen Ermittlungsbefugnisse trägt zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, alle Formen organisierter Kriminalität zu bekämpfen und Korruption und Bestechung erheblich zu reduzieren. Die neuen digitalen Ermittlungsbefugnisse leisten einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele, indem sie die Effektivität der Strafverfolgung stärken.\n\nDer Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.\n\n3.\n\n## Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n\nEs entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.\n\nEin Land geht davon aus, dass die Plattform zur automatisierten Datenanalyse voraussichtlich kostenneutral für die Strafverfolgung eingesetzt werden könne. Die übrigen Länder rechnen mit haushalterischen Mehrbedarfen, insbesondere wenn bei den Landespolizeien noch keine Software für die automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird. Die Mehrbedarfe konnten jedoch nicht beziffert werden. Lediglich ein Land hat etwaige Mehrbedarfe konkretisiert, jedoch darauf hingewiesen, dass die Schätzungen nicht belastbar seien. Für eine Software zum Abgleich von biometrischen Daten wird mit jährlichen Betriebskosten zwischen 100 000 Euro und 200 000 Euro gerechnet. Für eine Recherche- und Analyseplattform werden Mehrkosten zwischen 200 000 Euro und 500 000 Euro erwartet. Potenzielle Entwicklungskosten werden im sechsstelligen Bereich veranschlagt. Für den Betrieb und die Weiterentwicklung beider Softwarelösungen wird ein Personalbedarf von 2 bis 4 Planstellen/Stellen erwartet. Auf Grundlage dieser Schätzung war eine Hochrechnung der Bedarfe sämtlicher Länder nicht möglich.\n\n4.\n\n## Erfüllungsaufwand\n\na)\n\n## Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft\n\nFür die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.\n\nb)\n\n## Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n\nKeiner.\n\n5.\n\n## Weitere Kosten\n\nFür die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen anzuwenden.\n\nEine Schätzung der Mehrbedarfe für den biometrischen Internetabgleich war den Ländern aktuell nicht möglich, da es sich um ein gänzlich neues Ermittlungsinstrument handelt. Ein Land gab an, dass die Höhe der Kosten von einer Vielzahl derzeit nicht absehbarer Faktoren abhinge. Es wurde darauf verwiesen, dass unklar sei, wie viele Anbieter über entsprechende Software verfügten, wie deren Preisgestaltung ausfalle, wie viele Lizenzen benötigt würden und ob die Beschaffung in jedem Land separat oder gegebenenfalls in einem Länderverbund erfolgen könne. Es konnte auch nicht prognostiziert werden, wie aufwändig die Pflege und Wartung der Software ausfallen würde und – im Hinblick auf Schulungsaufwände – wie komplex die Anwendungen seien. Lediglich ein Land hat die erwarteten Aufwände beziffert und geht von jährlichen Kosten von 100 000 Euro bis 200 000 Euro aus. Für diese Schätzung wird allerdings auf Erfahrungswerte bei der Beschaffung anderer Software zurückgegriffen. Zum Teil haben die Länder auch einen nicht näher konkretisierten Personalbedarf vorgetragen.\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDer Mehrbedarf für den Einsatz von Systemen zur automatisierten Datenanalyse konnte von den Ländern derzeit ebenfalls noch nicht beziffert werden. Dieser entsteht aufgrund der Notwendigkeit der Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und -betrieb sowie durch weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen des mit den Maßnahmen beauftragten Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr Software für eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software angeschafft, aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung anzupassen ist.\n\nZwar haben die Länder teilweise ihnen bekannte Orientierungswerte für etwaige Kosten vorgetragen. So hat ein Land mitgeteilt, dass die Einführung der Plattform für die automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr mit 25 000 000 Euro jährlich im Haushalt veranschlagt sei. Ein weiteres Land rechnet mit jährlichen Gesamtkosten für die Polizei in vergleichbarer Höhe. Für die Mehrkosten, die mit dem erweiterten Einsatz der Analysesoftware zur Strafverfolgung verbunden sind, sind die Kosten für die Nutzung der Software zur Gefahrenabwehr jedoch unergiebig. Ein weiteres Land geht jedenfalls davon aus, dass die repressive Nutzung der Analysesoftware weitgehend kostenneutral erfolgen könne. Ein Land hat jährliche Betriebskosten zwischen 200 000 Euro bis 500 000 Euro geschätzt sowie ein Personalbedarf für Betrieb und Weiterentwicklung von 2 bis 4 Vollzeitäquivalenten für den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse. Aus diesen Schätzungen ist eine Hochrechnung der Bedarfe der übrigen Länder nicht möglich.\n\nAuf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Ermittlungsverfahren vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen, konnte von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.\n\nFür den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die repressive Nutzung von bei den Polizeibehörden des Bundes eingesetzten Systemen zur automatisierten Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich kostenneutral erfolgen kann.\n\n6.\n\n## Weitere Gesetzesfolgen\n\nDie Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind nicht zu erwarten.\n\nVIII.\n\n## Befristung; Evaluierung\n\nEine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich des Strafverfahrensrechts und sind auf Dauer angelegt. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Die mit dem Gesetz eingeführten neuen Ermächtigungsgrundlagen werden grundsätzlich einer fortlaufenden Beobachtung unterzogen.\n\n## B. Besonderer Teil\n\n## Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)\n\n## Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)\n\nEs handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zu den unter Nummer 2 dargestellten Änderungen.\n\n## Zu Nummer 2\n\nMit § 98d und § 98e StPO-E werden spezielle Ermächtigungsgrundlagen für den Abgleich von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten sowie zur verfahrensübergreifenden Datenanalyse mittels automatisierter Anwendungen zur Datenverarbeitung geschaffen. Mit einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung sind höher entwickelte Datenverarbeitungsprogramme gemeint, ins-\n\nDrucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode besondere auch solche, denen KI-Systeme im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung über künstliche Intelligenz zugrunde liegen.\n\nErgänzend zu den neuen Regelungen in § 98d und § 98e StPO-E gelten für Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung und verfahrensübergreifenden Datenanalyse zum Zwecke der Strafverfolgung bereits jetzt folgende Vorgaben:\n\nSoweit bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der Verordnung über künstliche Intelligenz eröffnet ist – insbesondere bei sogenannten Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung über künstliche Intelligenz –, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar: Solche KI-Systeme müssen daher die in der Verordnung festgelegten, unmittelbar geltenden Anforderungen an die Qualität solcher KI-Systeme und deren Sicherstellung (zum Beispiel Data- Governance, Cybersicherheit, Grundrechte-Folgenabschätzung, Konformitätsbewertungsverfahren und Registrierung des KI-Systems) erfüllen. Ein zentraler Baustein ist das Risikomanagementsystem nach Artikel 9, das vor Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann.\n\nFür den Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung macht die Verordnung über künstliche Intelligenz in Artikel 26 Absatz 10 zudem einschränkende, verfahrensrechtliche und materielle Vorgaben, die ab dem 1. August 2026 gelten (Artikel 113). Danach gilt insbesondere:\n\n– Im Falle eines Abgleichs zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung muss der Abgleich durch eine bindende, justiziell überprüfbare Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt werden, es sei denn der Abgleich wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Tatsachen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, verwendet.\n\n– Jede Verwendung ist auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.\n\n– Es muss sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung treffen, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt.\n\n– Es hat eine Einsatzdokumentation in der Polizeiakte zu erfolgen.\n\n– Die Betreiber legen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und den nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über ihre Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung vor.\n\nDes Weiteren müssen Hochrisiko-KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz so gestaltet sein, dass der Betreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese Identifizierung nicht von mindestens zwei natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Anforderung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.\n\nAußerdem muss beim Einsatz solcher KI-Systeme durch Strafverfolgungsbehörden beachtet werden, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über künstliche Intelligenz das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen verbietet, die Datenbanken zur Gesichtser-\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern. Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme eingesetzt werden (vergleiche Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz, Rn. 234).\n\nDaneben sind die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz im Strafverfahren gemäß den §§ 474 ff. StPO und – aufgrund des Verweises in § 500 StPO – nach Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für Datenverarbeitungssysteme im Sinne der §§ 98d und 98e StPO-E anwendbar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung und die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung.\n\nInsbesondere ist die Einbindung der oder des jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten bereits vor der erstmaligen Einführung von neuen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung im Sinne der §§ 98d und 98e aufgrund der verpflichtenden Vorgabe zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung sichergestellt. Eine solche ist gemäß § 500 StPO in Verbindung mit § 67 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor der Verwendung neuer Technologien, die – wie in den Fällen der §§ 98d und 98e – aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge haben, durchzuführen. Gemäß § 67 Absatz 3 BDSG haben die Verantwortlichen die zuständige Datenschutzbeauftragte oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.\n\nDie Strafverfolgungsbehörden unterliegen überdies fortlaufend der umfassenden, datenschutzrechtlichen Kontrolle durch die jeweils zuständigen Beauftragten für den Datenschutz (MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 500 Rn. 9, beck-online), die ihre sich aus dem BDSG und den jeweiligen Landesgesetzen ergebenden Befugnisse ausüben können. Hiervon ist auch die Datenverarbeitung im Rahmen von Maßnahmen nach § 98d und § 98e StPO-E durch die Strafverfolgungsbehörden erfasst.\n\nIm Hinblick auf KI-Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung schreibt Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung über künstliche Intelligenz zudem unmittelbar vor, dass die Betreiber den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über die Verwendung von entsprechenden Systemen vorzulegen haben.\n\n## Zu § 98d (Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen biometrischen Daten aus dem Internet)\n\n§ 98d StPO-E regelt den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten.\n\n## Zu Absatz 1\n\nZiel des biometrischen Abgleichs kann zum einen die Erforschung des Sachverhalts sein, wie dies auch bei anderen Ermittlungsmaßnahmen (etwa nach § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO) der Fall ist. Ziel der Erforschung des Sachverhalts ist es zu ergründen, ob gegen einen bestimmten Tatverdächtigen wegen einer bestimmten Straftat ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Zu diesem Zweck sollen in gleichem Maße be- und entlastende Umstände ermittelt werden können. Zum anderen kann die Maßnahme auch der Identifizierung oder der Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten oder eines Zeugen dienen. Die Maßnahme kann über § 457 Absatz 3 StPO auch als Instrument zur Fahndung zum Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls dienen.\n\nVorausgesetzt wird, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.\n\nDie materiellen Voraussetzungen entsprechen damit weitgehend denen, die auch im Falle von Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, § 100i Absatz 1, § 100k Absatz 1 StPO vorliegen müssen. Die Eingriffsschwelle trägt der Grundrechtsintensität der Maßnahme Rechnung. Der biometrischen Internetabgleich greift in das durch Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff liegt in der Erfassung der Daten, ihrem Abgleich mit anderen Daten (auch bei Nicht-Treffern) und der folgenden Verwendung der Daten (vergleiche zur automati-\n\nDrucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode sierten Kennzeichenkontrolle nach § 163g StPO BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –, BVerfGE 150, 244, 289, Rn. 43). Mit der Maßnahme geht eine nicht unerhebliche Streubreite einher, weil alle Personen von der Maßnahme betroffen sind, deren öffentlich zugängliche Referenzdaten im Internet in den Abgleich einbezogen werden. Damit wird eine signifikante Zahl von personenbezogenen Daten vieler überwiegend unbeteiligter einbezogen. Biometrische Daten sind auch besonders sensible personenbezogene Daten. Allerdings werden nur die Daten derjenigen Personen, zu denen ein Treffer vorliegt, von den Strafverfolgungsbehörden überhaupt registriert. Als das Eingriffsgewicht mindernd ist daher zu berücksichtigen, dass der Datenabgleich in Sekundenschnelle durchgeführt wird und die erfassten Daten im Nichttrefferfall sofort vollständig wieder gelöscht werden, ohne einer Person bekannt zu werden und auch keine weitere polizeiliche Tätigkeit veranlassen (vergleiche am angegebenen Ort Rn. 97).\n\nZusätzlich zu der vorgenannten Eingriffsschwelle ist als weitere Einschränkung die Subsidiarität der Maßnahme vorgesehen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.\n\nDer Schutz von Berufsgeheimnisträgern ist nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a StPO gewährleistet. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.\n\nBei den für den Abgleich herangezogenen biometrischen Daten aus dem Strafverfahren können es sich beispielsweise um Daten des Beschuldigten oder eines Zeugen handeln. Diese können mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten abgeglichen werden. Typischer Anwendungsfall wäre ein Lichtbild oder eine Videosequenz mit dem Gesicht eines Beschuldigten oder eines relevanten Zeugen. In Betracht kämen aber beispielsweise auch Stimmaufzeichnungen. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Signaturen mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen.\n\nUnter öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Es sind auch solche Daten erfasst, die nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung genutzt werden können. Nicht umfasst sind hingegen Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.\n\nZum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die (lediglich) temporäre Speicherung der Daten, um diese als Referenz für den Abgleich zu verwenden. Diese temporäre Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten Ausgangsverfahrens, eine weitere Verwendung der Daten ist ausgeschlossen, sie sind nach Absatz 3 zu löschen.\n\nNach Absatz 1 Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des Abgleichs ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass eine Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche stattfindet. Gemeint sind damit insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von Veranstaltungen, in denen auch das Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich zugänglichen Ortes. Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise die Bilder von Webcams, die in zeitlich kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet hochladen.\n\n## Zu Absatz 2\n\nAbsatz 2 regelt, dass bei jeder Maßnahme die konkret eingesetzte automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt, zu protokollieren sind. Damit soll eine nachträgliche Überprüfung ermöglicht werden. Die Bezeichnung der eingesetzten Software dient der Transparenz. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die ausgeworfenen Treffer (nebst der Webadresse) zur Akte zu nehmen sind. Die Ermittlungsbeamten müssen eine tatsächliche morphologische Übereinstimmung überprüfen und prüfen, dass die ausgeworfenen Lichtbilder auch echt, also nicht KI-generiert sind. Erst bei einem positiven Ergebnis kann der Treffer Ausgangspunkt für weitere Ermittlungsmaßnahmen sein. Sobald die Ermittlungen offen geführt werden, können die Verteidiger Akteneinsicht nehmen und die Richtigkeit der Einschätzung durch die Ermittlungsbeam-\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nten angreifen. Im Zweifel werden spätestens für die Hauptverhandlung Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies entspricht dem Vorgehen bei der Auswertung von Videoaufzeichnungen nach der heutigen Rechtslage.\n\n## Zu Absatz 3\n\nNach Absatz 3 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, soweit sich auf Grundlage des Abgleichs aus ihnen ein konkreter Ermittlungsansatz für das Verfahren oder anderes Strafverfahren ergibt, wobei für die Verwendung in einem anderen Strafverfahren § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO gilt. Die Weiterverarbeitung richtet sich im Weiteren nach den allgemeinen Regelungen zur Weiterverarbeitung nach der Strafprozessordnung. Alle anderen für die Durchführung des Abgleichs aus dem Internet erhobenen und verwendeten Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies umfasst auch etwaige aus den erhobenen Daten gewonnenen Templates, die für einen Abgleich erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der Daten. Ausgeschlossen ist daher die Erstellung einer dauerhaften Datenbank, die sämtliche aus dem Internet erhobenen Lichtbilder und/oder die zugehörigen Templates enthält, die es ermöglichen würde, einen Abgleich in anderen Verfahren ohne Neuerhebung der Daten durchführen zu können.\n\nDie Regelung in § 98d StPO ermächtigt nicht zur Inanspruchnahme ausländischer Stellen zur Durchführung des Abgleichs. Sollte die Inanspruchnahme eines Anbieters im Ausland erforderlich werden, weil die Strafverfolgungsbehörden den Abgleich technisch nicht selbst durchführen können, handelt es sich um justizielle Rechtshilfe, die sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet. Ein solches Ersuchen unterliegt dabei den Voraussetzungen zum Datenschutz der §§ 77d ff. IRG, welche eine strenge Zweckbindung zur Datenübermittlung und -verarbeitung vorsehen. Für die Staatsanwaltschaften besteht daneben die Möglichkeit, an das Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion (§ 2 BKAG) heranzutreten, das wiederum im Wege der sogenannten polizeilichen Rechtshilfe an ausländische Stellen herantreten könnte. Geplant ist es, eine Befugnis im Bundeskriminalamtsgesetz vorzusehen, um dem Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion im Falle von Straftaten, deren Verfolgung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, zu ermöglichen, an Anbieter in einem Drittstaat heranzutreten (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit des Bundesministeriums des Innern). Diese Stellen können nach dem Entwurf auch private Anbieter sein. Dem Bundeskriminalamt kommt gemäß § 3 BKAG eine zentrale Rolle bei der internationalen Zusammenarbeit auch für die Strafverfolgung zu. Der polizeirechtliche Rechtshilfeweg erlaubt zudem erfahrungsgemäß eine zügigere Erledigung als der justizielle und wird auch für Maßnahmen mit vergleichbarer Zielrichtung wie internationale Fahndungen oder dem Abgleich daktyloskopischer Daten typischerweise beschritten. Jedoch können über den Weg der polizeilichen Rechtshilfe lediglich Ermittlungsansätze gewonnen werden, welche für die Verwendung als Beweismittel durch ein justizielles Rechtshilfeersuchen bestätigt werden müssen. Zur Vermeidung einer Umgehung der den justiziellen Stellen vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse bleibt das Bundeskriminalamt im Strafverfahren stets an die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gebunden (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 BKAG). Hierdurch wird sichergestellt, dass ein polizeiliches Ersuchen im laufenden Strafverfahren nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften erfolgt und die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nur nach Maßgabe der staatsanwaltschaftlichen Vorgaben verwendet werden.\n\n## Zu Absatz 4\n\nAbsatz 4 sieht vor, dass der biometrischen Internetabgleich durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erfolgen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss stets mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 2 BvR 273/06 –, Rn. 17). Im Fall der Anordnung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen. Damit wird Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung über künstliche Intelligenz Rechnung getragen. Hiernach muss beim Einsatz von KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung der Abgleich durch eine bindende, justiziell überprüfbare Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt werden, es sei denn, er wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen eingesetzt. Lehnt die Staatsanwaltschaft Maßnahmen nach § 98d StPO-E nachträglich ab, so ergibt sich unmittelbar aus Ar-\n\nDrucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode tikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung über künstliche Intelligenz, dass die Maßnahme mit sofortiger Wirkung eingestellt und im Rahmen der Maßnahme erhobene personenbezogene Daten gelöscht werden müssen.\n\n## Zu § 98e (Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse)\n\nMit § 98e StPO-E wird eine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung eingeführt. Dabei werden die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, BVerfGE 165, 363) aufgestellten Anforderungen für den Einsatz von Systemen zur automatisierten, verfahrensübergreifenden Datenanalyse oder -Auswertung personenbezogener Daten beachtet. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur zweckändernden automatisierten Datenverarbeitung in vorgenannter Entscheidung sind im Wesentlichen auf das Strafverfahrensrecht übertragbar.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) durch den Einsatz einer verfahrensübergreifenden automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe ergebe; insoweit würden auch die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung gelten. Zum anderen habe die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil eine derartige Verarbeitung spezifische Belastungseffekte haben könne, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgingen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergäben sich daher weitergehende Rechtfertigungsanforderungen. Das Eingriffsgewicht werde dabei insbesondere durch Art und Umfang der verarbeitbaren Daten und die zugelassene Methode der Datenanalyse oder -auswertung bestimmt. Das Eingriffsgewicht einer solchen Befugnis könne abhängig von Datenart und -umfang und Verarbeitungsmethode potenziell sehr hoch sein. Dies wäre der Fall, wenn die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse oder -auswertung kaum eingegrenzt wäre, da sie die Verarbeitung unbegrenzter Datenbestände in den Datenbeständen der Polizei ermögliche und die Methoden der Analyse nicht weiter einschränke. Eine solche Befugnis wäre daher nur unter denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen zu rechtfertigen, wie sie auch bei anderen tief in die Privatsphäre eingreifenden Überwachungsmaßnahmen gelten (vergleiche zum letzten Punkt ebenda Rn. 150 f.). Unter „tief in die Privatsphäre eingreifende Überwachungsmaßnahmen“ fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Telekommunikationsüberwachung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Rn. 197; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 –, Rn. 103 ff.).\n\nDie Regelung betrifft nicht die automatisierte Auswertung von in einem führenden Verfahren erhobenen und nach den §§ 474, 477 bis 480, 487 StPO oder nach den Polizeigesetzen unabhängig von einer in Absatz 1 bezeichneten Analyseplattform aus anderen Strafverfahren oder Gefahrenabwehrvorgängen konkret zum führenden Verfahren übermittelten personenbezogenen Daten. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.\n\n## Zu Absatz 1\n\nAbsatz 1 regelt, dass, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden dürfen. Sind in einem Verfahren sowohl Katalogtaten als auch Nicht- Katalogtaten gegenständlich, gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Ermittlungsmaßnahmen, die das Vorliegen einer Katalogtat zur Voraussetzung haben (vergleiche hierzu MüKoStPO/Rückert, 2. Auflage 2023, StPO § 100a, Rn. 319).\n\nDen Strafverfolgungsbehörden wird so ermöglicht, die Daten für die Strafverfolgung auszuwerten, die die jeweiligen Polizeibehörden der Länder und des Bundes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bereits für den Betrieb einer verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattformen zur Gefahrenabwehr zusammengeführt haben. Für die Gefahrenabwehr sehen die Landesgesetze dies teilweise jetzt schon vor (vergleiche etwa für Baden- Württemberg § 47a PolG BW, Bayern § 61a PAG BY, Berlin § 47a ASOG Bln, Hamburg § 49 PolDVG HH, Hessen § 25a HSOG, Nordrhein-Westfalen § 23 Absatz 6 PolG NRW und Rheinland-Pfalz § 65a POG RP). Diese Ermächtigungsgrundlagen ermöglichen den Polizeibehörden eine Zusammenführung der in ihren Datei- und In-\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nformationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten, und zwar sowohl diejenigen, die sie zur Gefahrenabwehr als auch diejenigen, die sie zur Strafverfolgung erhoben haben. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen soll § 98e StPO-E die Möglichkeit eröffnen, die bereits zusammengeführten Daten auch zur Strafverfolgung zu nutzen. Damit wird die Einrichtung einer separaten verfahrensübergreifenden Analyseplattform und damit auch eine weitere, separate Zusammenführung dieser Daten für die Strafverfolgung entbehrlich. Die Datenbestände, die für die Strafverfolgung relevant sind, decken sich im Wesentlichen mit den Datenbeständen, die von der Polizei für die Zwecke der Gefahrenabwehr zusammengeführt werden, da bei den Polizeibehörden auch der wesentliche Teil der Daten aus der Strafverfolgung gespeichert ist (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO, Vorbemerkung zu § 483 Rn. 4, beck-online) und für die Zwecke der Strafverfolgung auch die Daten aus der Gefahrenabwehr relevant sind (vergleiche § 98c StPO).\n\nMit dem in Absatz 1 verwendeten Begriff „Datei- und Informationssystemen der Polizei“ sind die Systeme der jeweiligen Landespolizeien bzw. der Polizeibehörden des Bundes gemeint, in denen für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr personenbezogene Daten rechtmäßig gespeichert werden. In Absatz 2 wird näher definiert, welche Datenbestände hiervon zur Strafverfolgung in eine Datenweiterverarbeitung einbezogen werden dürfen.\n\nDie Zusammenführung bedeutet, dass die Daten einheitlich durchsuchbar gemacht werden. Die bisher aufwendige Suche in einzelnen Datenbanken, die ein mehrfaches manuelles Anstoßen eines Suchvorgangs erfordert, wird durch die Zusammenführung überwunden. Diese kann beispielsweise durch vorherige Spiegelung der Daten auf der Analyseplattform erfolgen. Die für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der geltenden Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen gelten dabei fort. Dies betrifft insbesondere auch die Speicher- und Löschfristen, die Kennzeichnungspflichten und etwaige Vorgaben zu Rollen- und Rechtekonzepten. Diese gelten in derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung und sind daher zwingend technisch in das System zu implementieren, soweit hierzu in der jeweiligen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage keine besonderen Regelungen getroffen worden sind (vergleiche etwa die Regelung in § 25a Absatz 2 HSOG zum besonderen Rollen- und Rechtekonzept und Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten). Insbesondere zieht das Zusammenführen von Daten keine Verlängerung der Speicherfristen nach sich. Die Speicherfristen und Löschpflichten aus dem jeweiligen Quellsystem gelten vielmehr fort (vergleiche etwa Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 26).\n\nDurch die Verwendung des Begriffs „Dateisystem“ werden elektronische Akten ausgeschlossen, da elektronische Akten und elektronische Aktenkopien gemäß § 496 Absatz 3 StPO keine Dateisysteme im Sinne der §§ 483 ff. StPO sind (Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 ff., Rn. 15). Die bei Staatsanwaltschaften geführten elektronischen Akten gehören damit nicht zu den Daten, die für eine solche Analyseplattform zusammengeführt werden können. Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien richtet sich nach § 498 Absatz 2 StPO. Ungeachtet dessen können Daten, die aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen stammen und auch Gegenstand der elektronischen Strafverfahrensakte geworden sind, weiterhin unter den in § 98e StPO aufgestellten Voraussetzungen in die Analyse mit einbezogen werden.\n\nEs dürfen nur solche Daten einbezogen werden, die rechtmäßig gespeichert sind. Sie müssen also nach den einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen oder strafprozessualen Regelungen über die Erhebung von Daten rechtmäßig erhoben worden und im Einklang mit den anwendbaren polizeirechtlichen (also beispielsweise §§ 22 ff. PolG NRW, §§ 55 ff. PAG BY, §§ 12 ff. BKAG) oder strafprozessualen (§§ 483 ff. StPO) datenschutzrechtlichen Vorgaben abgespeichert sein.\n\nUm die durch § 98e StPO-E eröffnete Möglichkeit zu nutzen, müssten in den entsprechenden Landespolizeigesetzen und in den die Polizeibehörden des Bundes betreffenden Gesetzen spiegelbildlich Regelungen geschaffen werden, die die Nutzung ihrer zum Zwecke der Gefahrenabwehr für Analyseplattformen zusammengeführten Daten für Zwecke der Strafverfolgung nach Maßgabe von § 98e StPO-E ermöglichen.\n\n## Zu Absatz 2\n\nNach Absatz 2 Satz 1 dürfen bei der Weiterverarbeitung Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden.\n\nVorgangsdaten sind sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit einer polizeilichen Tätigkeit bei einem bestimmten Einsatzanlass zu Personen und Sachen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst werden. Aufge-\n\nDrucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode nommen werden insbesondere Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die nicht nur Daten zu Verdächtigen, Beschuldigten oder sonstigen Anlasspersonen enthalten, sondern beispielsweise auch zu Personen, die Anzeige erstatten, Hinweise geben oder Zeuginnen oder Zeugen sind. Vorgangsdaten werden in Vorgangsbearbeitungssystemen erfasst und mittels Vorgangsverwaltungssystemen verwaltet (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 29 f.). Da die Daten aus der Vorgangsverwaltung auch Unbeteiligte betreffen, führt die Einbeziehung dieser Daten zu einer Erhöhung des Eingriffsgewichts (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47a PolG BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478). Bereits heute sind Daten aus den Vorgangsbearbeitungs- und verwaltungssystemen im Wege eines einfachen Datenabgleichs über die Suchmaske des jeweiligen Systems mittels Indexsuche durchsuchbar.\n\nFalldaten ergeben sich aus sogenannten Fallbearbeitungssystemen. Dabei handelt es sich um automatisierte Verfahren zur strukturierten Bearbeitung von umfangreichen Ermittlungsverfahren. Ein gängiges, aktuell von Landespolizeien zur Fallbearbeitung eingesetztes Programm ist die Software „Crime“ (vergleiche etwa Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30; Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478).\n\nPolizeiliche Informationssysteme enthalten personenbezogene Informationen, die sowohl zum Zweck der Verhütung von Straftaten als auch zum Zweck der Strafverfolgung und -vollstreckung gespeichert werden. Das gängige von den Ländern eingesetzte polizeiliche Informationssystem heißt „POLAS“, „POLIS“ oder „INPOL-Land“ (vergleiche etwa Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30; vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des baden-württembergischen Landtags 17/9478; Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, Seite 12 f.). Das Informationssystem des Bundeskriminalamts findet seine Grundlage in § 13 BKAG („INPOL-Neu“); es ist Hauptbestandteil des polizeilichen Informationsverbunds gemäß § 29 BKAG. Die von den Ländern eingesetzten polizeilichen Informationssysteme sind an „INPOL-Neu“ angeschlossen. Die polizeilichen Informationssysteme bestehen aus unterschiedlichen Datengruppen. Hierzu gehören insbesondere Kriminalaktennachweise, Personenfahndungen, Sachfahndungen, Haftdateien, Erkennungsdienst und DNA-Analyse-Dateien.\n\nDaten aus dem polizeilichen Informationsaustausch sind zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder ausgetauschte polizeiliche Informationen mit hoher Relevanz insbesondere zu überregionalen Straftätern, zu serienmäßig begangenen Straftaten oder zu akuten Gefahrensachverhalten. Derzeit wird hierfür überwiegend das bundesweite, webbasierte Fernschreibsystem EPOST 810 genutzt (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, S. 14; Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30).\n\nAbsatz 2 Satz 2 regelt, dass die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1, Absatz 2,\n\n## § 100i StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen\n\nsowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten nur dann in die automatisierte Weiterverarbeitung einbezogen werden können, soweit dies erforderlich ist. Dies betrifft zum einen Verkehrsdaten, wie etwa Verbindungsdaten einschließlich Standortdaten, die durch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100a StPO, durch Funkzellenabfragen gemäß § 100g StPO oder unter Einsatz eines IMSI-Catchers auf der Grundlage des § 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO oder im präventiven Bereich nach den entsprechenden Polizeigesetzen der Länder oder des Bundes erhoben werden können. Erfasst sind aber auch Inhaltsdaten aus Telefonüberwachungsmaßnahmen. Mit den aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten sind Daten gemeint, die aus beschlagnahmten oder sichergestellten Datenträgern stammen. Nicht betroffen sind beispielsweise Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die sich auf solche Daten beziehen oder eine Zusammenfassung einer Auswertung enthalten und aufgrund dessen bereits Eingang in Vorgangsdaten oder Falldaten gefunden haben.\n\nDiese Daten dürfen in die Analyse ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Daten für die Zwecke des konkreten Verfahrens benötigt werden, und wenn bereits vor Kenntnis vom Inhalt der Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten Suchanlass stehen könnten (vergleiche zu Asservaten die Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478, Seite 27). Damit soll vermieden werden, dass bei jeder Suche von vorne herein sämtliche, zu allen Verfahren bei der Polizei gespeicherten, oben benannten Datenbestände nach Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen durchsucht werden. Es soll sichergestellt sein, dass im\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nVorfeld der Analyse eine sich an kriminalistischen Kriterien orientierende Vorauswahl an Datenbeständen getroffen wird, die einbezogen werden sollen. Eine solche Vorauswahl kann beispielsweise auf Basis von persönlichen oder sachlichen Bezügen der anderen Verfahren zum führenden Ermittlungsverfahren getroffen werden. Ein sachlicher Bezug kann auch in der Zugehörigkeit der Verfahren zu einem bestimmten Deliktsbereich bestehen.\n\nSchließlich sieht Absatz 2 Satz 3 vor, dass die aufgrund der sehr eingriffsintensiven Maßnahmen einer Online- Durchsuchung oder einer Wohnraumüberwachung nach § 100b und § 100c StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen erlangten, personenbezogenen Daten in eine automatisierte Datenverarbeitung nach Absatz 1 nicht einbezogen werden dürfen. Hintergrund ist die regelmäßige besondere Sensibilität der bei diesen Maßnahmen gewonnenen Daten. In den gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen der Länder finden sich teilweise entsprechende Vorgaben (vergleiche § 25a Absatz 3 Nummer 2b HSOG und § 49 Absatz 2 Satz 7 PolDVG Hamburg).\n\n## Zu Absatz 3\n\nMit der Beschränkung auf Datei- und Informationssysteme der Polizei in Absatz 1 ist eine umfassende Einbeziehung externer öffentlicher Quellen (Internet) sowie sonstiger, nicht von der Polizei betriebener Datenbanken (Beispielsweise: Melderegister, Personalausweisregister, Ausländerzentralregister) für die Strafverfolgung nicht vorgesehen. Absatz 3 stellt daher klar, dass eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ausgeschlossen ist. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen (vergleiche etwa § 34 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes – BMG – in Verbindung mit § 34a BMG oder § 36 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in sonstigen staatlichen, nicht-polizeilichen Registern und einzelne als Ergebnis einer zielgerichteten Recherche gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung aber einbezogen werden. Bereits in den Datenbanken der Polizei vorhandene, im Einzelfall in anderen Verfahren oder Vorgängen abgerufene Daten können ebenfalls einbezogen werden.\n\n## Zu Absatz 4\n\nAbsatz 4 enthält eine abschließende Beschreibung, wie die automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann.\n\nTechnisch erfolgt vom Grundsatz her ein Abgleich von (personenbezogenen) Daten aus den angebundenen Quellsystemen (vergleiche Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 25). Im Rahmen der Weiterverarbeitung können hiervon ausgehend nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden. Dabei können für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen und die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Hierfür muss das System technisch die Möglichkeit haben, Suchkriterien zu gewichten (Absatz 4 Satz 1 Nummer 4), insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1.\n\nDie Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich dabei darauf zu beschränken, in Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherte Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Das Ergebnis der Weiterverarbeitung muss immer erkennen lassen, welche in den Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten ihm aus welchem Grund zugrunde liegen, sodass von den ermittelnden Beamten eigene Bewertungen und Entscheidungen getroffen werden können. Dies stellen die Sätze 2 und 4 klar. Die Anwendung darf nach Satz 3 nur aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgen und anhand von Suchkriterien, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben. Offene Suchen nach Zusammenhängen „ins Blaue hinein“ sind damit ausgeschlossen. Der Einsatz der Analyseplattform dient damit allein dazu, den Rechercheaufwand zu reduzieren, damit der zuständige Sachbearbeiter sich vorwiegend auf die eigentliche Analyse konzentrieren kann. Sie soll es dem Ermittlungsbeamten ermöglichen, mittels einer einheitlichen Software die rechtmäßig in den Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung umfassend, schnell und effizient durch eine Vielzahl zeitgleich ausgeführter Datenabgleiche auf Querverbindungen zum eigenen Strafverfahren zu untersuchen, deren Bedeutung aber sodann der Ermittlungsbeamte selbst zu bewerten hat. Prognostische Scoring-Funktionen, die Personen anhand von Risikobewertungen kategorisieren, sind mit diesen Metho-\n\nDrucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode denvorgaben ausgeschlossen, zumal solche Funktionen für die Strafverfolgung ohnehin keine Relevanz haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Erzeugung synthetischer Ermittlungsansätze oder hypothetischer Tatszenarien.\n\nDiese einschränkenden Vorgaben führen zu einer Reduktion des Eingriffsgewichts in die betroffenen Grundrechte. Denn das Eingriffsgewicht wird nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – dort Rn. 91 ff.) umso geringer, je mehr der Vorgang der automatisierten Datenanalyse oder -auswertung methodisch einem einfachen Datenabgleich angenähert ist. Die Komplexität des suchenden Vergleichs könne sich zwar durch eine höhere Zahl an Abgleichschritten und Verknüpfungen erhöhen. Das Eingriffsgewicht sei aber insbesondere dann umso höher, je offener die Methode des Suchvorgangs gestaltet sei und je weniger die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung durch – auch mit Erkenntnissen und Annahmen zu dem konkreten Sachverhalt gespeiste – polizeiliche Suchmuster gesteuert werde. Eingriffserhöhend wirke es überdies, wenn das Ergebnis maschinelle Sachverhaltsbewertungen enthalte, die also über die bloße Anzeige von Übereinstimmungen zwischen dem Suchkriterium und den durchsuchten Daten hinausgingen. Offene Suchen werden mit den Methodenvorgaben ausgeschlossen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen können nur innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Grenzen stattfinden.\n\nDabei wird mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Besorgnis, dass eine Analysesoftware die polizeiliche Arbeit möglicherweise so verändert, dass der Faktor Mensch in den Hintergrund trete und dass die Software von Menschen getroffene Entscheidungen sogar ersetzen könnte, mit den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 4 sichergestellt, dass der Mensch am Anfang und am Ende des Entscheidungsprozesses steht. Die Analyseplattform soll die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden nicht entscheidend verändern, sondern lediglich dabei unterstützen, Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenzutragen und sie zu bewerten. Damit ist sichergestellt, dass eine Analysesoftware ein reines Hilfsinstrument bleibt. Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, unzulässig ist.\n\nDer Einsatz künstlicher Intelligenz und der Einsatz von Sprachmodellen ist in den Grenzen der von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Auswertemethoden möglich und kann damit für sämtliche in Absatz 4 beschriebenen Anwendungsfälle genutzt werden. Insbesondere kann der Einsatz künstlicher Intelligenz dazu dienen, die technischen Möglichkeiten zu verbessern und im Rahmen des Datenabgleichs Ähnlichkeiten in Sachverhalten zu erkennen (beispielsweise beim modus operandi oder bei Organisationsstrukturen). Viele Systeme künstlicher Intelligenz nutzen statistische Modelle und Wahrscheinlichkeiten. Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sieht daher auch vor, dass gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden können.\n\nUm zu vermeiden, dass sich mit dem Einsatz automatisierter Analysesysteme in der Polizeiarbeit spezifische Diskriminierungsrisiken verwirklichen, ordnet Satz 5 zudem ausdrücklich an, dass technisch und organisatorisch sicherzustellen ist, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.\n\n## Zu Absatz 5\n\nZur Gewährleistung von Kontrolle und Transparenz regelt Absatz 5 Satz 1, dass der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung unter Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 unter Darlegung auch der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen ist. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass das System eine entsprechende Eingabemaske vorsieht, in der die im konkreten Verfahren in Betracht kommenden Straftaten und die den Verdacht begründenden Tatsachen einzugeben oder auszuwählen sind, sowie kurz begründet werden kann, aus welchen Gründen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Datenbestände einbezogen werden sollen.\n\nZudem sieht Absatz 5 Satz 2 vor, dass die Einsätze zu protokollieren sind. Damit soll nachvollziehbar bleiben, welche Datenbestände wann und warum einbezogen worden sind. Die Protokollierung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Analysesoftware technisch sicherstellt, dass jeder Anwendungsvorgang automatisiert in seinen wesentlichen Schritten fortlaufend gespeichert wird. Soweit sich besondere, hierüber hinausgehende Protokollierungspflichten aus den polizeirechtlichen Regelungen ergeben, greifen diese. Die Begründungspflicht und die Protokollierung bei der Nutzung des Analysetools sichert die aufsichtliche Kontrollmöglichkeit durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten und ist gleichzeitig Voraussetzung für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, Seite 17). Auch die gefahrenabwehrrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz derartiger\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nAnalysesysteme sehen Begründungs- und Dokumentationspflichten vor (vergleiche etwa § 25a Absatz 4 HSOG, § 49 Absatz PolDVG HH, § 65a Absatz 7 POG RP).\n\n## Zu Absatz 6\n\nAbsatz 6 stellt für die in Absatz 2 genannten Daten insgesamt klar, dass auch das für die speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der anwendbaren Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen zu beachten und dass dessen Einhaltung technisch und organisatorisch sicherzustellen ist.\n\nOb für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen seitens der jeweiligen Landespolizei oder Polizeibehörde des Bundes die jeweils einschlägigen polizeirechtlichen oder strafprozessualen Vorschriften nach den §§ 483 ff. StPO zu beachten sind, richtet sich bei Daten aus der Strafverfolgung danach, ob die einbezogenen Daten in den Systemen der jeweiligen Polizei in sogenannten Mischdateisystemen zusammen mit Daten aus der Gefahrenabwehr nach § 483 Absatz 3 StPO oder ob sie in Dateisystemen gespeichert sind, in denen ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung liegen. Für sogenannte Mischdateisysteme ordnet § 483 Absatz 3 StPO insgesamt die Geltung polizeirechtlicher Vorschriften an. Für polizeiliche Informationssysteme gelten unter Berücksichtigung von § 483 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StPO die polizeirechtlichen Vorschriften, soweit Daten aus der Gefahrenabwehr betroffen sind, und die §§ 483 ff. StPO bei Daten aus der Strafverfolgung. Bei sonstigen Dateisystemen, in denen ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung gespeichert sind, gelten die §§ 483 ff. StPO. Im Hinblick auf die in polizeilichen Dateisystemen gespeicherten Daten aus der Gefahrenabwehr gelten immer die jeweils einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften. Die Zusammenführung der Daten und der Zugriff hierauf über die Analyseplattform führt nicht zu einer rechtlichen Loslösung von den hiernach für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben. Deren Einhaltung ist daher auch bei dem Betrieb der Analyseplattform zwingend technisch und organisatorisch sicherzustellen. Die Zusammenführung führt – wenn hierzu eine Spiegelung von Daten erfolgt – bezüglich der gespiegelten Daten auch nicht zu einem Mischsystem gemäß § 483 Absatz 3 StPO.\n\nDies bedeutet beispielsweise, dass für Daten aus der Strafverfolgung, die in nur für Daten aus der Strafverfolgung bestimmten Dateisystemen oder in Informationssystemen der Polizei gespeichert sind, auch im Rahmen der Verarbeitung der Daten in der Analyseplattform weiterhin § 487 Absatz 1 StPO gilt, dessen Vorgaben technisch zu implementieren sind. Nach § 487 Absatz 1 Satz 1 StPO dürfen die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten Daten nur übermittelt werden, soweit dies für Zwecke eines bestimmten Strafverfahrens, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. Nach § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO gilt § 479 Absatz 1 und Absatz 2 StPO entsprechend. Aus der entsprechenden Anwendung von § 479 Absatz 1 StPO ergibt sich, dass eine Verwendung von personenbezogenen Daten für ein anderes Strafverfahren ausgeschlossen ist, wenn dieser Verwendung Zwecke des Strafverfahrens, aus dem die Daten stammen, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\n\nZu den besonderen bundesgesetzlichen, strafprozessualen Verwendungsregelungen zählen zum Beispiel die Verwendungsbestimmungen für (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17, beckonline):\n\n– Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (§ 58a Absatz 2, § 247a Absatz 1 Satz 5 StPO), für die eine strenge Zweckbindung gilt, den Zeugenschutz bei Angaben des Zeugen zur Person (§ 68 Absatz 5 StPO),\n\n– Daten, die unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt wurden (§ 100d Absatz 2 Satz 1 StPO), die ganz allgemein und auch ohne gesonderte Regelung unter keinen Umständen übermittelt werden dürfen, personenbezogene Daten Dritter, die beim Einsatz eines IMSI-Catchers erhoben werden (§ 100i Absatz 2 Satz 2 StPO),\n\n– Daten aus verdeckten Maßnahmen, deren Löschung für Zwecke des Rechtsschutzes zurückgestellt wurde (§ 101 Absatz 8 Satz 3 StPO),\n\n– Daten aus Kontrollen (§ 163d Absatz 1 Satz 3 StPO),\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – Vorgaben für amtlich verwahrte Schriftstücke (§ 96 StPO), bestimmte Daten im Rahmen der Rasterfahndung (§ 98a Absatz 3 Satz 2 StPO).\n\nAls weitere, besonders bedeutsame bundesgesetzliche, strafprozessuale Verwendungsregel ist die Regelung zum hypothetischen Ersatzeingriff nach § 161 Absatz 3 StPO für die Verwendung von personenbezogenen Daten aus der Gefahrenabwehr, die mit besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden, zu nennen (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17).\n\nAuch weitere sich etwa aus den §§ 97, 100g Absatz 4, 108 Absatz 2 und 3, 136a, 148 StPO ergebende strafprozessuale Schutzvorschriften zählen hierzu (vergleiche BeckOK StPO/Gerhold, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 98c Rn. 13, beck-online; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 19, beck-online).\n\nZu nennen ist auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach § 160a StPO. Demgemäß ändert sich auch das Niveau, mit dem Berufsgeheimnisträger geschützt sind, nicht. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.\n\nSchließlich gilt über den Verweis in § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO auch § 479 Absatz 2 StPO. § 479 Absatz 2 StPO regelt die Grundsätze des sogenannten hypothetischen Ersatzeingriffs für die Verwendung von personenbezogenen Daten, die in anderen Strafverfahren mit besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden.\n\nFür Daten aus der Gefahrenabwehr oder Daten aus der Strafverfolgung, die in Mischdateisystemen nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten weiterhin die jeweiligen polizeirechtlichen Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen, die insbesondere auch Regelungen zum sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff enthalten. Hierzu zählen beispielsweise § 12 und § 22 Absatz 2 BKAG.\n\nMit Absatz 6 Satz 1 wird aber auch klargestellt, dass die sich aus den §§ 483 ff. StPO oder den jeweiligen polizeirechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben zu den Speicher- und Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten, in derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung zum Zwecke des Betriebs der Analyseplattform fortgelten. Insbesondere zieht das Zusammenführen der Daten keine Verlängerung der Speicherfristen in den Quellsystemen nach sich. Vielmehr kommt es zu einem automatischen Durchgreifen der Speicherfristen und Löschpflichten aus den jeweiligen Quellsystemen. Für Daten aus der Strafverfolgung, die nicht in Mischdateisystemen nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten daher auch die Vorgaben aus der jeweiligen Errichtungsanordnung nach § 490 StPO fort, insbesondere die zu den Prüffristen und zur Speicherdauer. Soweit für Daten polizeirechtliche Vorschriften gelten, können sich die Vorgaben zu den Speicher- und Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten aus entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften auf Bundesebene ergeben. Enthält die jeweilige, polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb der Analyseplattform hierzu besondere Regelungen, greifen diese und sind in entsprechender Form für den Einsatz der Analyseplattform zum Zwecke der Strafverfolgung umzusetzen. Dies gilt insbesondere für etwaige besondere Regelungen in den polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zu Rollen- und Rechtekonzepten und besonderen Konzepten der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten, wie etwa in § 25a Absatz 2 HSOG, § 49 Absatz 3 PolDVG HH oder § 65a Absätze 4 bis 6 POG RP. Die polizeirechtlichen Regelungen zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme sind ebenfalls entsprechend anwendbar.\n\nNach Absatz 6 Satz 2 ist die Einhaltung dieser Verwendungsregelungen, insbesondere des § 161 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO technisch und organisatorisch sicherzustellen. Dies kann etwa über die Kennzeichnung der Daten erfolgen und dadurch, dass diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Übermittlungs- und Verwendungsregelungen für eine automatisierte Einbeziehung in die Datenanalyse technisch zur Verfügung stehen.\n\n## Zu Nummer 3\n\n## Zu Buchstabe a\n\n§ 101 StPO trifft Verfahrensregelungen für verdeckte Maßnahmen. § 98d wird in die Aufzählung der verdeckten Maßnahmen aufgenommen, sodass die Verfahrensregelungen unmittelbare Anwendung finden. Dies umfasst ins-\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nbesondere Regelungen zu Kennzeichnungs- (§ 101 Absatz 3 StPO) und Benachrichtigungspflichten (§ 101 Absatz 4 bis 7 StPO; vergleiche dazu auch die Änderung unter Buchstabe b).\n\nAuch Lösch- und Einschränkungspflichten nach § 101 Absatz 8 StPO sind zu beachten: Nach dieser Vorschrift sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. Das Löschgebot besteht beispielsweise dann, wenn sich nach einem Treffer der Aufenthalt oder die vermutete Identität des Betroffenen bestätigen lässt, etwa durch den Abgleich mit einer anderen Quelle (beispielsweise Abruf seines Lichtbilds aus dem Personalausweisregister), und den erhobenen Daten nicht zufälligerweise sonstige Beweisbedeutung für das konkrete Strafverfahren zukommt. Die Löschvorschrift stellt so sicher, dass Bild-, Audio- und Videomaterial oder andere Dateien mit biometrischen Daten des Betroffenen – das regelmäßig keinen Bezug zum konkreten Strafverfahren hat – nur so lange in den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden verbleiben, wie dies zur Strafverfolgung nötig ist. Den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wird so weitestmöglich Rechnung getragen.\n\n## Zu Buchstabe b\n\n§ 101 Absatz 4 Satz 1 StPO regelt, welche Personen bei welchen verdeckten Maßnahmen zu benachrichtigen sind. In den Katalog wird neu Nummer 1a aufgenommen, der für eine Maßnahme nach § 98d StPO-E bestimmt, dass die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für einen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten nach § 98d StPO-E verwendet wurden, zu benachrichtigen ist. Dies kann der Beschuldigte oder ein Zeuge sein.\n\n## Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)\n\nDas Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Strafverfolgungsbehörden sollen die neuen Befugnisse schnellstmöglich zur Verfügung stehen.\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Anlage 2\n\n## Stellungnahme des Bundesrates\n\nDer Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:\n\nZu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)\n\nArtikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:\n\n„(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführt und darüber hinaus weiterverarbeitet werden. Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.“\n\nBegründung:\n\nMit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20, zwingend einer Rechtsgrundlage bedarf. Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz. Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom lediglich technischen Anschluss der einzelnen Datenquellen an ein Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse zu ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu einem fachlichen Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar. Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten weiterverarbeitet werden, die aufgrund einer bereits bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung allerdings gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen, dass der strafprozessuale Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen. Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse. Nach dem Ende der Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung fortgesetzt werden, da in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinne von § 98e Absatz 1 StPO-E vorliegen würden. Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat keine länderspezifische Befugnis besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits „zu-\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Drucksache 21/6806\n\nsammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen (Vorab-)Zusammenführung zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung. Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten Formulierung diejenigen Länder nicht erfasst, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten nach Landesrecht nicht automatisiert zusammenführen und somit auch keine repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu geschaffene Befugnis würde demnach ins Leere laufen. Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den §§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b BPolG-E (teils für den Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können. Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die Nutzung nur auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein.\n\n## Drucksache 21/6806\n\nDeutscher Bundestag – 21. Wahlperiode\n\n## Anlage 3\n\n## Gegenäußerung der Bundesregierung\n\nDie Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:\n\n## Zu Artikel 1 Nummer 2 – § 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu- StPO\n\nMit dem Vorschlag des Regierungsentwurfs, auf die zur Gefahrenabwehr geschaffenen Plattformen der Länder aufzusetzen, ist die Bundesregierung dem ursprünglich geäußerten Anliegen der Länder nachgekommen, keine separate Analyseplattformen für die Strafverfolgung zu schaffen. Die Bundesregierung hält eine gesonderte Analyseplattform auch nicht für erforderlich, weil die Daten aus der Strafverfolgung im Wesentlichen auch bei der Polizei liegen. Soweit der Bundesrat ausführt, dass nicht klar sei, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen sei, so ergibt sich aus der Entwurfsbegründung, dass hiermit die Aufbereitung der Daten gemeint ist, um eine einheitliche Durchsuchbarkeit zu ermöglichen. Die Bundesregierung teilt nicht das Verständnis des Bundesrates, dass § 98e Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) eine strafprozessuale Analyse der polizeilichen Daten erst dann ermögliche, wenn die Analyseplattform im Rahmen einer konkreten Gefahrenlage zu präventiven Zwecken eingesetzt worden sei. Die Aufbereitung der Daten für die Zwecke einer polizeilichen Analyseplattformen erfolgt vielmehr dauerhaft und unabhängig von einer konkreten Gefahrenlage. Diese dauerhaft aufbereiteten Daten sollen nach § 98d StPO-E unter den dort genannten Voraussetzungen auch zur Strafverfolgung ausgewertet werden können.\n\nGleichwohl wird die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates prüfen.\n\nGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333\n\n[Empfehlungen der Ausschüsse · 264/1/26(neu)]\n\nBundesrat Drucksache 264/1/26 (neu)\n\n01.06.26\n\n# E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse\n\nR - Fz - In zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung digitale Ermittlungsmaßnahmen\n\nA.\n\n## Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)\n\nempfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:\n\n1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 2, § 98e Absatz 5 StPO)\n\nArtikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 sind zu streichen.\n\nBegründung: § 98d Absatz 2 und § 98e Absatz 5 StPO-E enthalten besondere Protokollierungsvorschriften, für die aber kein Bedarf besteht. Denn insoweit enthält bereits der über § 500 StPO anwendbare § 76 BDSG eine vergleichbare Bestimmung, die im Falle des Inkrafttretens der neuen Befugnisse auch bei deren Ausübung Anwendung finden würde. Gerade § 76 BDSG setzt die aus Artikel 25 RL (EU) 2016/680 folgenden Protokollierungsvorschriften für entsprechende Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie in nationales Recht um, weshalb der Mehrwert der im Entwurf vorgesehenen Spezialregelungen\n\nR nicht ersichtlich ist. Umgekehrt dürften sich durch die Sonderregelungen aber unter Umständen Mehraufwände und Unsicherheiten gerade in der polizeilichen Praxis ergeben.\n\n2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98d Absatz 3 Satz 1 StPO)\n\nArtikel 1 Nummer 2 § 98d Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:\n\n„Die für den Abgleich bei den Strafverfolgungsbehörden gespeicherten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen.“\n\nBegründung: Nach den bislang vorgesehenen Regelungen sollen die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen sein, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die vorgesehene Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht zu eng gefasst. Erstens wäre mit dieser Regelung die Verwendung am Markt vorhandener Softwarelösungen ausgeschlossen, da die Ermittlungsbehörden insoweit keinen Einfluss auf Speicherung und Löschung von Daten bei den Anbietern haben. In Frage käme daher nur die kostenintensive Entwicklung eigener Lösungen, für die aber kein Bedarf besteht, weil vorhandene Anbieter den strengen regulatorischen Vorgaben der DSGVO sowie der KI-VO unterworfen sind, die ein hohes Schutzniveau für die von dem Abgleich betroffenen Personen sichern. Zweitens wären bei wortlautgetreuer Auslegung wohl auch rechtmäßig erhobene Daten nach Durchführung des Abgleichs zu löschen. Hierfür ist aber kein einleuchtender Grund ersichtlich.\n\n3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)\n\nArtikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:\n\n„(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat,\n\nR\n\nIn bei\n\nAnnahme entfällt\n\nZiffer 4 dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Dateiund Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführt und darüber hinaus weiterverarbeitet werden. Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.\n\n## Begründung:\n\nMit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20, zwingend einer Rechtsgrundlage bedarf. Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz. Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom lediglich technischen Anschluss der einzelnen Datenquellen an ein Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse zu ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu einem fachlichen Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar. Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten weiterverarbeitet werden, die aufgrund einer bereits bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung allerdings gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen, dass der strafprozessuale Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen: Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse. Nach dem Ende der Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung fortgesetzt werden, da in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinn von § 98e Absatz 1 StPO-E vorliegen würden. Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat keine länderspezifische Befugnis besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits „zusammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen (Vorab-)Zusammenführung zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung. Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten Formulierung diejenigen Länder nicht erfasst, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten nach Landesrecht nicht automatisiert zusammenführen und somit auch keine repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu geschaffene Befugnis würde demnach ins Leere laufen. Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den §§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b BPolG-E (teils für den Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können. Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die Nutzung nur auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein.\n\n4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)\n\n## Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:\n\na) Die Angabe „und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte“ ist zu streichen.\n\nb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:\n\n„Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.“\n\n## Begründung:\n\nDie Vorschrift des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, ist zu eng gefasst. Denn damit wird der Einsatz automatisierter Datenanalyse nicht nur vom Bestehen einer landesrechtlichen Ermächtigung im präventiv-polizeilichen Bereich abhängig gemacht, sondern auch von einer bereits erfolgten Datenzusammenführung zum Zwecken der Gefahrenabwehr, also einem Gebrauchmachen präventivpolizeilicher Ermächtigungen. Für diese Verknüpfung ist aber ein einleuchtender Grund nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Jenseits terroristischer Bedrohungs-\n\nR entfällt bei\n\nAnnahme von\n\nZiffer 3 lagen sind kaum Anwendungsfälle denkbar, in denen vor dem repressiven Einsatz entsprechender Anwendungen bereits ein Einsatz auf präventivpolizeilicher Grundlage stattfindet. In den meisten Fällen wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung würde deshalb dazu führen, dass für den strafprozessualen Gebrauch der Befugnis von vornherein ein nur sehr geringer Anwendungsbereich besteht. Gleichzeitig führt die vorgeschlagene Regelung dazu, dass in solchen Bundesländern, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde, von vornherein kein Einsatz entsprechender Plattformen erfolgen könnte. Die neu geschaffene Befugnis würde demnach in diesen Ländern vollkommen ins Leere laufen. Zugleich beschränkt die vorgeschlagene Regelung die Nutzung auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogenen werden sollen, leuchtet nicht ein.\n\n5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 StPO)1\n\nIn Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „Zusammenhänge“ die Angabe „insbesondere“ einzufügen.\n\n## Begründung:\n\n§ 98e Absatz 4 StPO-E enthält eine abschließende Regelung, wie die automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann. Mit Blick auf eine möglichst technikoffene Ausgestaltung der Norm sollte eine nur beispielhafte Aufzählung erfolgen. Dies kann durch Einfügung des Wortes „insbesondere“ erreicht werden. (§ 98e Absatz 4 StPO-E enthält eine abschließende Beschreibung, wie die automatisierte Anwendung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann. Mit Blick auf eine möglichst technikoffene Ausgestaltung der Norm sollte eine nur beispielhafte Aufzählung vorgenommen werden. Dies kann durch Einfügung des Wortes „insbesondere“ erreicht werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass unter Berücksichtigung der rasanten technischen Entwicklungen Beziehungen oder Zusammenhänge nicht nur zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen usw. sondern auch bezogen auf noch unbekannte Entitäten hergestellt werden können.)\n\n1 Bei Annahme werden die Begründungen aus R und In redaktionell zusammengeführt.\n\nR\n\nIn (In)\n\n6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 101 Absatz 1, 4 Satz 1 Nummer 1a StPO)\n\nArtikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.\n\n## Begründung:\n\nFür die Aufnahme des biometrischen Fernabgleichs in den Katalog des § 101 StPO besteht kein Bedarf. Gründe, die wie in den Fällen der Überwachung der Telekommunikation eine Benachrichtigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Durchsicht frei zugänglicher Daten ist schon keine verdeckte Maßnahme. Nur eine solche gebietet aber die Benachrichtigung der von ihr betroffenen Personen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits mit einer Vielzahl von Mitteilungsund Überwachungspflichten belastet sind und der Einzelne wenig Interesse an der Information haben dürfte, die Polizei habe im Trefferfall beispielsweise sein Facebook oder LinkedIn-Profil gefunden. Auch der Umfang der Benachrichtigungspflicht lässt viele Fragen offen.\n\n7. Zu Artikel 1 Nummer 4 – neu – (§ 131d StPO – neu –)2\n\nNach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen\n\n‚4. Nach § 131c wird der folgende § 131d eingefügt:\n\n„§ 131d\n\nBiometrische Echtzeit-Identifizierung (1) Zum Aufspüren oder zur Identifizierung einer Person ist die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zulässig, wenn\n\n1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Person als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete Straftat begangen, in den Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,\n\n2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und\n\n3. die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme zum Aufspüren oder zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich ist.\n\nDie Maßnahme ist außerdem zum Aufspüren oder zur Identifizierung von\n\n2 Hauptempfehlung zu Ziffer 8.\n\nR\n\nIn bei\n\nAnnahme entfällt\n\nZiffer 8\n\nVerurteilten zulässig, wenn dies zur Strafvollstreckung wegen einer in Absatz 2 bezeichneten Straftat unbedingt erforderlich ist und die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt.\n\n(2) Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind:\n\n1. aus dem Strafgesetzbuch:\n\na) Straftaten wegen Sabotage nach den §§ 87, 88 und 109e, b) das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet nach\n\n## § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i genannte\n\nStraftaten zu ermöglichen oder zu fördern, c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129a und 129b, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 176d, 177 und 178, e) die Verbreitung, der Besitz und der Erwerb kinderpornografischer Inhalte nach § 184b und die Veranstaltung und der Besuch kinderpornografischer Darbietungen nach § 184e, f) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, g) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach den §§ 226 bis 227, h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 232b, § 233a, §§ 234 bis 236, §§ 239 bis 239b, i) schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Raub mit Todesfolge nach § 251 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, j) räuberische Erpressung nach § 255 in den Fällen des § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 251 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, k) Computersabotage nach § 303b unter den in § 303b Absatz 2 genannten Voraussetzungen, l) Zerstörung nach den §§ 305, 305a, m) gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306 bis 306c, § 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 6, §§ 309, 310 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 2, § 312 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 313, 315 Absatz 1 bis 5, § 315b Absatz 1 bis 3, §§ 316b, 316c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 317 Absatz 1 und 2 und § 318 Absatz 1 bis 5, n) vorsätzliche Straftaten gegen die Umwelt nach § 324 Absatz 1 und 2, § 324a Absatz 1 und 2, § 325 Absatz 1 und 2, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 1, 2 und 4, § 327 Absatz 1, § 329 Absatz 3 und 4 und § 330,\n\n2. aus dem Betäubungsmittelgesetz:\n\na) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 30a,\n\n3. aus dem Konsumcannabisgesetz:\n\na) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 34 Absatz 4,\n\n6. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:\n\na) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,\n\n7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3,\n\n8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3,\n\n9. aus dem Waffengesetz:\n\na) Straftaten nach § 51 Absatz 1 und 2, b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5,\n\n10. aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz:\n\na) Straftaten nach § 19 Absatz 1 und 2, 3 Nummer 2 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 2,\n\n11. aus dem Transplantationsgesetz: Straftaten nach § 18\n\n12. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: Straftaten nach §§ 6 bis 13.\n\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf die Bestätigung der Identität des Verdächtigen oder des Verurteilten zu beschränken und dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen hat, hat sie unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht richterlich bestätigt, sind die Maßnahmen mit sofortiger Wirkung einzustellen und alle Daten sowie die Ergebnisse und Ausgaben dieser Maßnahmen unverzüglich zu löschen. In der Begründung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung oder auf Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung sind die Voraussetzungen für die Maßnahme und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen die bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahme sowie die örtlichen Bezugspunkte der jeweiligen Maßnahme begründen und die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darzustellen.\n\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde.\n\n(5) Jede Verwendung eines biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L 2024/1689 vom 12. Juli 2024) der für die Datenschutzaufsicht zuständigen Behörde, der die zuständige Staatsanwaltschaft unterliegt, mitzuteilen.\n\n(6) Die Durchführung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung nach Absatz 1 unterliegt der ständigen Protokollierung, die die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, den Zeitpunkt ihres Einsatzes sowie die Organisationseinheit, einschließlich einer individuellen Kennung der Person, die die Maßnahme durchführt, enthalten muss. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung nach Absatz 1 darf nur zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt erfolgen. Die Anordnung darf jedoch auf zunächst maximal sechs Monate befristet werden. Eine Verlängerung um jeweils höchstens weitere drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.“‘\n\nBegründung: Die wirksame Verfolgung schwerer Straftaten sowie die Durchsetzung strafprozessualer und strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen gehören zu den Kernaufgaben der zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden. Der Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert nicht nur eine effektive Gefahrenabwehr, sondern auch die Fähigkeit, Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden oder sich der Strafverfolgung beziehungsweise Strafvollstreckung entziehen, zeitnah zu identifizieren und zu ergreifen. Ein besonderes polizeifachliches Interesse an der frühzeitigen und verlässlichen Feststellung gesuchter Personen besteht in Fallkonstellationen, in welchen die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, in denen die Identifizierung oder Lokalisierung einer bestimmten Person für die Strafverfolgung, ihre Ergreifung oder die Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für Personen, gegen die ein Haftbefehl, Unterbringungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl oder eine vergleichbare justizielle Entscheidung besteht. In diesen Fällen kann die zeitnahe Identifizierung einer gesuchten Person entscheidend dafür sein, weitere Straftaten zu verhindern, Opfer zu schützen, Beweismittel zu sichern und rechtskräftige Entscheidungen durchzusetzen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen. Ziel ist dabei nicht eine anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung von erheblichem Gewicht ist. Aufgrund des damit einhergehenden staatlichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es für die Anwendung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im repressiven Bereich einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der StPO. Diese soll vorliegend mit § 131d StPO-E geschaffen werden. Die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung über künstliche Intelligenz werden dabei eingehalten. Danach ist die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung ausnahmsweise zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist für das Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig wird, zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die im Anhang II der Verordnung über künstliche Intelligenz aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Die Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person an bestimmten Orten oder in einem räumlich und zeitlich eingrenzbaren Bereich aufhalten könnte. Dies kann etwa bei Fahndungsmaßnahmen an Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsknotenpunkten, Grenzbereichen, Veranstaltungsorten oder sonstigen stark frequentierten öffentlichen Bereichen der Fall sein, sofern der jeweilige Einsatzort nach kriminalistischer Erfahrung oder aufgrund einzelfallbezogener Erkenntnisse für das Antreffen der gesuchten Person bedeutsam ist. Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen Beschleunigung – bzw. in Teilen überhaupt erst Ermöglichung – der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur (sehr) eingeschränkt möglich und bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf eine mögliche Übereinstimmung mit einer gesuchten Person generieren und dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung ermöglichen. Für Zwecke der Strafverfolgung kann die Maßnahme insbesondere der Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Identifizierung und der Ergreifung von Beschuldigten dienen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden. Sie kann ferner dazu beitragen, flüchtige Tatverdächtige nach einer schweren Straftat zeitnah festzustellen, weitere Tatbegehungen zu verhindern und die Durchführung des\n\nStrafverfahrens zu sichern. Für Zwecke der Strafvollstreckung ist die Maßnahme insbesondere relevant, wenn Personen rechtskräftig verurteilt sind oder sich einer angeordneten Freiheitsentziehung entziehen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Vollstreckungshaftbefehl besteht oder eine Person aus dem Strafvollzug, Maßregelvollzug oder aus einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme entwichen ist. Die effektive Durchsetzung solcher Entscheidungen ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung. Ein automatisiert erzeugter Treffer darf keine unmittelbare Eingriffsfolge auslösen. Er sollte lediglich einen polizeilichen Prüfhinweis darstellen, sodass Folgemaßnahmen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bewertet und veranlasst werden können. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird kein Instrument allgemeiner polizeilicher Beobachtung, sondern ein eng begrenztes Fahndungs- und Identifizierungsinstrument für Fälle von erheblichem Gewicht. Ihre polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen staatlichen Interesse an der effektiven Verfolgung schwerer Straftaten sowie der Durchsetzung freiheitsentziehender Entscheidungen. Unter Beachtung strenger Zweckbindung sowie wirksamer Kontrolle kann der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung einen Beitrag zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung leisten. Sie soll eine bestehende taktische Fähigkeitslücke zu schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit- Fernidentifizierung stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu gewährleisten. Sowohl bei der Vollstreckung justizieller Entscheidungen wie etwa erlassener Haftbefehle als auch bei Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit schweren Straftaten kann eine erstmalige Anordnungsdauer von maximal sechs Monaten erforderlich sein, da sich die gesuchten Personen zeitnah an die maßnahmenauslösende Entscheidung erfahrungsgemäß noch versteckt halten, aber dies nicht dauerhaft durchhalten. Im Ergebnis richtet sich diese Maßnahme gegen Tatverdächtige und verurteilte Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und oftmals der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, denn erst durch diese wichtige polizeifachliche Maßnahme wird es möglich, einen größeren Teil dieses Personenkreises dem Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung zuzuführen.\n\n8. Zum Gesetzentwurf allgemein3\n\nDer Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ermöglichung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in der Strafprozessordnung zu schaffen.\n\n## Begründung:\n\nDie wirksame Verfolgung schwerer Straftaten sowie die Durchsetzung strafprozessualer und strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidungen gehören zu den Kernaufgaben der zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden. Der Schutz von Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert nicht nur eine effektive Gefahrenabwehr, sondern auch die Fähigkeit, Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden oder sich der Strafverfolgung beziehungsweise Strafvollstreckung entziehen, zeitnah zu identifizieren und zu ergreifen. Ein besonderes polizeifachliches Interesse an der frühzeitigen und verlässlichen Feststellung gesuchter Personen besteht in Fallkonstellationen, in welchen die zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, in denen die Identifizierung oder Lokalisierung einer bestimmten Person für die Strafverfolgung, ihre Ergreifung oder die Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für Personen, gegen die ein Haftbefehl, Unterbringungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl oder eine vergleichbare justizielle Entscheidung besteht. In diesen Fällen kann die zeitnahe Identifizierung einer gesuchten Person entscheidend dafür sein, weitere Straftaten zu verhindern, Opfer zu schützen, Beweismittel zu sichern und rechtskräftige Entscheidungen durchzusetzen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen. Ziel ist dabei nicht eine anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung von erheblichem Gewicht ist. Aufgrund des damit einhergehenden staatlichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es für die Anwendung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im repressiven Bereich einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der StPO. Eine solche ist bislang jedoch nicht vorhanden und soll geschaffen werden. Die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1\n\n3 Hilfsempfehlung zu Ziffer 7.\n\nIn entfällt bei\n\nAnnahme von\n\nZiffer 7\n\nBuchstabe h Ziffer iii der Verordnung über künstliche Intelligenz werden dabei eingehalten. Danach ist die Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung ausnahmsweise zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist für das Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig wird, zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die im Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Die Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person an bestimmten Orten oder in einem räumlich und zeitlich eingrenzbaren Bereich aufhalten könnte. Dies kann etwa bei Fahndungsmaßnahmen an Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsknotenpunkten, Grenzbereichen, Veranstaltungsorten oder sonstigen stark frequentierten öffentlichen Bereichen der Fall sein, sofern der jeweilige Einsatzort nach kriminalistischer Erfahrung oder aufgrund einzelfallbezogener Erkenntnisse für das Antreffen der gesuchten Person bedeutsam ist. Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen Beschleunigung der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur eingeschränkt möglich und bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf eine mögliche Übereinstimmung mit einer gesuchten Person generieren und dadurch eine zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung ermöglichen. Für Zwecke der Strafverfolgung kann die Maßnahme insbesondere der Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Identifizierung und der Ergreifung von Beschuldigten dienen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden. Sie kann ferner dazu beitragen, flüchtige Tatverdächtige nach einer schweren Straftat zeitnah festzustellen, weitere Tatbegehungen zu verhindern und die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. Für Zwecke der Strafvollstreckung ist die Maßnahme insbesondere relevant, wenn Personen rechtskräftig verurteilt sind oder sich einer angeordneten Freiheitsentziehung entziehen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Vollstreckungshaftbefehl besteht oder eine Person aus dem Strafvollzug, Maßregelvollzug oder aus einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme entwichen ist. Die effektive Durchsetzung solcher Entscheidungen ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung. Ein automatisiert erzeugter Treffer darf keine unmittelbare Eingriffsfolge auslösen. Er sollte lediglich einen polizeilichen Prüfhinweis darstellen, sodass Folgemaßnahmen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bewertet und veranlasst werden können. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung wird kein Instrument allgemeiner polizeilicher Beobachtung, sondern ein eng begrenztes Fahndungs- und Identifizierungsinstrument für Fälle von erheblichem Gewicht. Ihre polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität gesuchter Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der begrenzten Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem besonderen staatlichen Interesse an der effektiven Verfolgung schwerer Straftaten sowie der Durchsetzung freiheitsentziehender Entscheidungen. Unter Beachtung strenger Zweckbindung sowie wirksamer Kontrolle kann der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung einen Beitrag zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung leisten. Sie soll eine bestehende taktische Fähigkeitslücke schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung stärkt die Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu gewährleisten. Sowohl bei der Vollstreckung justizieller Entscheidungen wie etwa erlassener Haftbefehle als auch bei Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit schweren Straftaten kann eine erstmalige Anordnungsdauer von maximal sechs Monaten erforderlich sein, da sich die gesuchten Personen zeitnah an die maßnahmenauslösende Entscheidung erfahrungsgemäß noch versteckt halten, aber dies nicht dauerhaft durchhalten. Im Ergebnis richtet sich diese Maßnahme gegen Tatverdächtige und verurteilte Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und oftmals der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, denn erst durch diese wichtige polizeifachliche Maßnahme wird es möglich, einen größeren Teil dieses Personenkreises dem Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung zuzuführen.\n\n9. Zum Gesetzentwurf allgemein\n\nDer Bundesrat begrüßt die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen zeitgemäßen Ermittlungsbefugnisse, insbesondere die automatisierte Datenanalyse sowie den biometrischen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten.\n\nEr bittet die Bundesregierung darüber hinaus, auch den unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum für die Befugnis zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifizierung zur Verfolgung von schweren Straftaten auszuschöpfen.\n\n## Begründung:\n\nIm Zuge der Verhandlungen zur KI-Verordnung ist es gelungen, vom grundsätzlichen Verbot biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme Ausnahmen für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung vorzusehen. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der KI-Verordnung können die Mitgliedstaaten entsprechende Befugnisse insbesondere für die Verfolgung schwerer Straf-\n\nIn taten vorsehen. Hierzu zählen nach Anhang II der KI-Verordnung insbesondere Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, illegaler Handel mit Drogen, Waffen oder Sprengstoffen, Mord, schwere Körperverletzung, Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, organisierter oder bewaffneter Raub sowie weitere Formen schwerer organisierter Kriminalität. Die staatliche Schutzpflicht gebietet es, den unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum zur Verfolgung dieser schweren Straftaten auszuschöpfen und hierfür auch die Befugnis zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung vorzusehen.\n\nB.\n\n## 10. Der Finanzausschuss\n\nempfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.","changes":[{"id":938,"doc_id":12,"v_from":3542,"v_to":14763,"detected_at":"2026-09-17 02:38:49","added":33,"removed":33,"summary":"--- \n+++ \n-Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1)Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn\n+Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, wenn\n-(2)Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:\n+(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:\n-(3)Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.\n-\n-(4)Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.\n+(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.\n+\n+(4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden, herbeizuführen.\n-Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (1)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.\n-\n-(2)Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.\n-\n-(3)Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.\n-\n-(4)Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich personenbez"},{"id":457,"doc_id":12,"v_from":2984,"v_to":3542,"detected_at":"2026-08-24 03:44:20","added":3,"removed":3,"summary":"--- \n+++ \n-Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automati sierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden ei nen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchma schinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter- Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Daten mengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmo nisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnun gen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Num mer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.\n-\n-Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfah rensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unver bundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbe zogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Infor mationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung er neut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet wer\n+Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter- Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.\n+\n+Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergange"},{"id":148,"doc_id":12,"v_from":397,"v_to":2984,"detected_at":"2026-08-21 05:26:39","added":842,"removed":0,"summary":"--- \n+++ \n+[Gesetzentwurf · 264/26]\n+\n+\n+[Gesetzentwurf · 21/6806]\n+\n+# Deutscher Bundestag\n+\n+# Drucksache 21/6806\n+\n+## 21. Wahlperiode\n+\n+01.07.2026\n+\n+Gesetzentwurf der Bundesregierung\n+\n+## Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung\n+\n+## – digitale Ermittlungsmaßnahmen\n+\n+## A. Problem und Ziel\n+\n+Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.\n+\n+Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automati sierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden ei nen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchma schinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter- Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Daten mengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmo nisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnun gen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Num mer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.\n+\n+Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfah rensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unver bundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbe zogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Infor mationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung er neut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet wer\n+\n+Drucksache 21/6806 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode den muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.\n+\n+## B. Lösung\n+\n+Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.\n+\n+## C. Alternativen\n+\n+Keine.\n+\n+## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n+\n+Es entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.\n+\n+In den Haushalten der Länder entsteht voraussichtlich ein Mehrbedarf an Stellen, Personal- und Sachkosten. Sämtliche Länder gaben an, die Mehrbedarfe nicht belastbar schätzen zu können."}],"passport":{"data":{"act":{"jurisdiction":"Германия","title_official":"Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen","title_short":"Закон об изменении УПК ФРГ — цифровые следственные меры","level":"закон","date_adopted":"2026-05-01","date_in_force":"день после опубликования","date_version":"по состоянию на изменение от 20.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95)","phased":"не установлены","status":"законопроект: принят Бундестагом; передан в Бундесрат","sunset":"","regulator":"прокуратура, полиция земель/федеральная полиция, BKA, GBA","related":"§§ 100a, 100b, 100c, 100f, 100g, 100i, 100k УКП ФРГ; Регламент ЕС об ИИ"},"goal":{"problem":"отсутствие явной правовой основы для автоматизированного биометрического сопоставления с открытыми интернет-данными и для межпроцессных полицейских аналитических платформ; ручные проверки неэффективны при больших массивах данных.","goal":"создать чёткие полномочия для повышения эффективности уголовного преследования за счёт автоматизации.","targets":"не указаны","scope":"уголовное судопроизводство; обработка персональных данных полицией и прокуратурой","exclusions":"запрет подключения к неполицейским реестрам и интернет-сервисам «напрямую»; запрет использования открытых данных реального времени; запреты полностью автоматизированных решений с неблагоприятными последствиями"},"subjects_note":{"protected":"не выделены отдельно; общие гарантии минимизации, логирования и удаления результатов"},"subjects":[{"role":"госорган","who":"Staatsanwaltschaft; Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft; Polizeibehörden des Bundes und der Länder","criteria":"органы прокуратуры и полиции, уполномоченные проводить расследование тяжких преступлений из § 100a Abs. 2 УКП ФРГ","count":""}],"norms":[{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98d Abs. 1 Satz 1","addressee":"госорган","essence":"Прокуратура может приказать провести автоматизированный биометрический сопоставительный поиск между данными дела и общедоступными биометрическими данными в интернете только при подозрении в совершении преступления существенного значения и если иначе установление личности или местонахождения затруднено или безнадёжно.","type":"обязанность","mechanism":"операционные издержки","cost_channel":"содержательные","cost_kind":"по событию","trigger":"по запросу органа","sanction":"","refs":"Bezug zu § 100a Abs. 2 StPO","form":"цифровая","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98d Abs. 1 Satz 2","addressee":"госорган","essence":"Запрещён автоматический биометрический сопоставительный поиск с открытыми данными реального времени.","type":"запрет","mechanism":"ограничение модели","cost_channel":"капитальные","cost_kind":"регулярные","trigger":"постоянно","sanction":"","refs":"","form":"техническая настройка систем","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98d Abs. 2","addressee":"госорган","essence":"При каждом прогоне необходимо протоколировать обозначение приложения и время, идентифицирующие данные собранных сведений и подразделение-исполнитель.","type":"обязанность","mechanism":"административные издержки","cost_channel":"административные","cost_kind":"по событию","trigger":"по событию","sanction":"","refs":"","form":"цифровая/бумажная","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98d Abs. 3 Satz 1–2","addressee":"госорган","essence":"После прогона собранные и обработанные данные подлежат немедленному удалению, если они не дают конкретного следственного подхода; удаление фиксируется в деле.","type":"обязанность","mechanism":"операционные издержки","cost_channel":"содержательные","cost_kind":"по событию","trigger":"по событию","sanction":"","refs":"Datenschutzrecht bleibt unberührt (Abs. 6)","form":"цифровая","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98d Abs. 4","addressee":"госорган","essence":"Меру назначает прокуратура; при неотложности её могут назначить сотрудники следствия с последующим подтверждением прокурором не позднее 48 часов.","type":"обязанность","mechanism":"распределение риска","cost_channel":"административные","cost_kind":"по событию","trigger":"по запросу органа","sanction":"","refs":"§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz","form":"смешанная","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 1","addressee":"госорган","essence":"При тех же порогах подозрения допускается дальнейшая автоматизированная обработка правомерно хранящихся полицейских данных, объединённых в полицейскую аналитическую платформу, для раскрытия тяжкого преступления или установления местонахождения разыскиваемого лица.","type":"право","mechanism":"барьер входа","cost_channel":"капитальные","cost_kind":"разовые/регулярные","trigger":"до начала деятельности; по событию","sanction":"","refs":"§ 100a Abs. 2 StPO","form":"цифровая","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 2","addressee":"госорган","essence":"Разрешено включать процессуальные и файловые данные, полицейские информационные системы и обмен, а также материалы обысков и изъятий; запрещено включение данных из мер по §§ 100b, 100c других дел.","type":"ограничение","mechanism":"ограничение модели","cost_channel":"содержательные","cost_kind":"постоянные","trigger":"постоянно","sanction":"","refs":"§§ 100a–100k StPO","form":"цифровая","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 3 Satz 1","addressee":"госорган","essence":"Прямое подключение платформы к непрофильным реестрам и интернет-сервисам запрещено.","type":"запрет","mechanism":"ограничение модели","cost_channel":"капитальные","cost_kind":"регулярные","trigger":"постоянно","sanction":"","refs":"","form":"техническая архитектура","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1–5","addressee":"госорган","essence":"Платформа должна выявлять связи, классифицировать, структурно анализировать и визуализировать отношения, исключать несущественное, соотносить известное, взвешивать критерии поиска и статистически оценивать данные, оставаясь инструментом подготовки оценок следователя.","type":"обязанность","mechanism":"операционные издержки","cost_channel":"содержательные","cost_kind":"регулярные","trigger":"постоянно","sanction":"","refs":"","form":"цифровая","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 4 Satz 2–3","addressee":"госорган","essence":"Каждый запуск инициируется вручную на основе конкретных фактических критериев; запрещена исключительно автоматизированная выработка неблагоприятных правовых последствий.","type":"запрет","mechanism":"ограничение модели","cost_channel":"содержательные","cost_kind":"регулярные","trigger":"постоянно","sanction":"","refs":"","form":"организационно-техническая","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 4 Satz 4","addressee":"госорган","essence":"Технически и организационно должно быть исключено формирование и использование дискриминационных алгоритмов.","type":"обязанность","mechanism":"операционные издержки","cost_channel":"содержательные","cost_kind":"регулярные","trigger":"постоянно","sanction":"","refs":"EU AI-Verordnung","form":"техническая/смешанная","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"},{"address":"Art. 1 Nr. 2 (neu) § 98e Abs. 5","addressee":"госорган","essence":"Применение подлежит обоснованию с указанием условий применения и применённых источников данных; применяется режим логирования как в § 98d Abs. 2.","type":"обязанность","mechanism":"административные издержки","cost_channel":"административные","cost_kind":"по событию","trigger":"по событию","sanction":"","refs":"§ 98d Abs. 2","form":"цифровая/бумажная","in_force":"Tag nach der Verkündung","ru_analog":"требует проверки"}]},"made_by":"GigaChat-3-Ultra","made_at":"2026-09-17 04:46:59","edited_at":null,"edited_by":null}}