{"check":null,"uid":"b29596b856b7c7bf","title":"Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden","title_generated":false,"country":"Германия","organ":"Бундестаг Германии","kind":"law","kind_name":"Законодательство","lang":"de","date":"2026-07-16","summary":"Вводит в действие соглашение, подписанное Германией в Асунсьоне 26 ноября 2024 года: налоговые администрации будут автоматически передавать друг другу сведения о доходах продавцов, полученных через цифровые платформы. Внутри ЕС такой обмен уже идёт по DAC 7; соглашение распространяет его на третьи страны и снимает двойную отчётность — оператор из третьей страны освобождается от регистрации и отчётности в ЕС, если дома на нём лежат равнозначные обязанности. 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Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden\n\n## A. Problem und Ziel\n\nDie Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden:\n\n## Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der\n\n## Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit\n\nzu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen\n\nZusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestimmte Informationen, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erheblich sind, über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland tauscht die von der Mehrseitigen Vereinbarung erfassten Informationen bereits mit den Mitgliedstaaten der\n\n## Europäischen Union (EU) auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU\n\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1; im Folgenden: DAC 7) aus. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Informa tionsaustausch auch in diesem Bereich auf Drittstaaten erweitert.\n\n# Deutscher Bundestag\n\n# 21. Wahlperiode\n\n16.07.2026\n\n## Nach der DAC 7 müssen Plattform-Umsätze gemeldet werden, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat ansässig\n\nist oder die Transaktion unbewegliches Vermögen in einem EU-Mitgliedstaat betrifft. Diese Pflichten treffen nicht nur in der EU, sondern auch in Drittstaaten ansässige Plattformbetreiber. In Drittstaaten ansässige Plattformbetreiber müssen teilweise bereits in ihren Ansässigkeitsstaaten entsprechende Meldeverpflichtungen erfüllen. Hierdurch werden Doppelmeldungen im Ansässigkeitsstaat und in der EU erforderlich. Um diese Doppelmeldungen zu vermeiden, sieht die DAC 7 einen Mechanismus vor, der von Registrierungs- und Meldepflichten in der EU befreit, wenn der Plattformbetreiber in seinem Ansässigkeitsstaat gleichwertigen Verpflichtungen unterliegt und dieser Staat mit allen EU-Mitgliedstaaten über eine wirksame Vereinbarung zum automatischen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen verfügt.\n\n## Durch die innerstaatliche Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen geschaffen, damit\n\ndieser Mechanismus eingreifen kann.\n\n## Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter\n\n## Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben\n\nin § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen.\n\n## Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation\n\nmit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung abgeben.\n\n## Der Wortlaut der datenschutzbezogenen Notifikation soll – nach dem\n\n## Vorbild des Vorgehens im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den\n\nautomatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl.\n\n## 2015 II S. 1630, 1643) – aus Transparenzgründen zusammen mit diesem Gesetz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Nach\n\n## § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen\n\nim Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur an die Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.\n\nDie Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des\n\nGrundgesetzes.\n\n## B. Lösung\n\n## Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59\n\nAbsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.\n\n## C. Alternativen\n\nKeine.\n\n## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n\n## Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt\n\nzur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.\n\n## E. Erfüllungsaufwand\n\n## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\n\nFür Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand.\n\n## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\n\nFür die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.\n\n## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n\n## Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur\n\n## Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der\n\nVerwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I\n\nS. 2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) vorbehalten.\n\n## F. Weitere Kosten\n\nUnternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige\n\nVereinbarung nicht zu erwarten.\n\n# BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n\n# DER BUNDESKANZLER\n\n# Berlin, 16. Juli 2026\n\n## An die\n\n## Präsidentin des\n\n## Deutschen Bundestages\n\n## Frau Julia Klöckner\n\n## Platz der Republik 1\n\n## 11011 Berlin\n\nSehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen\n\n## Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden\n\nmit Begründung und Vorblatt (Anlage).\n\nIch bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.\n\nFederführend ist das Bundesministerium der Finanzen.\n\n## Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, gegen den\n\n## Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu\n\nerheben.\n\n## Mit freundlichen Grüßen\n\n## Friedrich Merz\n\n## E n t w u r f\n\n# Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden\n\n## Vom\n\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n\n## Artikel 1\n\nDer in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\n\n## Artikel 2\n\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 bis 5 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.\n\n## Artikel 3\n\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n\n## Begründung zum Vertragsgesetz\n\n## Zu Artikel 1\n\nAuf die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung), findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.\n\nFür das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.\n\n## Zu Artikel 2\n\nIn Artikel 2 ist eine vertragsbezogene Verordnungsermächtigung geregelt, auf deren Grundlage künftige Änderungen der auszutauschenden Informationen (§ 2 Absatz 3, 4 und 5 der Mehrseitigen Vereinbarung) ein facher und schneller innerstaatlich in Kraft gesetzt werden können. Solche Änderungen sind nach § 6 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung mittels Konsenses möglich und bedürfen der schriftlichen Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist. Änderungen sind beispielsweise denkbar, wenn sich zukünftig herausstellen sollte, dass zur Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Identifizierung der Steuerpflichtigen, für die (personenbezogene) Daten ausgetauscht werden, weitere Daten übermittelt werden sollten, oder wenn aufgrund geänderter Geschäftsmodelle von Plattformbetreibern (beispielsweise durch Einschaltung von Intermediären) weitere Daten für die Besteuerung in den Vertragsstaaten erheblich sein könnten, so dass diese auch ausgetauscht werden sollen. Um solche spezifischen Änderungen beschleunigt und vereinfacht innerstaatlich in Kraft setzen zu können, erscheint es sachgerecht, das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von vertragsbezogenen Verordnungen zu ermächtigen.\n\n## Zu Artikel 3\n\nDie Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.\n\nNach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n\n## Schlussbemerkung\n\nAuf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, mit Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) geregelt. Auf EU-Ebene erfolgt der Informationsaustausch bereits auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1; im Folgenden: DAC 7).\n\nNach der DAC 7 müssen Plattform-Umsätze gemeldet werden, wenn der Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder die Transaktion unbewegliches Vermögen in einem EU-Mitgliedstaat betrifft. Diese Pflichten treffen nicht nur in der EU, sondern auch in Dritt staaten ansässige Plattformen. Diese Drittstaaten- Plattformen müssen teilweise bereits in ihren Ansässigkeitsstaaten entsprechende Meldeverpflichtungen erfüllen. Hierdurch werden Doppelmeldungen im Ansässigkeitsstaat und in der EU erforderlich. Um diese Doppelmeldungen zu vermeiden, sieht die DAC 7 einen Mechanismus vor, der von Registrierungs- und Meldepflichten in der EU befreit, wenn der Plattformbetreiber in seinem Ansässigkeitsstaat gleichwertigen Verpflichtungen unterliegt und dieser Staat mit allen EU-Mitgliedstaaten über eine wirksame Vereinbarung zum automatischen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen verfügt. Durch die innerstaatliche\n\nInkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen geschaffen, damit dieser Mechanismus eingreifen kann.\n\nDie Vertragsstaaten sehen in dem durch die Mehrseitige Vereinbarung weiter ausgebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und -hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit und der EU, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln.\n\n# Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden\n\n# Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information on Income Derived through\n\n# Digital Platforms\n\n# Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs aux revenus tirés des plateformes numériques\n\nWhereas, the jurisdictions of the signatories to the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information on Income Derived through Digital Platforms (the “Agreement”) are Parties of, or territories covered by, the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters or the Convention on Mutual Ad ministrative Assistance in Tax Matters as amended by the Protocol amending the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (the “Convention”);\n\nWhereas, the jurisdictions intend to improve international tax compliance by further building on their relationship with respect to mutual assistance in tax matters;\n\nWhereas, the Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy were developed by the OECD/G20 BEPS Inclusive Framework to improve tax compliance;\n\nWhereas, the jurisdictions interested in sending information consistent with the scope of exchange contemplated by Section 2 of this Agreement are required to have the necessary laws in place to implement the Model Rules, while jurisdictions may express an interest in receiving such information without implementing the Model Rules;\n\nConsidérant que les juridictions des signataires de l’Accord multilatéral entre autorités compétentes concernant l’échange automatique de renseignements relatifs aux revenus tirés des plateformes numériques (l’« Accord ») sont des Parties à la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale ou à la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale telle que modifiée par le Protocole portant modification de la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale (la « Convention »), ou des territoires couverts par cette Convention ;\n\nConsidérant que les juridictions ont l’intention d’améliorer le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale en approfondissant davantage leur relation concernant l’assistance mutuelle en matière fiscale ;\n\nConsidérant que les Règles types de déclaration à l’intention des vendeurs relevant de l’économie du partage et de l’économie à la demande ont été élaborées par le Cadre inclusif sur le BEPS (OCDE/G20) afin d’améliorer le respect des obligations fiscales ;\n\nConsidérant que les juridictions qui envisagent de transmettre des renseignements conformément à la portée des échanges définie à la Section 2 du présent Accord doivent avoir mis en place la législation nécessaire pour appliquer les Règles types, cependant que celles qui sont intéressées par recevoir ces renseignements n’y sont pas tenues ;\n\n(Übersetzung)\n\nIn der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden („Vereinbarung“), Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amts hilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer sachen geänderten Fassung („Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind, in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuer sachen zu fördern, in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen von OECD und G20 zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting“) zur Förderung der Steuerehrlichkeit die Mustervorschriften für die von Plattformbetreibern vorzunehmenden Meldungen in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie erarbeitet hat, in der Erwägung, dass die Staaten, die an der Übermittlung von Informationen in dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang interessiert sind, über die zur Umsetzung der Mustervorschriften erforderlichen Rechtsvorschriften verfügen müssen, wohingegen Staaten Interesse am Erhalt dieser Informationen bekunden können, ohne die Mustervorschriften umzusetzen, in der Erwägung, dass die Mustervorschriften für Einkünfte aus der Erbringung von Beherbergungs-, Beförderungs- und anderen persönlichen Dienstleistungen gelten, dass einige Staaten aber möglicherweise auch am Austausch von Informationen in Bezug auf den Verkauf von Waren und die Vermietung von Beförderungsmitteln über digitale Plattformen interessiert sind, in der Erwägung, dass diese Vereinbarung zwar zur Ermöglichung des automatischen Austauschs von nach den Mustervorschriften erhobenen Informationen geschlossen wird, sie jedoch auch als Grundlage für den Austausch von Informationen über Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Vermietung von Beförderungsmitteln über digitale Plattformen dienen kann, in der Erwägung, dass einige Staaten beabsichtigen, die ausgetauschten Infor mationen zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Vorfeld und gegebenenfalls zum Vorausfüllen von Steuererklärungen heranzuziehen, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informa tionsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informa tionen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewähr leistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) verfügen oder verfügen sollen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren und vorbehaltlich der im Übereinkommen vor gesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließ-\n\nWhereas the Model Rules cover income derived from the provision of accommo dation, transportation and other personal services, some jurisdictions may be interested to also exchange information in respect of the sale of goods and the rental of means of transportation facilitated by digital platforms;\n\nWhereas, this Agreement is concluded to enable the automatic exchange of information collected pursuant to the Model Rules it can also be relied upon to permit exchanges of information on income from the sale of goods and the rental of means of transportation facilitated by digital platforms;\n\nWhereas, some jurisdictions intend to rely on the information exchanged to promote upfront compliance and, where appropriate, the prefilling of tax returns;\n\nWhereas, Chapter III of the Convention authorises the exchange of information for tax purposes, including the exchange of information on an automatic basis, and allows the Competent Authorities of the Jurisdictions to agree on the scope and modalities of such automatic exchanges;\n\nWhereas, Article 6 of the Convention provides that two or more Parties can mutually agree to exchange information automatically, the exchange of the information will be on a bilateral basis between the Competent Authorities;\n\nWhereas, the Jurisdictions have, or are expected to have, in place by the time the first exchange takes place (i) appropriate safeguards to ensure that the information received pursuant to this Agreement remains confidential and is used solely for the purposes set out in the Convention, and (ii) the infrastructure for an effective exchange relationship (including established processes for ensuring timely, accurate, and confidential information exchanges, effective and reliable communications, and capabilities to promptly resolve questions and concerns about exchanges or requests for exchanges and to administer the provisions of Section 4 of this Agreement);\n\nWhereas, the Competent Authorities of the Jurisdictions intend to conclude an agreement to improve international tax compliance based on automatic exchange pursuant to the Convention, without prejudice to national legislative procedures (if any), and subject to the confidentiality and other protections provided for in the Convention, including the provisions limiting the use of the information exchanged thereunder;\n\nConsidérant que les Règles types visent les revenus issus de la prestation de services de logement, de transport et d’autres services personnels, certaines juridictions pourraient souhaiter échanger également des renseignements concernant la vente de biens et la location de moyens de transport réalisées par l’intermédiaire de plateformes numériques ;\n\nConsidérant que le présent Accord est conclu afin de permettre l’échange automatique de renseignements recueillis en vertu des Règles types, il est également possible d’y avoir recours pour permettre l’échange de renseignements concernant les revenus issus des activités de vente de biens et de location de moyens de transport facilitées par les plateformes numériques ;\n\nConsidérant que certaines juridictions prévoient d’utiliser les renseignements échangés afin d’améliorer d’emblée le respect des obligations fiscales et, le cas échéant, de permettre la production de déclarations fiscales préremplies ;\n\nConsidérant que le Chapitre III de la Convention autorise l’échange de renseignements à des fins fiscales, y compris de manière automatique, et autorise les auto rités compétentes des Juridictions à définir la portée et les modalités de ces échanges automatiques ;\n\nConsidérant que l’article 6 de la Convention prévoit que deux Parties ou plus peuvent convenir mutuellement d’échanger automatiquement des renseignements, et que l’échange des renseignements s’effectuera sur une base bilatérale entre Autorités compétentes ;\n\nConsidérant que les Juridictions ont ou devraient avoir mis en place au moment des premiers échanges (i) les protections adéquates pour faire en sorte que les renseignements reçus conformément à cet Accord restent confidentiels et soient utilisés uniquement aux fins prévues par la Convention, et (ii) les infrastructures nécessaires à un échange effectif (y compris les processus garantissant un échange de renseignements en temps voulu, précis et confidentiel, des communications efficaces et fiables, et les moyens permettant de résoudre rapidement les questions et préoccupations relatives aux échanges ou aux demandes d’échanges et d’administrer les dispositions de la Section 4 du présent Accord) ;\n\nConsidérant que les Autorités compétentes des Juridictions ont l’intention de conclure un accord afin d’améliorer le respect des obligations fiscales à l’échelle internationale sur la base d’échanges automatiques réciproques en application de la Convention, sans préjudice des procédures législatives nationales (éventuelles), et sous réserve de la confidentialité et des autres garanties prévues par la Convention, y compris les dispositions qui limitent l’utilisation\n\nNow, therefore, the Competent Authorities have agreed as follows:\n\n## Section 1\n\n## Definitions\n\n1. For the purposes of this Agreement, the following terms have the following meanings:\n\na) the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force and is in effect, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement;\n\nb) the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention;\n\nc) the term “Reporting Platform Operator”\n\nmeans, for each respective Jurisdiction that has implemented the Model Rules, any Platform Operator, other than an Excluded Platform Operator, that is resident for tax purposes in the Jurisdiction or, where a Platform Operator does not have a residence for tax purposes, either:\n\ni. is incorporated under the laws of the Jurisdiction; or ii. has its place of management (including effective management) in the Jurisdiction.\n\nd) the term “Government Verification Service” means, for each respective Jurisdiction, an electronic process made available by a Jurisdiction to a Platform Operator for the purposes of ascer taining the identity and tax residence of a Seller, as specified in the notification pursuant to subparagraph 1(f) of Section 7;\n\ne) the term “Model Rules” means Model\n\nRules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy (which includes the Commentaries), developed by the OECD/G20 BEPS Inclusive Framework;\n\nf) the term “Additional Activity” means a) the sale of Goods; or b) the rental of a means of transportation for Consideration;\n\ng) the term “Relevant Service” means a)\n\nthe rental of immovable property; or b) a Personal Service for Consideration;\n\nh) the term “Extended Scope” means the extension to the scope of the Model Rules to also cover the Additional Activdes renseignements échangés en vertu de cet Accord ;\n\nLes Autorités compétentes sont convenues des dispositions suivantes :\n\n## Section 1\n\n## Définitions\n\n1. Aux fins du présent Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ci-après :\n\na) le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur et a pris effet par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ;\n\nb) l’expression « Autorité compétente » désigne, pour chaque Juridiction respective, les personnes et autorités énumérées à l’Annexe B de la Convention ;\n\nc) l’expression « Opérateur de plateforme soumis à déclaration » désigne pour chaque Juridiction respective ayant mis en œuvre les Règles types, tout Opérateur de plateforme, autre qu’un Opérateur de plateforme exclu, qui est résident à des fins fiscales de la Juridiction ou, lorsqu’un Opérateur de plateforme n’a pas de résidence à des fins fiscales, qui :\n\ni. est constitué selon les lois de la Juridiction ; ou ii. a son siège de direction (y compris de direction effective) dans la juridiction.\n\nd) l’expression « Service public de vérification » désigne, pour chaque Juridiction respective, un processus électronique qu’une Juridiction met à la disposition d’un Opérateur de plateforme dans le but de vérifier l’identité et la résidence fiscale d’un Vendeur, tel qu’énoncé dans la notification en vertu du paragraphe 1(f) de la Section 7 ;\n\ne) l’expression « Règles types » désigne les Règles types de déclaration à l’intention des vendeurs relevant de l’économie du partage et de l’économie à la demande (y compris les Commentaires) qui ont été élaborées par le Cadre in clusif sur le BEPS (OCDE/G20) ;\n\nf) l’expression « Activité supplémentaire » désigne a) la vente de biens ; ou b) la location d’un moyen de transport moyennant Rémunération ;\n\ng) l’expression « Service visé » désigne a) la location d’un bien immobilier ; ou b) un Service personnel rendu en contrepartie d’une Rémunération ;\n\nh) l’expression « Champ d’application élargi » désigne l’extension du champ d’application des Règles types afin d’enlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:\n\n§ 1\n\n## Begriffsbestimmungen\n\n(1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:\n\na) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;\n\nb) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;\n\nc) der Ausdruck „meldender Plattformbetreiber“ bedeutet für den jeweiligen Staat, der die Mustervorschriften um gesetzt hat, einen Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und der in diesem Staat steuerlich ansässig ist oder, falls ein Plattformbetreiber über keine steuerliche Ansässigkeit verfügt, entweder i) nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist oder ii) den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in diesem Staat hat;\n\nd) der Ausdruck „staatlicher Überprüfungsdienst“ bedeutet für den jeweiligen Staat ein elektronisches Verfahren, das ein Staat einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt und das in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe f angegeben ist;\n\ne) der Ausdruck „Mustervorschriften“ bedeutet die Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig- Ökonomie (einschließlich der Kommentare), die vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS erarbeitet wurden;\n\nf) der Ausdruck „zusätzliche Tätigkeit“ bedeutet a) den Verkauf von Waren oder b) die Vermietung eines Beförderungsmittels gegen Vergütung;\n\ng) der Ausdruck „relevante Dienstleistung“ bedeutet a) die Vermietung von un beweglichem Vermögen oder b) eine persönliche Dienstleistung gegen Ver gütung;\n\nh) der Ausdruck „erweiterter Geltungsbereich“ bedeutet die Erstreckung des Geltungsbereichs der Mustervorschriften ities;\n\ni) the term “Co-ordinating Body Secretariat” means the OECD Secretariat that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, provides support to the co-ordinating body that is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention; and j) the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have indicated their intention to auto matically exchange information with each other and have satisfied the other conditions set out in paragraph 2 of Section 7.\n\n2. Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying the Agreement, such meaning being consistent with the meaning set forth in the Model Rules and the Extended Scope. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the Model Rules or the Extended Scope will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction.\n\n## Section 2\n\n## Exchange of Information with Respect to Reportable Sellers\n\nGeneral Exchange Requirements\n\n1. Pursuant to the provisions of Articles 6 and 22 of the Convention and subject to the applicable reporting and due diligence rules consistent with the Model Rules, each Competent Authority will annually exchange with the other Competent Authorities on an automatic basis:\n\na) the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraphs 3 and 4 of Section 2 provided it and the other Competent Authority have both lodged a notification pursuant to subparagraph 1(a)(i) of Section 7;\n\nb) the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 5 of Section 2, provided it and the other Competent Authority have both lodged glober également les Activités supplémentaires ;\n\ni) l’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, appuie l’Organe de coordination, qui est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ; et j) l’expression « Accord qui a pris effet » signifie, pour deux Autorités compétentes quelles qu’elles soient, que les deux Autorités compétentes ont manifesté leur intention d’échanger auto matiquement des renseignements l’une avec l’autre et ont rempli les autres conditions prévues au paragraphe 2 de la section 7.\n\n2. Tout terme ou expression en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord aura le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la juridiction qui applique l’Accord, cette définition étant conforme à celle figurant dans les Règles types et le Champ d’application élargi. Tout terme ou expression qui n’est pas défini dans le présent Accord, dans les Règles types ou le Champ d’application élargi aura, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit national), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même juridiction.\n\n## Section 2\n\n## Échange de renseignements concernant les Vendeurs soumis à declaration\n\nObligations générales en matière d’échange\n\n1. Conformément aux dispositions des articles 6 et 22 de la Convention, et sous réserve des règles applicables en matière de déclaration et de diligence raisonnable définies dans les Règles types, chaque Autorité compétente échangera chaque année avec l’autre Autorité compétente, de manière automatique :\n\na) les renseignements obtenus en vertu de ces règles et visés aux paragraphes 3 et 4 de la Section 2, à condition que chaque Autorité compétente ait adressé une notification conformément au paragraphe 1(a)(i) de la Section 7 ;\n\nb) les renseignements obtenus en vertu de ces règles et visés au paragraphe 5 de la Section 2, à condition que chaque Autorité compétente ait adressé une auf die zusätzlichen Tätigkeiten;\n\ni) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, das gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;\n\nj) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in § 7 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben.\n\n(2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Mustervorschriften und dem erweiterten Geltungsbereich festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den Mustervorschriften oder dem erweiterten Geltungsbereich nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.\n\n§ 2\n\n## Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Anbieter\n\nAllgemeine Austauschpflichten (1) Gemäß den Artikeln 6 und 22 des Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Mustervorschriften wird jede zuständige Behörde jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch Folgendes austauschen:\n\na) die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen, sofern sowohl sie als auch die andere zuständige Behörde eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i hinterlegt haben;\n\nb) die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 5 genannten Informationen, sofern sowohl sie als auch die andere zuständige Behörde eine Notifia notification pursuant to subparagraph 1(b)(i) of Section 7;\n\nc) the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraphs 3 and 4 of Section 2 and, provided it has lodged notifications pursuant to subparagraphs 1(a)(i) and 1(c)(ii) of Section 7 and the other Competent Author ity has lodged a notification pursuant to subparagraph 1(a)(ii) of Section 7;\n\nd) the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 5 of Section 2, provided it has lodged notifications pursuant to subparagraphs 1(b)(i) and 1(d)(iii) of Section 7 and the other Competent Authority has lodged a notification pursuant to subparagraph 1(b)(ii) of Section 7; and e) the information obtained pursuant to such rules and specified in paragraph 5 of Section 2, provided it has lodged notifications pursuant to subparagraphs 1(b)(i) and 1(d)(ii) of Section 7 and the other Competent Authority has lodged notifications pursuant to subparagraph 1(a)(i) and 1(b)(ii) of Section 7.\n\n2. Notwithstanding paragraph 1, no information is to be sent pursuant to this Section to a Competent Authority that has lodged a notification pursuant to subparagraph 1(e) of Section 7.\n\nExchange of Information on Relevant Services with Jurisdiction of Residence\n\n3. In relation to each Reporting Platform Operator that has identified a Reportable Seller that is resident in another Jurisdiction, the following information is to be exchanged with the Competent Authority of such Jurisdiction:\n\na) the name, registered office address and\n\nTIN of the Reporting Platform Operator, as well as the business name(s) of the Platform(s) in respect of which the Reporting Platform Operator is reporting;\n\nb) the name, Primary Address, TIN(s), including the Jurisdiction of issuance, and date of birth (in case of an individual) of each Reportable Seller and, in the case of any Reportable Seller that is an Entity, the business registration number, unless the Reporting Platform Operator relied on a Government Verification Service to ascertain the identity and tax residence of a Reportable Seller;\n\nc) in case the Reporting Platform Operator relied on a Government Verification Service to ascertain the identity and tax residence of a Reportable Seller, the name, Government Verification Service identifier, and any other TIN, including the Jurisdiction of issuance;\n\nnotification conformément au paragraphe 1(b)(i) de la Section 7 ;\n\nc) les renseignements obtenus en vertu de ces règles et visés aux paragraphes 3 et 4 de la Section 2, et, à condition que l’Autorité compétente ait adressé une notification conformément aux paragraphes 1(a)(i) et 1(c)(ii) de la Section 7, et que l’autre Autorité compétente ait adressé une notification conformément au paragraphe 1(a)(ii) de la Section 7 ;\n\nd) les renseignements obtenus en vertu de ces règles et visés au paragraphe 5 de la Section 2, à condition que l’Autorité compétente ait adressé une notification conformément aux paragraphes 1(b)(i) et 1(d)(iii) de la Section 7, et que l’autre Autorité compétente ait adressé une notification conformément au paragraphe 1(b)(ii) de la Section 7 ; et e) les renseignements obtenus en vertu de ces règles et visés au paragraphe 5 de la Section 2, à condition que l’Autorité compétente ait adressé une notification conformément aux paragraphes 1(b)(i) et 1(d)(ii) de la Section 7, et que l’autre Autorité compétente ait adressé une notification conformément aux paragraphes 1(a)(i) et 1(b)(ii) de la Section 7.\n\n2. Nonobstant les dispositions du paragraphe 1, aucun renseignement n’aura à être transmis en vertu de la présente Section à une Autorité compétente qui a adressé une notification conformément au paragraphe 1(e) de la Section 7.\n\nÉchange de renseignements relatifs aux Services visés avec la Juridiction de residence\n\n3. Chaque Opérateur de plateforme soumis à déclaration qui identifie un Vendeur soumis à déclaration ayant sa résidence fiscale dans une autre Juridiction, doit communiquer les renseignements suivants à l’Autorité compétente de cette Juridiction :\n\na) le nom, l’adresse du siège social et le\n\nNIF de l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration, ainsi que la raison sociale de la Plateforme ou des Plateformes pour lesquelles l’Opérateur établit sa déclaration ;\n\nb) le nom, l’Adresse principale, le ou les\n\nNIF, ainsi que la Juridiction ayant délivré le numéro, et la date de naissance (s’il s’agit d’un particulier) de chaque Vendeur soumis à déclaration, et dans le cas d’un Vendeur qui est une Entité, le numéro d’immatriculation au registre du commerce, sauf si l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration a recours à un Service public de vérification pour établir l’identité et la résidence fiscale du Vendeur soumis à déclaration ;\n\nc) dans le cas où l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration a eu recours à un Service public de vérification pour établir l’identité et la résidence fiscale d’un Vendeur soumis à déclaration, le nom, l’identifiant du Service public de vérification, ainsi que tout autre NIF, y compris kation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i hinterlegt haben;\n\nc) die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen, sofern sie Notifika tionen nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii hinterlegt hat und die andere zuständige Behörde eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii hinterlegt hat;\n\nd) die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 5 genannten Informationen, sofern sie Notifikationen nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe d Ziffer iii hinterlegt hat und die andere zuständige Behörde eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii hinterlegt hat;\n\ne) die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 5 genannten Informationen, sofern sie Notifikationen nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe d Ziffer ii hinterlegt hat und die andere zuständige Behörde Notifikationen nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii hinterlegt hat.\n\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat keine Informationsübermittlung nach diesem Paragrafen an eine zuständige Behörde zu erfolgen, die eine Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e hinterlegt hat.\n\nAustausch von Informationen über relevante Dienstleistungen mit dem Ansässigkeitsstaat (3) In Bezug auf jeden meldenden Plattformbetreiber, der einen meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat, der in einem anderen Staat ansässig ist, sind mit der zuständigen Behörde dieses Staates folgende Informationen auszutauschen:\n\na) Name, Anschrift des Sitzes und Steuer identifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), in Bezug auf die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;\n\nb) Name, Hauptanschrift, Steueridentifikationsnummer(n) unter Angabe des Staates, der diese ausgestellt hat, sowie das Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Anbieters beziehungsweise dessen Handelsregisternummer (bei als Rechtsträger einzustufenden Anbietern), es sei denn, der meldende Plattformbetreiber hat zur Feststellung der Identität und steuer lichen Ansässigkeit eines meldepflich tigen Anbieters einen staatlichen Überprüfungsdienst genutzt;\n\nc) sofern der meldende Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines meldepflichtigen Anbieters einen staatlichen Überprüfungsdienst genutzt hat, Name, Kennung des staatlichen Überprüfungsdiensts und jede weitere Steueridentifid) the Financial Account Identifier(s), insofar as the Jurisdiction of the Reportable Seller requires such information pursuant to a notification under subparagraph 1(j) of Section 7;\n\ne) where different from the name of the Reportable Seller, the name of the holder of the financial account to which the Consideration is paid or credited, as well as any other identifying information reported by the Reporting Platform Operator with respect to that account holder;\n\nf) for Relevant Services other than for the rental of immovable property:\n\ni. the total Consideration paid or credited during each quarter of the Reportable Period and the number of such Relevant Services in respect of which it was paid or credited; and ii. any fees, commissions or taxes withheld or charged by the Reporting Platform Operator during each quarter of the Reportable Period.\n\ng) for Relevant Services for the rental of immovable property:\n\ni. the address and land registration number of each Property Listing;\n\nii. the total Consideration paid or credited during each quarter of the Reportable Period and the number of such Relevant Services provided with respect to each Property Listing in respect of which it was paid or credited;\n\niii. any fees, commissions or taxes withheld or charged by the Reporting Platform Operator during each quarter of the Reportable Period; and iv. the number of days each Property\n\nListing was rented during the Reportable Period and the type of each Property Listing.\n\nExchange of Information on Relevant Services with Jurisdiction where Immovable Property is Located\n\n4. In relation to each Reporting Platform Operator that has identified a Reportable Seller that provided Relevant Services for the rental of immovable property located in another Jurisdiction or that is paid or credited Consideration in connection with Relela juridiction l’ayant délivré ;\n\nd) le ou les identifiant(s) du Compte financier, dans la mesure où la Juridiction du Vendeur soumis à déclaration demande que lui soient transmis de tels renseignements en vertu d’une notification adressée conformément au paragraphe 1(j) de la Section 7 ;\n\ne) s’il diffère du Vendeur soumis à décla ration, le nom du titulaire du Compte financier sur lequel la Rémunération est versée ou créditée, ainsi que toute autre information d’identification communiquée par l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration au sujet du titulaire de compte ;\n\nf) en ce qui concerne les Services visés autres que la location de biens immobiliers :\n\ni. le montant total de la Rémunération payée ou créditée au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration, ainsi que le nombre de Services visés en contrepartie desquels elle a été payée ou créditée ; et ii. les frais, commissions ou taxes éventuellement retenus ou facturés par l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration.\n\ng) en ce qui concerne les Services portant sur la location de biens immobiliers :\n\ni. l’adresse et le numéro d’enregistrement cadastral de chacun des Lots ;\n\nii. le montant total de la Rémunération payée ou créditée au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration ainsi que le nombre de Services visés fournis pour chacun des Lots en contrepartie desquels elle a été payée ou créditée ;\n\niii. les frais, commissions ou taxes éventuellement retenus ou facturés par l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration ; et iv. le nombre de jours durant lequel chaque Lot a été loué au cours de la Période de déclaration ainsi que le type de chaque Lot.\n\nÉchange de renseignements relatifs aux Services visés avec la Juridiction dans laquelle le Bien immobilier se situe\n\n4. Chaque Opérateur de plateforme soumis à déclaration qui identifie un Vendeur soumis à déclaration ayant rendu des Services visés au titre de la location d’un bien immobilier situé dans une autre Juridiction ou à qui une Rémunération est payée ou kationsnummer unter Angabe des Staates, der diese ausgestellt hat;\n\nd) Finanzkontokennung(en), sofern der\n\nStaat des meldepflichtigen Anbieters entsprechende Informationen aufgrund einer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe j verlangt;\n\ne) falls vom Namen des meldepflichtigen\n\nAnbieters abweichend, Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder dem sie gutgeschrieben wird, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber gemeldet hat;\n\nf) bei relevanten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher der Vermietung von unbeweglichem Vermögen i) die in jedem Quartal des Melde zeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der entsprechenden relevanten Dienstleistungen, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde, und ii) alle Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;\n\ng) bei relevanten Dienstleistungen der Vermietung von unbeweglichem Vermögen i) Anschrift und Grundbuchnummer jeder inserierten Immobilieneinheit, ii) die in jedem Quartal des Melde zeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der entsprechenden relevanten Dienstleistungen, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und für die die Ver gütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde, iii) alle Gebühren, Provisionen oder\n\nSteuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden, und iv) die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.\n\nAustausch von Informationen über relevante Dienstleistungen mit dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens (4) In Bezug auf jeden meldenden Plattformbetreiber, der einen meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat, der relevante Dienstleistungen der Vermietung von in einem anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen erbracht hat oder dem vant Services for the rental of immovable property located in another Jurisdiction, the following information is to be exchanged with the Competent Authority of such Jurisdiction:\n\na) the information specified in subparagraphs 3(a) and (c) through (e);\n\nb) the name, Primary Address and date of birth (in case of an individual) of each Reportable Seller and, in the case of any Reportable Seller that is an Entity, the business registration number;\n\nc) for Relevant Services for the rental of immovable property located in the Jurisdiction:\n\ni. the address and land registration number of each Property Listing;\n\nii. the total Consideration paid or credited during each quarter of the Reportable Period and the number of such Relevant Services provided with respect to each Property Listing in respect of which it was paid or credited;\n\niii. any fees, commissions or taxes withheld or charged by the Reporting Platform Operator during each quarter of the Reportable Period; and iv. the number of days each Property\n\nListing was rented during the Reportable Period and the type of each Property Listing.\n\nExchange of Information on Additional Activities\n\n5. In relation to each Reporting Platform Operator that has identified a Reportable Seller that provided Additional Activities and that is resident in another Jurisdiction, the following information is to be exchanged with the Competent Authority of such Jurisdiction.\n\na) the information specified in subparagraphs 3(a) through (e);\n\nb) the total Consideration paid or credited during each quarter of the Reportable Period and the number of Additional Activities in respect of which it was paid or credited; and c) any fees, commissions or taxes withheld or charged by the Reporting Platform Operator during each quarter of the Reportable Period.\n\ncréditée en lien avec des Services visés rendus au titre de la location d’un bien immobilier situé dans une autre Juridiction, doit communiquer les renseignements suivants à l’Autorité compétente de cette Juridiction :\n\na) les renseignements visés aux paragraphes 3(a) et (c) à (e) ;\n\nb) le nom, l’Adresse principale et la date de naissance (s’il s’agit d’un particulier) de chaque Vendeur soumis à déclaration, et si le Vendeur soumis à déclaration est une Entité, son numéro d’immatriculation au registre du commerce ;\n\nc) en ce qui concerne les Services visés au titre de la location de biens immobiliers situés dans la Juridiction :\n\ni. l’adresse et le numéro d’enregistrement cadastral de chacun des Lots ;\n\nii. le montant total de la Rémunération payée ou créditée au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration ainsi que le nombre de Services visés fournis pour chacun des Lots en contrepartie desquels elle a été payée ou créditée ;\n\niii. les frais, commissions ou taxes éventuellement retenus ou facturés par l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration ; et iv. le nombre de jours durant lequel chaque Lot a été loué au cours de la Période de déclaration ainsi que le type de chaque Lot.\n\nÉchange de renseignements relatifs aux Activités supplémentaires\n\n5. Chaque Opérateur de plateforme soumis à déclaration qui identifie un Vendeur soumis à déclaration proposant des Acti vités supplémentaires et résident dans une autre Juridiction, doit communiquer les renseignements suivants à l’Autorité compétente de cette Juridiction :\n\na) les renseignements visés aux paragraphes 3(a) à (e) ;\n\nb) le montant total de la Rémunération payée ou créditée au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration, ainsi que le nombre d’Activités supplémentaires en contrepartie desquelles elle a été payée ou créditée ; et c) les frais, commissions ou taxes éventuellement retenus ou facturés par l’Opérateur de plateforme soumis à déclaration au cours de chaque trimestre de la Période de déclaration.\n\nim Zusammenhang mit relevanten Dienstleistungen der Vermietung von in einem anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, sind mit der zuständigen Behörde dieses Staates folgende Informationen auszutauschen:\n\na) die in Absatz 3 Buchstaben a und c bis e genannten Informationen;\n\nb) Name, Hauptanschrift und Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) be ziehungsweise Handelsregisternummer (bei als Rechtsträger einzustufenden Anbietern) jedes meldepflichtigen An bieters;\n\nc) bei relevanten Dienstleistungen der Vermietung von in dem Staat belegenem unbeweglichem Vermögen i) Anschrift und Grundbuchnummer jeder inserierten Immobilieneinheit, ii) die in jedem Quartal des Melde zeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der entsprechenden relevanten Dienstleistungen, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und für die die Ver gütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde, iii) alle Gebühren, Provisionen oder\n\nSteuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden, und iv) die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.\n\nAustausch von Informationen über zusätzliche Tätigkeiten (5) In Bezug auf jeden meldenden Plattformbetreiber, der einen meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat, der zusätzliche Tätigkeiten erbracht hat und in einem anderen Staat ansässig ist, sind mit der zuständigen Behörde dieses Staates folgende Informationen auszutauschen:\n\na) die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Informationen;\n\nb) die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der zusätzlichen Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;\n\nc) alle Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Melde zeitraums vom meldenden Plattform betreiber einbehalten oder berechnet wurden.\n\n§ 3\n\n## Zeitplan und Form des Informationsaustauschs\n\n(1) Für die Zwecke des Informations austauschs nach § 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten.\n\n(2) Im Hinblick auf § 2 Absätze 3 bis 5 sowie § 4 Absatz 2 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab den genannten Jahren auszutauschen. Die zuständigen Behörden bemühen sich nach Kräften, die Informa tionen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums auszutauschen, auf den sie sich beziehen, und sollen den Austausch spätestens vier Monate nach Ablauf des Meldezeitraums durchführen, auf den sich die Informationen beziehen. Ungeachtet der Sätze 1 und 2 sind Informationen nur für einen Meldezeitraum auszutauschen, in Bezug auf den diese Vereinbarung nach § 7 Absatz 2 für beide zuständigen Behörden wirksam ist.\n\n(3) Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in dem vorgeschriebenen mehrseitig vereinbarten XML-Schema automatisch austauschen.\n\n(4) Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD übermitteln.\n\n§ 4\n\n## Zusammenarbeit bei\n\n## Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung\n\n(1) Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldender Plattformbetreiber die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Mustervorschriften oder dem erweiterten Geltungsbereich nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.\n\n(2) Soweit diese Informationen vorliegen, wird eine zuständige Behörde, die von einem meldenden Plattformbetreiber darüber unterrichtet wird, dass ein meldender Plattformbetreiber in einem anderen Staat für den erstgenannten meldenden Plattformbetreiber Meldepflichten übernimmt, mit der zuständigen Behörde des Staates jedes solchen letztgenannten meldenden Platt-\n\nSection 3\n\n## Time and Manner of Exchange of Information\n\n1. For the purposes of the exchange of information in Section 2, the information exchanged will identify the currency in which each relevant amount is denominated.\n\n2. With respect to paragraphs 3, 4 and 5 of Section 2 and paragraph 2 of Section 4, and subject to the notification procedure set out in Section 7, including the dates specified therein, information is to be exchanged commencing from the years specified. Competent Authorities shall use all reasonable efforts to exchange the information within two months after the end of the Reportable Period to which the information relates, and should proceed with exchanges no later than four months after the end of the Reportable Period to which the information relates. Notwithstanding the foregoing, information is only required to be exchanged with respect to a Reportable Period for which both Competent Authorities have this Agreement in effect on the basis of paragraph 2 of Section 7.\n\n3. The Competent Authorities will automatically exchange the information described in Section 2 in the prescribed multilaterally agreed schema in Extensible Markup Language.\n\n4. The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards.\n\n## Section 4\n\n## Collaboration on\n\n## Compliance and Enforcement\n\n1. A Competent Authority will notify the other Competent Authority when the firstmentioned Competent Authority has reason to believe that an error may have led to incorrect or incomplete information reporting or there is non-compliance by a Reporting Platform Operator with the applicable reporting requirements and due diligence procedures consistent with the Model Rules or the Extended Scope. The notified Competent Authority will take all appropriate measures available under its domestic law to address the errors or non-compliance described in the notice.\n\n2. To the extent such information is available, a Competent Authority that is notified by a Reporting Platform Operator that a Reporting Platform Operator in another jurisdiction is assuming reporting obligations for the first-mentioned Reporting Platform Operator will exchange the name, registered office address and TIN of each secondmentioned Reporting Platform Operator with\n\nSection 3\n\n## Calendrier et modalités des échanges de renseignements\n\n1. Aux fins de l’échange de renseignements prévu à la Section 2, les renseignements échangés indiquent la monnaie dans laquelle chaque montant concerné est libellé.\n\n2. S’agissant des paragraphes 3, 4 et 5 de la Section 2, et du paragraphe 2 de la Section 4, et sous réserve de la procédure de notification prévue à la Section 7, y compris les dates qui y sont énoncées, les renseignements doivent être échangés à partir des années indiquées. Les autorités compétentes feront tout leur possible pour échanger les renseignements dans un délai de deux mois à compter de la fin de la Période de déclaration à laquelle ils se rapportent, et au plus tard quatre mois après la fin de la Période de déclaration à laquelle les renseignements se rapportent. Nonobstant la phrase qui précède, l’obligation d’échanger des renseignements pour une Période de déclaration s’applique uniquement si l’Accord a pris effet entre les deux Autorités compétentes conformément au paragraphe 2 de la Section 7.\n\n3. Les Autorités compétentes échangeront automatiquement les renseignements visés à la Section 2 selon le schéma prescrit et convenu au niveau multilatéral en langage XML.\n\n4. Les Autorités compétentes transmettront les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers afférentes.\n\n## Section 4\n\n## Collaboration en matière d’application et de mise en œuvre de l’Accord\n\n1. Une Autorité compétente adresse une notification à l’Autorité compétente de l’autre partie lorsque la première Autorité a des raisons de croire qu’une erreur peut avoir eu pour conséquence la communication de renseignements erronés ou incomplets ou qu’un Opérateur de plateforme soumis à déclaration ne respecte pas les obligations déclaratives en vigueur et les procédures de diligence raisonnable conformément aux Règles types ou au Champ d’application élargi. L’Autorité compétente ainsi notifiée applique toutes les dispositions appropriées de son droit interne pour corriger ces erreurs ou remédier aux manquements décrits dans la notification.\n\n2. Dans la mesure où ces renseignements sont disponibles, une Autorité compétente qui est notifiée par un Opérateur de plateforme soumis à déclaration qu’un Opérateur de plateforme soumis à déclaration basé dans une autre juridiction assume les obligations déclaratives pour le compte du premier Opérateur de plateforme, doit communiquer le nom, l’adresse du siège the Competent Authority of the Jurisdiction of such Reporting Platform Operator. In addition, to the extent such information is available, a Competent Authority that is notified by a Reporting Platform Operator that it is assuming the reporting obligations for a Reporting Platform Operator in another jurisdiction will exchange the name, registered office address and TIN of each secondmentioned Reporting Platform Operator with the Competent Authority of the Jurisdiction of such Reporting Platform Operation.\n\n## Section 5\n\n## Confidentiality and\n\n## Data Safeguards\n\n1. All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safeguards provided for in the Convention, including the provisions limiting the use of the information exchanged and, to the extent needed to ensure the necessary level of protection of personal data, in accordance with the safeguards which may be specified by the supplying Competent Authority as required under its domestic law and specified in a notification under subparagraph 1(g) of Section 7.\n\n2. To the extent permitted under applicable law, a Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately regarding any breach of confidentiality or failure of safeguards and any sanctions and remedial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which there is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority.\n\n## Section 6\n\n## Consultations and Amendments\n\n1. If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request consultations with one or more of the Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. The Competent Authority that requested the consultations shall ensure, as appropriate, that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any measures that were developed and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities, even those that did not participate in the consultations, of any measures that were developed.\n\nsocial et le NIF du deuxième Opérateur de plateforme soumis à déclaration à l’Autorité compétente de la Juridiction de cet Opérateur de plateforme soumis à déclaration. En outre, pour autant que ces renseignements soient disponibles, une Autorité compétente qui est notifiée par un Opérateur de plateforme soumis à déclaration que celui-ci assume les obligations déclaratives d’un Opérateur de plateforme basé dans une autre juridiction, doit communiquer le nom, l’adresse du siège social et le NIF du deuxième Opérateur de plateforme soumis à déclaration à l’Autorité compétente de la Juridiction de cet Opérateur de plateforme soumis à déclaration.\n\n## Section 5\n\n## Confidentialité et protection des données\n\n1. Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentialité et autres protections prévues par la Convention, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés et, dans la mesure où cela est nécessaire pour garantir le degré requis de protection des données personnelles, conformément aux protections qui peuvent être exigées par l’Autorité compétente qui communique les données en vertu de son droit interne, et spécifiées dans une notifi cation adressée conformément au paragraphe 1(g) de la Section 7.\n\n2. Dans la mesure où la législation applicable l’autorise, une Autorité compétente notifie immédiatement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute violation de l’obligation de confidentialité ou tout manquement à sa protection, et l’informe des sanctions et mesures correctives éventuelles qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informe toutes les Autorités compétentes pour lesquelles un Accord a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée.\n\n## Section 6\n\n## Consultations et modifications\n\n1. En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, chaque Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. L’Autorité compétente qui a sollicité les consultations doit veiller, s’il y a lieu, à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé de toutes mesures ainsi élaborées, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes, même celles qui n’ayant pas pris part aux consultations, de ces mesures.\n\nformbetreibers den Namen, die Anschrift des Sitzes und die Steueridentifikationsnummer dieses meldenden Plattformbetreibers austauschen. Soweit diese Informa tionen vorliegen, wird darüber hinaus eine zuständige Behörde, die von einem meldenden Plattformbetreiber darüber unterrichtet wird, dass dieser für einen meldenden Plattformbetreiber in einem anderen Staat die Meldepflichten übernimmt, mit der zuständigen Behörde des Staates jedes solchen letztgenannten meldenden Plattformbetreibers den Namen, die Anschrift des Sitzes und die Steueridentifikationsnummer dieses meldenden Plattformbetreibers austauschen.\n\n§ 5\n\n## Vertraulichkeit und\n\n## Datenschutzvorkehrungen\n\n(1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vor gesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in einer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g genannten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.\n\n(2) Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, wird eine zuständige Behörde das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, die eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde getroffen haben.\n\n§ 6\n\n## Konsultationen und Änderungen\n\n(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsulta tionen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordi nierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichten.\n\n2. This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities that have the Agreement in effect. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement.\n\n## Section 7\n\n## Term of Agreement\n\n1. A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, notifications to the Co-ordinating Body Secretariat:\n\na) confirming that its Jurisdiction:\n\ni. has the necessary laws in place to implement the Model Rules and specifying the relevant effective dates with respect to the application or completion of the reporting and due diligence procedures; or ii. does not have the necessary laws in place, but is interested in receiving the information specified in paragraphs 3 and 4 of Section 2;\n\nb) to the extent applicable, confirming that its Jurisdiction:\n\ni. has the necessary laws in place to implement the Extended Scope and specifying the relevant effective dates with respect to the application or completion of the reporting and due diligence procedures; or ii. does not have the necessary laws in place, but is interested in receiving the information specified in paragraph 5 of Section 2;\n\nc) to the extent applicable, confirming whether it will send the information specified in paragraphs 3 and 4 of Section 2 to Competent Authorities with respect to which this Agreement is in effect:\n\ni. that have the necessary laws in place to implement the Model Rules; or ii. that have expressed an interest in receiving such information.\n\nd) to the extent applicable, confirming whether the Jurisdiction will send the information specified in paragraph 5 of Section 2 to Competent Authorities with respect to which this Agreement is in effect:\n\ni. that have the necessary laws in place to implement the Model Rules and the Extended Scope;\n\n2. Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes pour lesquelles l’Accord a pris effet. Sauf disposition contraire, une telle modification prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit.\n\n## Section 7\n\n## Durée de l’Accord\n\n1. Une Autorité compétente doit, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, adresser une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination :\n\na) confirmant que sa Juridiction :\n\ni. a mis en place la législation nécessaire à la mise en œuvre des Règles types, et précisant les dates pertinentes au regard de l’application ou de l’achèvement des procédures de déclaration et de diligence raisonnable ; ou ii. n’a pas mis en place la législation nécessaire, mais souhaite recevoir les renseignements visés aux paragraphes 3 et 4 de la Section 2.\n\nb) confirmant, le cas échéant, que sa Juridiction :\n\ni. a mis en place la législation nécessaire à la mise en œuvre du Champ d’application élargi, et précisant les dates pertinentes au regard de l’application ou de l’achèvement des procédures de déclaration et de diligence raisonnable ; ou ii. n’a pas mis en place la législation nécessaire, mais souhaite recevoir les renseignements visés au paragraphe 5 de la Section 2.\n\nc) confirmant, le cas échéant, si elle accepte de communiquer les renseignements visés aux paragraphes 3 et 4 de la Section 2 aux Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord a pris effet :\n\ni. qui ont mis en place la législation nécessaire pour mettre en œuvre les Règles types ; ou ii. qui ont exprimé le souhait de recevoir ces renseignements.\n\nd) confirmant, le cas échéant, si la Juridiction accepte de communiquer les renseignements visés au paragraphe 5 de la Section 2 aux Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord a pris effet :\n\ni. qui ont mis en place la législation nécessaire pour mettre en œuvre les Règles types et le Champ d’application élargi ; ou (2) Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.\n\n§ 7\n\n## Geltungsdauer der Vereinbarung\n\n(1) Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln, a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat i) über die zur Umsetzung der Mustervorschriften erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für die Anwendung oder den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind oder ii) nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, aber am Erhalt der in § 2 Absätze 3 und 4 genannten Informationen interessiert ist;\n\nb) in der gegebenenfalls bestätigt wird, dass ihr Staat i) über die zur Umsetzung des erweiterten Geltungsbereichs erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für die Anwendung oder den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind oder ii) nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, aber am Erhalt der in § 2 Absatz 5 genannten Informationen interessiert ist;\n\nc) in der gegebenenfalls bestätigt wird, ob sie die in § 2 Absätze 3 und 4 genannten Informationen an zuständige Behörden übermitteln wird, für die diese Vereinbarung wirksam ist und i) die über die zur Umsetzung der Mustervorschriften erforderlichen Rechtsvorschriften verfügen oder ii) die Interesse am Erhalt dieser Informationen bekundet haben;\n\nd) in der gegebenenfalls bestätigt wird, ob der Staat die in § 2 Absatz 5 genannten Informationen an zuständige Behörden übermitteln wird, für die diese Vereinbarung wirksam ist und i) die über die zur Umsetzung der Mustervorschriften und des erweiterten Geltungsbereichs erforderlichen Rechtsvorschriften verfügen, ii. that have the necessary laws in place to implement the Model Rules; or iii. that have expressed an interest in receiving such information.\n\ne) if applicable, specifying that it will send, but not receive information under Section 2 of this Agreement;\n\nf) if applicable, specifying the details of Government Verification Services accepted by its Jurisdiction;\n\ng) if applicable, specifying safeguards for the protection of personal data;\n\nh) demonstrating that it has in place adequate measures to ensure the required confidentiality and data safeguards standards are met;\n\ni) specifying the Jurisdictions of the Competent Authorities with respect to which it intends to have this Agreement in effect, following national legislative procedures (if any); and j) confirming whether the Jurisdiction wishes to receive Financial Account Identifiers for taxpayer matching purposes.\n\nCompetent Authorities must notify the Coordinating Body Secretariat, promptly, of any subsequent change to be made to the above-mentioned notifications.\n\n2. This Agreement will come into effect between two Competent Authorities on the later of the following dates: (i) the date on which the second of the two Competent Authorities has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under subparagraphs 1(a),(c) and (h) through (j), including listing the other Competent Au thority’s Jurisdiction pursuant to subparagraph 1(i), and, if applicable, (ii) the date on which the Convention has entered into force and is in effect for both Jurisdictions.\n\n3. The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Au thorities that have signed the Agreement and between which Competent Authorities this is an Agreement in effect.\n\n4. The Co-ordinating Body Secretariat will publish on the OECD website the information provided by Competent Authorities pursuant to subparagraphs 1(a) through (f). The information provided pursuant to subparagraphs 1(g) through (j) will be made available to other signatories by the Coordinating Body Secretariat.\n\nii. qui ont mis en place la législation nécessaire pour mettre en œuvre les Règles types ; ou iii. qui ont exprimé le souhait de recevoir ces renseignements.\n\ne) précisant, le cas échéant, qu’elle transmettra, mais ne recevra pas les ren seignements visés à la Section 2 du présent Accord ;\n\nf) précisant, le cas échéant, les modalités détaillées des Services publics de vérification acceptés par sa juridiction ;\n\ng) précisant, le cas échéant, les garanties applicables à la protection des données personnelles ;\n\nh) indiquant qu’elle a mis en place les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et le respect des normes de protection des données ;\n\ni) précisant la liste des Juridictions des Autorités compétentes à l’égard desquelles elle a l’intention que le présent Accord prenne effet, conformément aux procédures législatives nationales (le cas échéant) ; et j) confirmant si la Juridiction souhaite recevoir les Identifiants de compte financier à des fins d’identification du contribuable.\n\nLes Autorités compétentes devront notifier rapidement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute modification ultérieure qu’elles comptent apporter aux notifications mentionnées ci-dessus.\n\n2. Le présent Accord prendra effet entre les deux Autorités compétentes à la plus tardive des dates suivantes : (i) la date à laquelle la seconde des deux Autorités compétentes a déposé auprès du Secrétariat de l’Organe de coordination la notification visée aux paragraphes 1(a), (c) et (h) à (j), y compris la liste des Juridictions des autres Autorités compétentes conformément au paragraphe 1(i), et, si cela s’applique, la date à laquelle la Convention est entrée en vigueur et a pris effet pour les deux Juridictions.\n\n3. Le Secrétariat de l’Organe de coor dination conservera et publiera sur le site internet de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé l’Accord et entre lesquelles le présent Accord a pris effet.\n\n4. Le Secrétariat de l’Organe de coordination publiera sur le site internet de l’OCDE les renseignements fournis par les Autorités compétentes conformément aux paragraphes 1(a) à (f). Les informations fournies conformément aux paragraphes 1(g) à (j) seront mises à la disposition des autres signataires par le Secrétariat de l’Organe de coordination.\n\nii) die über die zur Umsetzung der Mustervorschriften erforderlichen Rechtsvorschriften verfügen oder iii) die Interesse am Erhalt dieser Informationen bekundet haben;\n\ne) in der gegebenenfalls angegeben ist, dass sie nach § 2 dieser Vereinbarung Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten wird;\n\nf) in der gegebenenfalls nähere Angaben zu den von ihrem Staat akzeptierten staatlichen Überprüfungsdiensten gemacht werden;\n\ng) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind;\n\nh) in der nachgewiesen wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt;\n\ni) in der die Staaten der zuständigen Behörden genannt sind, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu ver leihen beabsichtigt;\n\nj) in der bestätigt wird, ob der Staat Finanzkontokennungen zur Zuordnung der Steuerpflichtigen erhalten möchte.\n\nDie zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Notifikationen vorzunehmende nachträg liche Änderung notifizieren.\n\n(2) Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und h bis j an das Sekretariat des Koordinierungs gremiums übermittelt hat, in denen unter anderem gemäß Absatz 1 Buchstabe i der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutreffend, ii) dem Tag, an dem das Übereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist.\n\n(3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.\n\n(4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis j übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern vom Sekretariat des Koordi nierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden.\n\n5. A Competent Authority may suspend the exchange of information under this Agreement by giving notice in writing to another Competent Authority that it has determined that there is or has been significant non-compliance by the second-mentioned Competent Authority with this Agreement. Such temporary suspension will have immediate effect. For the purposes of this paragraph, significant non-compliance includes, but is not limited to, non-compliance with the confidentiality and data safeguard provisions of this Agreement and the Convention or a failure by the Competent Authority to provide timely or adequate information as required under this Agreement or a failure to put in place measures that ensure that the Model Rules are effectively implemented and are complied with by Reporting Platform Operators, in a manner that frustrates the purposes of the Model Rules.\n\n6. A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, or with respect to a particular Competent Authority, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 12 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention.\n\n## Section 8\n\n## Co-ordinating Body Secretariat\n\nUnless otherwise provided for in the Agreement, the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities of any notifications that it has received under this Agreement and will provide a notice to all signatories of the Agreement when a new Competent Authority signs the Agreement.\n\nDone in English and French, both texts being equally authentic.\n\n5. Une Autorité compétente peut sus pendre temporairement l’échange de renseignements visé par le présent Accord moyennant un préavis écrit adressé à l’Autorité compétente de l’autre partie indiquant que cette dernière commet ou a commis un manquement grave au présent Accord. Cette suspension est à effet immédiat. Aux fins du présent paragraphe, manquement grave désigne notamment le nonrespect des obligations de confidentialité et des dispositions relatives à la protection des données du présent Accord et de la Convention, le fait pour l’Autorité compétente de ne pas communiquer des informations appropriées ou en temps voulu comme le prévoit le présent Accord, ou le fait de ne pas mettre en place de mesures destinées à faire en sorte que les Règles types soient effectivement appliquées et respectées par les Opérateurs de plateforme soumis à déclaration, en allant à l’encontre des objectifs des Règles types.\n\n6. Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord ou vis-à-vis d’une autre Autorité compétente moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention.\n\n## Section 8\n\n## Secrétariat de l’Organe de coordination\n\nSauf disposition contraire contenue dans l’Accord, le Secrétariat de l’Organe de coordination informera l’ensemble des Autorités compétentes de toute notification qu’il reçoit au titre du présent Accord et donnera notification à tous les signataires de l’Accord de la signature de l’Accord par une nouvelle Autorité compétente.\n\nFait en français et en anglais, les deux textes faisant également foi.\n\n(5) Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde sowie die Nichtergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und der Einhaltung der Mustervorschriften durch die meldenden Plattform betreiber in einer Weise, die dem Zweck der Mustervorschriften entgegensteht.\n\n(6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.\n\n§ 8\n\n## Sekretariat des\n\n## Koordinierungsgremiums\n\nSofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach die ser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.\n\nGeschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n\n## Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden:\n\n## Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten\n\nDie Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige Vereinbarung ausschließlich den Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen.\n\nDie empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen. Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind.\n\nDie in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließt.\n\nDie gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig.\n\nDie zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden.\n\nBesteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:\n\n## 1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten\n\nNatürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.\n\nSetzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese personenbezogenen Daten.\n\nWenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde. Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.\n\n## 2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen\n\nIm Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.\n\n## 3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall\n\nAusschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.\n\n## 4. Beschränkungen\n\nDie vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.\n\n## 5. Aufsichtsmechanismen\n\nDer empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.\n\n## 6. Recht auf Rechtsbehelf\n\nNatürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde einzulegen.\n\n## 7. Datenspeicherung\n\nDer empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich, zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.\n\n## Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Notifikation a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche\n\nVorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;\n\nb) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche\n\nPerson beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;\n\nc) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppelbesteuerungs abkommen;\n\nd) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;\n\ne) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;\n\nf) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;\n\ng) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte Bedeutung;\n\nh) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte\n\nBedeutung.\n\nDie Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem Link zu finden:\n\nhttps://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#adequacydecisions-latest.\n\nDiese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden.\n\n## Denkschrift\n\n## I. Allgemeines\n\n## 1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung\n\nDie digitale Plattformökonomie wuchs in den vergangenen Jahren rapide. Infolge dieser Entwicklung nehmen die Einkünfte zu, die Personen und Unternehmen auf digitalen Plattformen erzielen. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar, da die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Ermittlung der steuerlichen Grund lagen an ihre Grenzen stoßen. Vor allem können von Plattformbetreibern, die aus dem Ausland operieren, Informationen zum Zweck der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung nicht zuverlässig erlangt werden. Dies ist besonders deshalb problematisch, weil die digitalen Geschäftsmodelle es den Betreibern solcher Platt formen erlauben, ihre Dienste mit geringem Aufwand grenzüberschreitend anzubieten.\n\nIn den zurückliegenden Jahren wurden diverse Mög lichkeiten zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden geschaffen, vor allem durch neue Formen des steuerlichen Informationsaustausches. Durch die zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit werden die Steuerbehörden bei ihren Anstrengungen zur Unterbindung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung unterstützt. Vor diesem Hintergrund hat die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) Mustervorschriften für die Meldung von Transaktionen und Einkünften ausgearbeitet, die von auf Plattformen tätigen Anbietern durchgeführt beziehungsweise erzielt werden. Interes sierte Staaten können diese Vorschriften in einheitlicher Form einführen, womit der Zunahme unterschiedlicher innerstaatlicher Meldepflichten entgegengewirkt wird. Gleichzeitig bietet dies den Staaten die Möglichkeit, Vereinbarungen über den automatischen Austausch der erfassten Informationen zu schließen.\n\nDie Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung), regelt wie die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1; im Folgenden: DAC 7), die die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; im Folgenden: EU-Amtshilferichtlinie) ändert, im Wesentlichen den zwischenstaatlichen automatischen Austausch von Informationen, die Betreiber digitaler Plattformen über Umsätze, die über diese Plattformen getätigt werden, den zuständigen Behörden gemeldet haben. Deutschland hat DAC 7 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerver fahrensrechts vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) umgesetzt. Die Mehrsei tige Vereinbarung hat die Bundesrepublik Deutschland im November 2024 unterzeichnet. Durch die innerstaatliche Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung soll der\n\nInformationsaustausch zu Einkünften, die mittels digitaler Plattformen erzielt werden, auf Drittstaaten ausgeweitet werden.\n\nDie Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Argentinische Republik, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Costa Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, Island, die Italienische Republik, Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die EU-Amtshilferichtlinie ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen.\n\n## 2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung\n\nDie Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen), das durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986) geändert worden ist. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige Vereinbarung wird von dieser Möglichkeit, einen automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch gemacht.\n\nDie von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung.\n\nDie Verwendung übermittelter und empfangener Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.\n\nDurch die Datenschutznotifikation werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.\n\nDamit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.\n\n## II. Besonderes\n\nDie Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para graphen.\n\n## Zu § 1 – Begriffsbestimmungen\n\nZu Absatz 1\n\nAbsatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung sind.\n\n## Zu Buchstabe a\n\nIn Buchstabe a wird der Begriff „Staat“ definiert. Dies sind Länder oder Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und für die das Übereinkommen entweder durch Ratifikation oder durch räum liche Erstreckung in Kraft und wirksam ist.\n\n## Zu Buchstabe b\n\nBuchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ für Zwecke der Anwendung und Durchführung der Mehrseitigen Vereinbarung und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für diese Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzverwaltungsgesetzes und § 8 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.\n\n## Zu Buchstabe c\n\nBuchstabe c definiert den Ausdruck „meldender Plattformbetreiber“. Die Vorschrift bestimmt jeden Plattformbetreiber, der nicht ein freigestellter Plattformbetreiber ist, zum meldenden Plattformbetreiber, wenn er einen spezifischen Nexus zum Inland besitzt. Der stärkste Nexus ist die steuerliche Ansässigkeit. Sollte der Plattformbetreiber über keine steuerliche Ansässigkeit verfügen, regeln die Ziffern i und ii die Voraussetzungen, unter denen dennoch ein Nexus zu bejahen ist. Nach Ziffer i ist ein Plattformbetreiber meldepflichtig, wenn er nach inländischem Recht eingetragen ist. Nach Ziffer ii liegt ein Nexus zum Inland auch vor, wenn ein Plattformbetreiber im Inland den Ort seiner Geschäftsleitung hat.\n\n## Zu Buchstabe d\n\nBuchstabe d definiert den Ausdruck „staatlicher Überprüfungsdienst“. Der Ausdruck „staatlicher Überprüfungsdienst“ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Staat einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.\n\n## Zu Buchstabe e\n\nBuchstabe e definiert den Ausdruck „Mustervorschriften“. Das sind die Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharingund Gig-Ökonomie (einschließlich der Kommentare), die vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 im Projekt „Base Erosion Profit Shifting (BEPS)“ entwickelt wurden. Sie enthalten Regelungen für Pflichten von Anbietern gegenüber den Plattformen, auf denen sie Einkünfte erzielen, sowie für Sorgfalts- und Meldepflichten der Plattformbetreiber.\n\n## Zu Buchstabe f\n\nBuchstabe f definiert den Ausdruck „zusätzliche Tätigkeit“. Diese umfasst den Verkauf von Waren und die Vermietung eines Beförderungsmittels gegen eine Vergütung.\n\n## Zu Buchstabe g\n\nBuchstabe g definiert den Ausdruck „relevante Dienstleistung“. Dies umfasst die Vermietung von unbeweglichem Vermögen und persönliche Dienstleistungen gegen Vergütung.\n\nEine persönliche Dienstleistung ist jede Dienstleistung, die eine zeit- oder aufgabengebundene Tätigkeit umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen auf Wunsch eines Nutzers ausgeübt wird, es sei denn, diese Tätigkeit ist eine reine Nebenleistung zur eigentlichen Transaktion. Nicht als persönliche Dienstleistung gelten Dienstleistungen eines Anbieters, die dieser im Rahmen einer Beschäftigungsbeziehung mit dem Plattformbetreiber oder einem verbundenen Rechtsträger des Plattformbetreibers erbringt. Vergütung ist jede Art von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit relevanten Dienstleistungen gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren\n\nHöhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder bekannt sein müsste.\n\n## Zu Buchstabe h\n\nDieser Buchstabe definiert den Ausdruck „erweiterter Geltungsbereich“. Es handelt sich dabei um die Erstreckung des Geltungsbereichs der Mustervorschriften auf die – unter Buchstabe f definierten – zusätzlichen Tätigkeiten.\n\n## Zu Buchstabe i\n\n„Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach Buchstabe i das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt.\n\n## Zu Buchstabe j\n\nBuchstabe j definiert die „wirksame Vereinbarung“.\n\nDanach ist eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden wirksam, wenn beide ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung auszutauschen, und die in § 7 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden veröffentlicht, zwischen denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.\n\nZu Absatz 2\n\nAbsatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass jeder in der englischen oder französischen Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des die Mehrseitige Vereinbarung anwendenden Staates hat, wobei diese Bedeutung mit der in den Mustervorschriften und dem erweiterten Geltungsbereich festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Wird das Recht des Staates, in dem die Mehrseitige Vereinbarung Anwendung findet, geändert, um Aktualisierungen der Mehrseitigen Vereinbarung zu berücksichtigen, so hat ein solcher Begriff die Bedeutung, die er nach der aktualisierten Fassung des Rechts dieses Staates hat. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass, sofern der Kontext nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nicht auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, jeder Begriff, der in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht anderweitig definiert ist, die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Staates hat, der die Mehrseitige Vereinbarung anwendet. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, hat die Bedeutung nach dem anwendbaren Steuerrecht des betreffenden Staates Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieses Staates zukommt.\n\n## Zu § 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Anbieter\n\nZu Absatz 1\n\nAbsatz 1 enthält die Rechtsgrundlage für den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen in Bezug auf meldepflichtige Anbieter, der jährlich stattfindet. Die Informationen können auch häufiger als einmal im Jahr ausgetauscht werden. Erhält eine zuständige Behörde beispielsweise korrigierte Daten von einem Plattformbetreiber, werden diese Informationen in der Regel möglichst umgehend nach Erhalt an die andere zuständige Behörde übermittelt. Es wird außerdem klargestellt, dass der Informationsaustausch den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften des Melderahmens für Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, unterliegt.\n\nZu Absatz 2\n\nAbsatz 2 enthält eine Regelung für Staaten, die gemäß\n\n## § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e notifiziert haben, als\n\nStaat aufgeführt zu werden, der keinen reziproken Austausch vornehmen wird. Diese Staaten werden die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Umgekehrt erhalten die Staaten, die nicht als Staaten aufgeführt sind, die keinen reziproken Austausch vornehmen, von den Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen, die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Informationen, übermitteln diese aber nicht an die Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen.\n\nZu Absatz 3\n\nIn Absatz 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf jeden meldenden Plattformbetreiber über relevante Dienstleistungen der meldepflichtigen Anbieter mit deren jeweiligem Ansässigkeitsstaat ausgetauscht werden müssen.\n\nZu Absatz 4\n\nIn Absatz 4 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf relevante Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen mit dem jeweiligen Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ausgetauscht werden müssen.\n\nZu Absatz 5\n\nIn Absatz 5 sind die Informationen aufgeführt, die über zusätzliche Tätigkeiten des meldepflichtigen Anbieters mit dessen jeweiligem Ansässigkeitsstaat ausgetauscht werden müssen.\n\nZu § 3 – Zeitplan und Form des Informationsaustauschs\n\nIn § 3 werden die Fristen und die Form für den Austausch der Informationen festgelegt.\n\nZu Absatz 1\n\nNach Absatz 1 ist die Vergütung in der Währung zu melden, in der sie an den Anbieter gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde.\n\nZu Absatz 2\n\nAbsatz 2 schreibt vor, dass die Informationen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums, auf den sich die Informationen beziehen, ausgetauscht werden müssen. Die Informationen müssen spätestens innerhalb der vereinbarten Fristen ausgetauscht werden. Die zuständigen Behörden müssen sich gleichwohl bemühen, die Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums auszutauschen. Informationen sind zwischen den zuständigen Behörden zweier Staaten nur für die Meldezeiträume auszutauschen, für die nach § 7 Absatz 2 ein wirksames Austauschverhältnis zwischen diesen Staaten besteht.\n\nZu Absatz 3\n\nAbsatz 3 sieht vor, dass die Informationen über ein gemeinsames Schema in Extensible Markup Language (XML) ausgetauscht werden.\n\nZu Absatz 4\n\nAbsatz 4 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD übermitteln, welches das gemeinsam entwickelte sichere Übertragungssystem ist, das von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird. Die Informationen müssen außerdem nach den neuesten international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden.\n\nZu § 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung\n\nIn § 4 werden die Erwartungen an die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegt.\n\nZu Absatz 1\n\nAbsatz 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldender Plattformbetreiber die nach den Mustervorschriften oder dem erweiterten Geltungsbereich geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten nicht erfüllt, die andere zuständige Behörde davon unterrichten soll. Von der unterrichteten zuständigen Behörde wird erwartet, dass sie sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreift, um gegen diese Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Vor der Übermittlung einer formellen Mit teilung sollten die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, sich informell über die festgestellten Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung auszutauschen.\n\nZu Absatz 2\n\nAbsatz 2 enthält besondere Regelungen zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für Fälle, in denen ein meldender Plattformbetreiber für einen anderen meldenden Plattformbetreiber in einem anderen Staat Meldepflichten übernimmt.\n\nZu § 5 – Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen\n\nDie Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige ist seit jeher ein grundlegender Eckpfeiler der Steuersysteme und auch des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs in Steuersachen. Sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Steuerverwaltungen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben und nur gemäß den Bedingungen der\n\nVereinbarung, unter der sie ausgetauscht wurden, verwendet werden. Um Vertrauen in ihre Steuersysteme zu haben und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die Steuerpflichtigen sicher sein können, dass die oft sensiblen Informationen nicht absichtlich oder versehentlich unberechtigt weitergegeben werden. Bürger und Bürgerinnen sowie Regierungen werden dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch nur dann vertrauen, wenn die ausgetauschten Informationen nur in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, auf deren Grundlage sie ausgetauscht wurden, verwendet und weitergegeben werden. Dies ist sowohl eine Frage des rechtlichen Rahmens als auch des Vorhandenseins von Systemen und Verfahren, die sicherstellen, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis eingehalten wird und es nicht zu einer unbefugten Weitergabe oder Verwendung von Informationen kommt.\n\nWenn die Vertraulichkeit von Steuerinformationen gewährleistet werden kann, ist das auch das Ergebnis einer „Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, die das gesamte Spektrum von Systemen, Verfahren und Prozessen umfasst, um sicherzustellen, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis eingehalten und die Informationssicherheit und Integrität beim Umgang mit Informationen gewahrt wird. Die Vertraulichkeitsverfahren und -praktiken müssen mit der zunehmenden Komplexität der Steuerverwaltungen Schritt halten, um sicherzustellen, dass die ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben und sachgemäß verwendet werden.\n\nZu Absatz 1\n\nAlle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten Informationen unterliegen den Vertraulichkeitsregeln und weiteren Schutzmaßnahmen, die im Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu gehören die Beschränkungen hinsichtlich der Zwecke, für die die Informationen verwendet werden dürfen, und die Beschränkungen, an wen die Informationen weitergegeben werden dürfen. Insbesondere sieht Artikel 22 des Übereinkommens vor, dass die mit einer Vertragspartei ausgetauschten Informationen nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden dürfen, die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern dieser Vertragspartei oder der Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf Steuern dieser Vertragspartei befasst sind, und dass die Vertragspartei die Informationen nur für diese Zwecke verwenden darf.\n\nViele Staaten und Gebiete verfügen über spezielle Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und über die Rechte der betroffenen Personen, die für Informationen über Steuerpflichtige gelten. So gelten beispielsweise besondere Datenschutzbestimmungen für den Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten (unabhängig davon, ob der Austausch mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mit einem Drittstaat erfolgt). Diese Vorschriften umfassen unter anderem das Recht der betroffenen Person auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelf sowie das Vorhandensein eines Aufsichtsmechanismus zum Schutz ihrer Rechte. Die übermittelnde zuständige Behörde kann die Schutzvorkehrungen in einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g angeben. Die empfangende zuständige Behörde bestätigt in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe h, dass ihr Staat die Anforderungen erfüllt, die von den als beabsichtigte Austauschpartner ausgewählten zuständigen Behörden angegeben wurden. Sie muss bei der Verarbeitung der Informationen nicht nur ihr eigenes innerstaatliches Recht, sondern auch zusätzliche Schutzvorkehrungen einhalten, die zur Gewährleistung des Datenschutzes nach dem innerstaat lichen Recht der übermittelnden zuständigen Behörde erforderlich sind. Derartige von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegte Schutzvorkehrungen können zum Beispiel den individuellen Zugang zu den Daten, die Berichtigung, die Löschung oder Rechtsbehelfe betreffen. Ist die übermittelnde zuständige Behörde davon überzeugt, dass die empfangende zuständige Behörde den erforderlichen Datenschutz für die übermittelten Daten sicherstellt, ist ein Festlegen von Schutzvorkehrungen möglicherweise nicht erforderlich. In jedem Fall sollten sich diese Schutzvorkehrungen auf das zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderliche Maß beschränken, ohne den wirksamen Informationsaustausch ungerechtfertigt zu verhindern oder zu verzögern, da der Informationsaustausch in Steuersachen für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse ist.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g (Datenschutz notifikation) abgeben, so dass Informationen nach Absatz 1 nur im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht werden können, siehe dazu bereits oben unter Ziffer I.2. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt.\n\nDie Vereinbarungen zum Informationsaustausch, einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates widersprechen würde, welcher die Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen, dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten (zum Beispiel wenn Steuerermittlungen durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen die öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates verstoßen würde.\n\nDurch die Datenschutznotifikation durch die Bundesrepublik Deutschland werden auch Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.\n\nDamit die Betroffenen transparent über ihre Rechte gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut der Datenschutznotifikation zusammen mit dem Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.\n\nZu Absatz 2\n\nDie Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen ist von entscheidender Bedeutung. § 5 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens der Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche Verletzung oder ein solches Versäumnis einschließlich der daraufhin verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung muss den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle anderen zuständigen Behörden, für die die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde in Kraft ist.\n\n## Zu § 6 – Konsultationen und Änderungen\n\nZu Absatz 1\n\nAbsatz 1 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung jede zuständige Behörde Konsultationen beantragen kann, um Maßnahmen zu entwickeln, die die Erfüllung der Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, kann eine zuständige Behörde über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden, für die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, einbeziehen, um eine annehmbare Lösung für das Problem zu finden.\n\nDie zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, sorgt dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über die gefassten Beschlüsse und die erarbeiteten Maßnahmen, aber auch über das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen, informiert wird. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, für die die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde wirksam ist, über diese Beschlüsse und Maßnahmen. Das betrifft auch diejenigen zuständigen Behörden, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben.\n\nZu Absatz 2\n\nAbsatz 2 enthält die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.\n\nSofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen schriftlichen Vereinbarung folgt.\n\nDie Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von\n\n## Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die\n\nMehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die Bundesrepublik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen. Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden.\n\nUm mögliche künftige Änderungen der auszutauschenden Informationen nach § 2 Absatz 3, 4 und 5 einfacher und schneller innerstaatlich in Kraft setzen zu können, wurde für das Bundesministerium der Finanzen in Artikel 2 des Vertragsgesetzes eine (begrenzte) vertragsbezogene Verordnungsermächtigung aufgenommen.\n\n## Zu § 7 – Geltungsdauer der Vereinbarung\n\nZu Absatz 1\n\nAbsatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden kann.\n\nDie Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe a bestätigt, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharingund Gig-Ökonomie verfügt, und nennt die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften. Der Staat kann auch bestätigen, nicht die erforderlichen Rechtsvorschriften zu haben und dennoch am Erhalt der entsprechenden Informationen aus anderen Staaten interessiert zu sein.\n\nDie Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe b bestätigt, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des erweiterten Geltungsbereichs verfügt, und nennt die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften. Der Staat kann auch bestätigen, nicht die erforderlichen Rechtsvorschriften zu haben und dennoch am Erhalt der entsprechenden Informationen aus anderen Staaten interessiert zu sein.\n\nDie Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe c bestätigt, dass die zuständige Behörde eines Staates die Informationen, die ihr von Plattformbetreibern aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie gemeldet wurden, an andere zuständige Behörden übermitteln wird, für die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, die über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mustervorschriften verfügen und Interesse am Erhalt der Informationen bekundet haben.\n\nDie Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe d erweitert die Notifikation in Buchstabe c auf den erweiterten Geltungsbereich. Es wird damit erklärt, dass auch Informationen über den Verkauf von Waren und die Vermietung von Beförderungsmitteln gegen Vergütung übermittelt werden.\n\nDie Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe e enthält die Erklärung, dass ein Staat die Informationen zum Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, übermitteln jedoch nicht selbst erhalten möchte.\n\nDie Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe f enthält detailliertere Angaben zu den von einem Staat akzeptierten staatlichen Überprüfungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Buchstabe d.\n\nIn der Notifikation nach Satz 1 Buchstabe g muss ein Staat jegliche Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten angeben, die im empfangenden Staat hinsichtlich der Informationen, die er an die zuständigen Behörden in diesen Staaten übermittelt, zusätzlich zu den in Artikel 22 des Übereinkommens enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die beschränkte Nutzung eingehalten werden müssen. Dies ermöglicht es der übermittelnden zuständigen Behörde, die Übermittlung von Informationen von der Bestätigung abhängig zu machen, dass im empfangenden Staat angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. Die andere zuständige Behörde muss diesen Schutzvorkehrungen ausdrücklich zustimmen, wenn sie die übermittelnde zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe i als beabsichtigten Austauschpartner aufführt, vergeiche Satz 1 Buchstabe h. Alternativ kann eine zuständige Behörde im Rahmen dieser Notifikation auch nur angeben, dass sie keine weiteren Vorgaben zu den Datenschutzvorkehrungen machen möchte.\n\nIn der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe h müssen die Staaten bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen verfügen, um die Einhaltung der in § 5 vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dies kann durch Verweis auf den entsprechenden, vom Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes angenommenen Bericht über Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen für den jeweiligen Staat bestätigt werden.\n\nIn der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe i muss die zuständige Behörde eine Liste der Staaten angeben, mit denen sie beabsichtigt, der Mehrseitigen Vereinbarung im Einklang mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen. Durch Aufnahme eines Staates in diese Liste erklärt sie sich auch bereit, die von der zuständigen Behörde dieses Staates gemäß Satz 1 Buchstabe g mitgeteilten Datenschutzanforderungen einzuhalten.\n\nSchließlich muss die zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe j eine Bestätigung abgeben, ob der Staat zum Zweck der Zuordnung der Steuerpflichtigen Finanzkontokennungen erhalten möchte.\n\nSatz 2 stellt klar, dass die zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich alle Änderungen mitteilen müssen, die an den oben genannten Notifikationen vorgenommen werden sollen, sobald diese eingereicht wurden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Notifikationen gemäß Satz 1 Buchstabe a aufgrund von Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den Mustervorschriften geändert werden müssen.\n\nZu Absatz 2\n\nAbsatz 2 sieht vor, dass eine spezifische bilaterale Austauschbeziehung an dem Tag aktiviert wird und in Kraft tritt, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a, c und h bis j erforderlichen Notifikationen übermittelt und den Staat der anderen zuständigen Behörde in ihrer Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i aufgeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn das Übereinkommen erst zu einem späteren Zeitpunkt für beide Staaten in Kraft tritt und wirksam wird.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 Absatz 1 und 2 auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen völkerrechtlich gebunden.\n\nZu Absatz 3\n\nNach Absatz 3 wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden führen, die die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht. Diese Informationen werden auf der OECD-Website veröffentlicht.\n\nZu Absatz 4\n\nAbsatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis f der OECD-Website veröffentlicht. Außerdem stellt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums die gemäß Absatz 1 Buchstabe g bis j übermittelten Informationen den anderen Unterzeichnern zur Verfügung.\n\nZu Absatz 5\n\nAbsatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit möglich, sollten die zuständigen Behörden versuchen, Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen Umfangs – zu beheben, bevor sie die Mehrseitige Vereinbarung aussetzen.\n\nUm die Mehrseitige Vereinbarung auszusetzen, muss eine zuständige Behörde die andere zuständigen Behörde schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten. Dabei sollten nach Möglichkeit die Gründe für die Aussetzung und die (zu ergreifenden) Schritte zur Behebung des Problems dargelegt werden. Die Aussetzung gilt mit sofortiger Wirkung.\n\nDie unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie möglich die zur Beseitigung der erheblichen Nichteinhaltung erforderlichen Schritte unternehmen. Sobald die Nichteinhaltung behoben ist, sollte sie die andere zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Nach erfolgreicher Behebung der Nichteinhaltung sollte die zuständige Behörde, die die Aussetzung veranlasst hat, der unterrichteten zuständigen Behörde schriftlich bestätigen, dass die Mehrseitige Vereinbarung nicht mehr ausgesetzt ist, und der Informationsaustausch sollte so bald wie möglich wieder aufgenommen werden.\n\nEine erhebliche Nichteinhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung im Sinne von Absatz 5 umfasst unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- oder Datenschutzbestimmungen und die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen. Umfasst ist zudem die Nichtergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten durch die meldenden Plattformbetreiber in einer dem Zweck der Mustervorschriften entgegenstehenden Weise.\n\nWährend einer Aussetzung werden alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von § 5, einschließlich aller von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.\n\nZu Absatz 6\n\nGemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. Dazu muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich notifizieren. In der Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Kündigung folgt.\n\nDie Kündigung der Teilnahme eines Staates am Übereinkommen führt zur automatischen Beendigung der Teilnahme dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung. Dementsprechend müsste die Mehrseitige Vereinbarung unter solchen Umständen nicht gesondert gekündigt werden.\n\nAbsatz 6 stellt ferner klar, dass im Falle einer Kündigung alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen von § 5 und des Übereinkommens unterliegen, einschließlich aller von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.\n\n## Zu § 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums\n\n§ 8 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet.\n\nGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de\n\nISSN 0722-8333","changes":[{"id":920,"doc_id":212,"v_from":239,"v_to":14745,"detected_at":"2026-09-17 02:37:37","added":320,"removed":320,"summary":"--- \n+++ \n-## A.Problem und Ziel\n+## A. Problem und Ziel\n-in § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen.\n+in § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen.\n-mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung abgeben.\n+mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung abgeben.\n-## §5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen\n-\n-im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz1 Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur an die Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.\n+## § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen\n+\n+im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur an die Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.\n-## B.Lösung\n+## B. Lösung\n-## C.Alternativen\n+## C. Alternativen\n-## D.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n+## D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n-## E.Erfüllungsaufwand\n-\n-## E.1Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\n+## E. Erfüllungsaufwand\n+\n+## E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\n-## E.2Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\n+## E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\n-## E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n+## E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung\n-S.2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) vorbehalten.\n-\n-## F.Weitere Kosten\n+S. 2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) vorbehalten.\n+\n+## F. Weitere Kosten\n-## Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22.Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über denautomatischen Austausch von Informationen über Einkünfte,die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden\n+## Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden\n-(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n-\n-(2)Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesge"}],"passport":{"data":{"act":{"jurisdiction":"Германия","title_official":"Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden","title_short":"Закон о многостороннем соглашении об автоматическом обмене информацией о доходах через цифровые платформы (Plattform-AEOI-Vertragsgesetz)","level":"закон; договорный закон для дачи согласия на международный договор","date_adopted":"2026-07-16","date_in_force":"день после опубликования (Art. 3 Abs. 1); применение соглашения — с даты его вступления в силу для ФРГ по § 7 Abs. 2 Соглашения (будет объявлена в BGBl) (Art. 3 Abs. 2)","date_version":"","phased":"","status":"законопроект (передан Бундестагу Правительством; Бундесрат не выдвигает возражений от 10.07.2026)","sunset":"","regulator":"Федеральное центральное налоговое управление (Bundeszentralamt für Steuern), как уполномоченный орган обмена","related":"DAC 7 (RL (EU) 2021/514); PStTG v. 20.12.2022 (BGBl. 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