{"check":null,"uid":"8db50a45b7b85178","title":"4. Abteilung/4. Kammer · Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2026 VB.2025.00349","title_generated":false,"country":"Швейцария","organ":"Суды Швейцарии (entscheidsuche.ch)","kind":"case","kind_name":"Судебная практика","lang":"de","date":"2026-07-09","summary":"Житель Цюриха требовал у города доступа к документам об аренде двух муниципальных участков объединению «Garten am Grenzsteig» под общественный огород: протоколам совещаний, заключению 2018 года о зонировании и материалам конкурса на аренду. Город раскрыл часть материалов с обезличиванием имён; заявитель требовал полного доступа.\nСуд частично удовлетворил жалобу: протокол совещания с личными мнениями и презентацию раскрывать не нужно, а заключение 2018 года — без изъятий, поскольку интерес в тайне не обоснован. Имена и роли членов правления и участников заявки (ст. 20, 23 Abs. 1 IDG) подлежат раскрытию — участники тендера должны были ожидать огласку; имена прочих лиц закрываются.\nРасходы CHF 2645 возложены на город; заявителю компенсация не присуждена ввиду отсутствия представительства. 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Abteilung/4. Kammer\n\nWeiterzug:\nDieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.\n\nRechtsgebiet:\nÜbriges Verwaltungsrecht\n\nBetreff:\n\nGesuch um Informationszugang\n\n[Der Beschwerdeführer ersucht um Zugang zu Informationen betreffend Grundstücke in der Freihaltezone, die von der Stadt Zürich als Eigentümerin dem Verein \"Garten am Grenzsteig\" vermietet bzw. verpachtet sind.]\n\nDas herausverlangte Protokoll einer Sitzung zwischen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt Zürich und des Kantons Zürich vom 30. Januar 2023, das individuelle Meinungsäusserungen der Teilnehmenden enthält, sowie die anlässlich der Sitzung präsentierte dazugehörige Power-Point-Präsentation sind dem Beschwerdeführer nicht herauszugeben. Inwiefern (noch) ein Interesse an der Geheimhaltung des bereits 2018 zuhanden von Grün Stadt Zürich erstellten Rechtsgutachtens einer Anwaltskanzlei zur Zonenkonformität von Gemeinschaftsgärten bestünde, ist demgegenüber weder dargetan noch ersichtlich; selbiges ist dem Beschwerdeführer daher ungeschwärzt herauszugeben (E. 3).\nOb an der Bekanntgabe von Informationen betreffend den über zehn Jahre zurückliegenden Prozess der Bewerbung des Vereins \"Garten am Grenzsteig\" um die Pacht noch ein Interesse besteht, erscheint unklar, zumal auch keine konkreten Hinweise auf einen Interessenkonflikt vorliegen. Da es sich jedoch um einen Bewerbungsprozess im Zusammenhang mit einer Pachtland-Ausschreibung des Gemeinwesens handelte, mussten die beteiligten Personen grundsätzlich damit rechnen, dass Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gewährt werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Eingabe die Zustimmung für die Eingabe jedenfalls derjenigen Personen vorlag, die sich bereit erklärten, Leitungsfunktionen im Verein und/oder eine aktive Rolle im Bewerbungsprozess zu übernehmen, das heisst die Vorstandsmitglieder und alle Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie Projektentwicklerinnen bzw. -entwickler. Ihre Namen sind folglich offenzulegen. Offenzulegen sind ferner die von ihnen wahrgenommenen Funktionen bzw. ihre Rollen innerhalb des Vereins \"Garten am Grenzsteig\", nicht aber die Namen und Funktionen aller weiteren in den Bewerbungsunterlagen genannten Privatpersonen (E. 4).\n\nTeilweise Gutheissung.\n\nStichworte:\n\nGEHEIMHALTUNGSINTERESSE\nGEMEINSCHAFTSGÄRTEN\nINFORMATIONSZUGANG\nINTERESSENABWÄGUNG\nINTERNE MEINUNGSÄUSSERUNG\nMEINUNGSBILDUNGSPROZESS\nPRIVATSPHÄRE\nZONENKONFORMITÄT\n\nRechtsnormen:\n\nArt. 13 BV\nArt. 20 IDG\nArt. 23 Abs. 1 IDG\nArt. 17 KV\n\nPublikationen:\n\n- keine -\n\nGewichtung:\n\n(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)\n\nGewichtung: 3\n\nVerwaltungsgericht\n\ndes Kantons Zürich\n\n4. Abteilung\n\nVB.2025.00349\n\nUrteil\n\nder 4. Kammer\n\nvom 9. Juli 2026\n\nMitwirkend: Abteilungspräsidentin\nTamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin\nNicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStadt Zürich,\n\nvertreten durch den Stadtrat von\nZürich,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Gesuch um Informationszugang,\n\nhat sich ergeben:\n\nI.\n\nA. A stellte mit\nE-Mails vom 20. März 2023 bzw. 12. April 2023 ein Gesuch um Zugang zu\nInformationen betreffend die Grundstücke Nrn. WO6311 und WO6021 an der\nKilchbergstrasse 193 in Zürich, welche von der Stadt Zürich als\nEigentümerin dem Verein \"Garten am Grenzsteig\" vermietet bzw.\nverpachtet sind. Die Nutzung erfolge heute hobbymässig und ohne Erwirtschaftung\nvon Erträgen. Jedermann, der Mitglied sei, könne dieser hobbymässigen Nutzung\nnachgehen. Mithin seien die Grundstücke faktisch öffentlich zugänglich.\nDemgegenüber habe der Verein oder die Stiftung von Herrn Pfarrer Sieber einen\nErträge erwirtschaftenden Gärtnereibetrieb betrieben, mithin sei die Nutzung\nnicht die eines Gemeinschaftsgartens gewesen. Es stelle sich daher die Frage,\nob eine Bewilligung für diese Nutzungsänderung erteilt worden sei. Im Wesentlichen\nwurden Informationen zu drei Themenbereichen verlangt:\n\n-\nVerwaltungsrechtliche Widmung\nund Umwidmung: gemeindeinterne Beschlüsse/Entscheide/Weisungen hinsichtlich der\nfraglichen Grundstücke und Kopien von allfälligen derartigen internen\nRechtsakten\n\n-\nZonenkonformität/Bewilligungspflicht\nder Nutzungsform für alle Quartierbewohner bzw. Quartierbewohnerinnen\nzugänglicher Quartiergärten / \"Gemeinschaftsgärten\"\n\n-\nSubmission / Zuteilung\nPachtvertrag\n\nMit Verfügung Nr. 5123 der Direktorin\nvon Grün Stadt Zürich vom 27. Juni 2023 wurde der Zugang zu den folgenden\nDokumenten in Form der Akteneinsicht vor Ort gewährt, wobei eine vorgängige\nAnonymisierung der Namen der in den Dokumenten erwähnten Personen angeordnet\nwurde:\n\n-\nPachtvertrag zwischen Grün\nStadt Zürich und der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft \"Suneboge\" vom Januar\n2006, inklusive Vertragsplan\n\n-\nPachtvertrag zwischen der\nWasserversorgung Zürich und der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft\n\"Suneboge\" vom Mai 1999\n\n-\nKündigungsschreiben der Wohn-\nund Arbeitsgemeinschaft \"Suneboge\" vom 28. Januar 2013\n\n-\nBewerbungsschreiben von\nspäteren Mitgliedern des Vereins \"Garten am Grenzsteig\" vom\n27. April 2013\n\n-\nAusschreibung des\nGemeinschaftsgartens \"Untere Hornhalde\" in Wollishofen vom\n20. Juni 2013\n\n-\nBewerbungsdossier des künftigen\nVereins \"Garten am Grenzsteig\" vom 24. Juli 2013 inkl.\nBegleitschreiben\n\n-\nZuschlagsschreiben vom\n8. Oktober 2013\n\n-\nPachtvertrag zwischen Grün\nStadt Zürich und dem Verein \"Garten am Grenzsteig\" vom April 2014,\ninklusive Vertragsplan\n\n-\nPachtvertrag zwischen\nWasserversorgung Zürich und Verein \"Garten am Grenzsteig\" vom Februar\n/ April 2014 inkl. Vertragsplänen\n\nDer Informationszugang wurde\nverweigert, soweit im Gesuch um Dokumente hinsichtlich der generellen\nAbklärungen zur Zonenkonformität bezüglich Gemeinschaftsgärten in der\nFreihaltezone ersucht wurde.\n\nB. Mit Eingabe vom\n27. Juli 2023 reichte A beim Stadtrat Zürich ein Gesuch um Neubeurteilung\nein und beantragte den Zugang zu allen begehrten Informationen ohne Schwärzung\nder Namen mittels Zustellung von Kopien an seine Wohnadresse.\n\nMit Beschluss vom\n31. Januar 2024 hiess der Stadtrat den Antrag dahingehend gut, dass er\nbeschloss, dass die für den Bewerbungsprozess verantwortlichen Personen nicht\nanonymisiert werden und dass A Kopien der im Übrigen anonymisierten Dokumente\nan seine Wohnadresse zugestellt werden. Im Übrigen wies der Stadtrat das\nBegehren ab und auferlegte A die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens aufgrund\nseines mehrheitlichen Unterliegens zu 3/4.\n\nII.\n\nGegen diesen Beschluss gelangte A\nmit Eingabe vom 8. März 2024 an den Bezirksrat Zürich, welcher den Rekurs\nmit Beschluss vom 10. April 2025 vollumfänglich abwies.\n\nIII.\n\nA erhob am 27. Mai 2025 Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:\n\n1.\nEs sei der vorinstanzliche Beschluss\nNr. GE.2024.11/2.02.01 des Bezirksrates Zürich vom 10. April 2025\n(betreffend Beschluss Nr. 294/2024 des Stadtrates der Stadt Zürich vom\n31. Januar 2024) vollumfänglich aufzuheben.\n\n2.\nEs seien die Dispositiv-Ziffern 1\nund 2 des Beschlusses Nr. 294/2024 des Stadtrates der Stadt Zürich vom\n31. Januar 2024 insoweit teilweise aufzuheben und abzuändern, als die\nBeschwerdegegnerin anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer Kopien der\nfertiggestellten Aufzeichnungen, die die raumplanungsrechtliche\nZonenkonformität der Nutzung der Grundstücke Kat.-Nr. WO6311 und/oder Kat.-Nr. WO6021\nin Zürich als Gemeinschafts- und/oder Quartiergarten durch den gegenwärtigen\nPächter – dem Verein \"Garten am Grenzsteig\" – in konkreter oder\nallgemeiner Weise zum Gegenstand haben, ohne Anonymisierung der darin\nenthaltenen Personenidentitäten innert 20 Tagen ab Mitteilung des Urteils\nzuzustellen.\n\nEventualiter\nsei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\nSubeventualiter\nsei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3.\nEs seien die Dispositiv-Ziffern 1\nund 2 des Beschlusses Nr. 294/2024 des Stadtrates der Stadt Zürich vom\n31. Januar 2024 insoweit teilweise aufzuheben und abzuändern, als die\nBeschwerdegegnerin anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer Kopien der\nfertiggestellten Aufzeichnungen gemäss der Auflistung auf Seite 4 der Dienstchef-Verfügung\nNr. 5123 der Direktorin der Verwaltungseinheit \"Grün Stadt\nZürich\" der Stadt Zürich vom 23./27. Juni 2023 ohne Anonymisierung\nder darin enthaltenen Personenidentitäten innert 20 Tagen ab Mitteilung\ndes Urteils zuzustellen.\n\nEventualiter\nsei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\nSubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne\nder Urteilserwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4.\nEs sei die Dispositiv-Ziffer 4 des\nBeschlusses Nr. 294/2024 des Stadtrates der Stadt Zürich vom\n31. Januar 2024 aufzuheben und es seien die Kosten des\nNeubeurteilungsverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n\nEventualiter\nsei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\nSubeventualiter\nsei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n5.\nAlles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nDer Bezirksrat Zürich\nverzichtete am 5. Juni 2025 auf Vernehmlassung. Grün Stadt Zürich\nbeantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 die Abweisung der\nBeschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.\n\nMit Präsidialverfügung vom\n9. März 2026 wurde Grün Stadt Zürich eine Frist angesetzt, um dem\nVerwaltungsgericht eine Kopie der streitbetroffenen Dokumente ohne Schwärzungen\neinzureichen (sofern vorhanden) und sich zum Gesuch um vollständige Einsicht in\ndiese Unterlagen zu äussern sowie zum Stand des Meinungsbildungsprozesses\nbetreffend die Frage der Zonenkonformität von Gemeinschaftsgärten in der\nFreihaltezone F.\n\nMit Eingabe vom 14. April\n2026 reichte Grün Stadt Zürich die mit Präsidialverfügung vom 9. März 2026\nangeforderten Dokumente ein und beantragte, die Dokumente act. 11/1–9 A\nnur unter Offenlegung der Namen der vier gemäss Bewerbungsdossier vom\n24. Juli 2013 für den Bewerbungsprozess des Vereins \"Garten am Grenzsteig\" verantwortlichen Personen\nin anonymisierter Form nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zur\nVerfügung zu stellen und act. 11/10 in keiner Form zur Verfügung zu\nstellen . A reichte am 4. Mai 2026 eine\nStellungnahme unter Festhaltung an den mit der Beschwerde gestellten\nRechtsbegehren ein und beantragte zudem, es sei auf die mit der Eingabe von\nGrün Stadt Zürich vom 14. April 2026 gestellten Anträge nicht einzutreten,\neventualiter seien diese abzuweisen. Am 13. Juni 2026 erklärte die Stadt\nZürich Verzicht auf weitere Äusserung.\n\nDie Kammer erwägt:\n\n1.\n\nDas Verwaltungsgericht ist\ngemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)\nfür die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n\n2.1 Art. 17 der Verfassung\ndes Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person\ndas Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche\noder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein\nverfassungsmässiges Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu amtlichen\nDokumenten wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom\n12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit\nverwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei\nöffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023,\n1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz\nder Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die\nstaatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine\nwesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am\npolitischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der\nstaatlichen Behörden (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00043, E. 2.1\nmit Hinweis).\n\n2.2 Die Bekanntgabe\nvon Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG.\nJede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ\nvorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht\ngrundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 17. März\n2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Organ\nverweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von\nInformationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche\nBestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse\nentgegensteht.\n\n3.\n\nZunächst ersucht der\nBeschwerdeführer um Kopien der Aufzeichnungen, welche die\nraumplanungsrechtliche Zonenkonformität der Nutzung der Grundstücke\nKat.-Nr. WO6311 und/oder Kat.-Nr. WO6021 in Zürich als Gemeinschafts-\nund/oder Quartiergarten durch den gegenwärtigen Pächter – den Verein\n\"Garten am Grenzsteig\" – in konkreter oder allgemeiner Weise zum\nGegenstand haben, ohne Anonymisierung der darin enthaltenen\nPersonenidentitäten.\n\n3.1 Mit Stellungnahme vom\n14. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen\neine \"interne Aktennotiz\" sowie ein internes Protokoll mit interner\nPower-Point-Präsentation unter anderem zur Zonenkonformität von\nGemeinschaftsgärten in der Freihaltezone F ein. Die Beschwerdegegnerin\nführt aus, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Informationszugang hätten\nihr nur diese Unterlagen vorgelegen. Es würden im Speziellen keine Unterlagen\nvorliegen zur Zonenkonformität der Nutzung der konkreten Grundstücke Kat.-Nr. WO6311\nund/oder Kat.-Nr. WO6021 in Zürich als Gemeinschafts- und/oder\nQuartiergarten durch den Verein \"Garten am Grenzsteig\" inklusive\nderen Bewilligungspflicht.\n\nDer Stadtrat begründete die\nVerweigerung des Informationszugangs in seinem Beschluss vom 31. Januar\n2024 im Wesentlichen damit, dass die Zonenkonformität für die\nGemeinschaftsgärten in der Freihaltezone F nicht abschliessend geklärt bzw.\nerst noch zu klären sei, wie schon aus dem Bericht \"Städtisches Gartenland\n2019\" von Grün Stadt Zürich hervorgehe. Die Unsicherheiten rührten daher,\ndass Gemeinschaftsgärten, neben den traditionellen Kleingärten, einem jüngeren\nEntwicklungstrend entsprechen würden und diese zudem sehr unterschiedlich\nausgelastet seien. Die im Bericht von 2019 aufgeworfenen Fragen würden derzeit\nsorgfältig geprüft und je nach Ergebnis sollten entsprechende Massnahmen\neingeleitet werden. Infrage komme insbesondere eine Anpassung der\nraumplanerischen Instrumente (kommunaler Richtplan und/oder Bau- und Zonenordnung\nder Stadt Zürich [BZO, LS 700.100]), sollte sich eine unzureichende\nZonenkonformität ergeben. Diese Arbeiten und der damit verbundene\nMeinungsbildungsprozess seien noch nicht abgeschlossen, unter anderem, weil\neine Koordination mit der laufenden BZO-Revision erforderlich sei. Der\nBeschwerdeführer strebe gemäss eigenen Angaben eine publizistische Verwertung\nder von ihm begehrten Informationen an. Dadurch würden der Öffentlichkeit\nverwaltungsinterne Dokumente zugänglich gemacht, die die Zonenkonformität\nheutiger und künftiger Gartennutzungen betreffen würden, bevor die Verwaltung\ndiesbezüglich eine vollständige interne Auslegeordnung habe vornehmen können\nund das zuständige Organ gestützt darauf einen Entscheid über das Vorgehen habe\nfällen können. Gerade dadurch würde aber die möglichst freie interne\nKommunikation bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses beeinträchtigt,\nzumal der Umgang mit städtischen Gartenarealen erfahrungsgemäss politisch\nkontrovers diskutiert werde.\n\n3.2 Das\nInformationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG erstreckt sich – unter\nVorbehalt etwaiger Verweigerungsgründe im Sinn von § 23 IDG – auf\nsämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig\nvon deren Form, Inhalt, Herkunft oder Darstellungsweise. Es ist\ntechnologieneutral ausgestaltet und gilt insbesondere auch für Aufzeichnungen\nauf elektronischen Datenträgern wie Text-, Ton- oder Bilddateien. Massgeblich\nfür die Anwendbarkeit des Zugangsrechts ist einzig, ob die nachgesuchten\nInformationen beim angerufenen öffentlichen Organ vorhanden sind und inhaltlich\nden Anforderungen des Informationsbegriffs im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG\nentsprechen (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],\nPraxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich\n[Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 und § 3 N. 7;\nferner mit zahlreichen Hinweisen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.2).\nDies setzt zunächst voraus, dass die Informationen aufgezeichnet, das heisst\nauf irgendeinem analogen oder digitalen Informationsträger durch Sprache,\nBilder oder maschinenlesbaren Code festgehalten sind (VGr, 24. Oktober 2024,\nVB.2023.00558, E. 3.2, und 30. März 2023, VB.2022.00142, E. 5.2.1;\nRudin, § 3 N. 7). Ferner müssen die Informationen einen hinreichenden\nSachbezug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufweisen. Vom\nInformationsbegriff nach § 3 Abs. 2 IDG und damit vom\nInformationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG ausgenommen sind\nschliesslich solche Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die\nausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 20 Abs. 1\nin Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 IDG; Rudin, § 3\nN. 10).\n\nWeder das IDG noch die\nVerordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV,\nLS 170.41) enthalten Kriterien zur Beurteilung, wann eine Aufzeichnung als\nfertiggestellt gilt. Die entsprechende Einschränkung des\nInformationszugangsrechts dient gemäss Weisung dem Schutz des\nunvoreingenommenen verwaltungsinternen Meinungs- und Willensbildungsprozesses\nsowie dem Ausschluss von \"Risiken, die sich durch die Veröffentlichung\neines Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben können\" (Weisung des\nRegierungsrats vom 9. November 2005 zum Gesetz über die Information und\nden Datenschutz [Weisung IDG], ABl 2005, S. 1303). Nach Praxis des\nVerwaltungsgerichts ist die Ausnahme eng auszulegen und gelangt namentlich\nnicht auf Entwürfe zur Anwendung, welche trotz Möglichkeit späterer\ninhaltlicher Änderungen zur Prüfung an eine andere Behörde übermittelt werden\n(vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.3 – 8. März\n2018, VB.2016.00597, E. 3.2 – 14. März 2018, VB.2017.00758, E. 2.4).\n\nEin öffentliches Interesse, das\neiner Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise entgegenstehen kann,\nliegt sodann insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information den\nMeinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (§ 23 Abs. 2\nlit. b IDG). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann\ninsbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen\nbetreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer\nRechtsstreitigkeiten bilden können. Über die Informationstätigkeit nach\nerfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall zu entscheiden (§ 2 Abs. 1\nIDV). Zwar ist der Meinungsbildungsprozess nicht per se geheim, doch\nsollen Dokumente wie Arbeitspapiere, Entwürfe, Anträge und dergleichen während\ndieses Prozesses geheim gehalten werden können (Bruno Baeriswyl,\nPraxiskommentar IDG, § 23 N. 16 f.).\n\n3.3 Der\nBeschwerdeführer ersucht lediglich um Kopien fertiggestellter Aufzeichnungen,\nwobei die herausverlangten Dokumente im Zuge des verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozesses\nzur Klärung der Frage der raumplanungsrechtlichen Zonenkonformität von\nGemeinschaftsgärten erstellt wurden. Dass dieser Prozess mit Abschluss der\nPachtverträge im April 2014 abgeschlossen worden wäre, lässt sich nicht sagen,\nauch wenn seither mehrere Jahre vergangen sind:\n\nWie aufgezeigt, publizierte Grün\nStadt Zürich im Jahr 2019 einen Bericht mit Ausführungen zur Zonenkonformität\nvon Gemeinschaftsgärten in der Freihaltezone F (Bericht \"Städtisches\nGartenland 2019\"), worin insbesondere festgehalten wurde, dass diese Frage\nnicht abschliessend geklärt sei. Vom 18. März bis am 1. Juni 2026 erfolgte\ndie Auflage der Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Im\nErläuterungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom\n28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Fassung zur öffentlichen Auflage vom Januar\n2026, wird nun in Kapitel 4.10.2 (S. 339 ff.) unter anderem\nfestgehalten, dass extensive Gartennutzungen bestehen würden, in denen die\nbenötigten Infrastrukturen gemeinschaftlich genutzt würden. Diese sogenannten\nGemeinschaftsgärten seien charakterisiert durch durchgrünte,\nlandschaftsbezogene Landnutzungen, die einem landwirtschaftlich geprägten\nErscheinungsbild nahekommen würden. Gemeinschaftsgärten fänden aufgrund des\nengen Wortlauts von Art. 80 Abs. 1 BZO 2016 keine gesetzliche\nGrundlage in der geltenden BZO. Eine Erholungszone, die diese Funktionen\nabbilde und die baurechtlichen Rahmenbedingungen schaffe, fehle bisher. Die\nZonierung dieser Nutzungen als Freihaltezone F sei unzulässig, weil\nFreihaltezonen grundsätzlich von Bauten und Anlagen freizuhalten seien,\nGemeinschaftsgärten aber einer minimalen Infrastruktur bedürften. Art. 177\nAbs. 1 E-BZO werde deshalb um eine neue Erholungszone E4 für\nGemeinschaftsgärten ergänzt. Im Unterschied zur Erholungszone E3 sei diese\nZone durch eine deutlich infrastrukturärmere Ausstattung geprägt.\nAnpassungsbedarf bestehe auch in Bezug auf die bestehende Erholungszone E3,\nwelche aufgrund des engen Wortlauts gemäss geltender BZO ausschliesslich\nKleingärten zulasse. Diese Einschränkung sei heute nicht mehr zweckmässig.\nStattdessen sollten in dieser Zone verschiedene Gartennutzungen zulässig sein,\nnamentlich auch Gemeinschaftsgärten oder neue Gartenformen. Art. 177 Abs. 1\nE-BZO werde daher in Bezug auf die Erholungszone E3 entsprechend ergänzt.\nDie Bestimmung werde es ermöglichen, bestehende Kleingartenareale zu gemischten\nGartenarealen zu entwickeln, auf denen Klein- und Gemeinschaftsgärten\ngleichermassen Platz fänden. Im gleichentags publizierten Erläuterungsbericht,\nFassung zur öffentlichen Auflage vom 6. Januar 2026, betreffend die\nTeilrevision \"Freiraumentwicklung und öffentliche Bauten und Anlagen\"\ndes kommunalen Richtplans Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen\nwird ferner auf S. 47 ff. festgehalten, dass für den \"Garten am\nGrenzsteig\", Wollishofen, ein neuer Eintrag als bestehender Freiraum\nerfolgt.\n\n3.4 In ihrer\nStellungnahme vom 14. April 2026 macht die Beschwerdegegnerin insofern\nnachvollziehbar geltend, dass die act. 11/10a–c zur Erarbeitung der\nvorerwähnten Revisionsvorlagen gedient hätten und der Meinungsbildungsprozess\ndiesbezüglich noch nicht abgeschlossen sei.\n\nDas herausverlangte Protokoll der\nSitzung zwischen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt Zürich und des\nKantons Zürich vom 30. Januar 2023 und die Power-Point-Präsentation sind\ndem Beschwerdeführer allerdings ungeachtet dessen, ob der\nMeinungsbildungsprozess zur Frage der Zonenkonformität von Gemeinschaftsgärten\nabgeschlossen ist oder nicht, nicht herauszugeben. Diese Dokumente enthalten interne\nWortmeldungen der Gesprächsteilnehmenden, die sich zu einem Austausch über das\nweitere Vorgehen zusammengefunden hatten. Das Protokoll und die\nPower-Point-Präsentation bilden den internen Meinungsbildungsprozess damit\nunmittelbar ab. Sie sind nicht – wie die Präsentation im Verfahren\nVB.2024.00043 − eine der Diskussion zugrunde liegende Information. Der Schutz von Wortmeldungen im Rahmen des\nMeinungsbildungsprozesses ist grundsätzlich: Die Funktionsfähigkeit eines\nberatenden Gremiums setzt voraus, dass sich dessen Mitglieder frei, unbefangen\nund ohne Rücksicht auf eine allfällige spätere Offenlegung äussern können.\nDiese Vertraulichkeit ist Voraussetzung dafür, dass das Gremium seine beratende\nFunktion überhaupt wahrnehmen kann, und besteht unabhängig vom Verfahrensstand\nfort. Entsprechend sind auch die Verhandlungen\nvon Gemeindebehörden gemäss § 43 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015\n(LS 131.1) zum Schutz des Meinungsbildungsprozesses nicht öffentlich. Dem\nist auch in der vorliegenden Konstellation Rechnung zu tragen, denn die Sitzung\nvom 30. Januar 2023 diente lediglich einem ersten informellen Austausch,\nder später im Rahmen von Verhandlungen des Stadtrats seine Fortsetzung fand. Offenzulegen\nsind demnach nur die Grundlagen und das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses,\nhingegen nicht die zum Ergebnis führende interne Diskussion. Das Ergebnis findet\nsich im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, Fassung zur öffentlichen\nAuflage vom Januar 2026, dessen Kapitel 4.10.2 (S. 339 ff.) Ausführungen\nzur Zonenkonformität von Gemeinschaftsgärten enthält. Es ist damit bereits\nöffentlich.\n\nDas als interne \"Aktennotiz\" bezeichnete Rechtsgutachten einer Anwaltskanzlei zur Zonenkonformität von\nGemeinschaftsgärten bildete hingegen nur eine\nGrundlage des Meinungsbildungsprozesses. Inwiefern\nnach Publikation namentlich des vorerwähnten Erläuterungsberichts (noch) ein\nInteresse an der Geheimhaltung dieses Gutachtens bestünde, ist denn auch weder\ndargetan noch ersichtlich. Dieses ist dem Beschwerdeführer folglich nach\nRechtskraft des vorliegenden Entscheids ungeschwärzt herauszugeben.\n\n4.\n\nDer Beschwerdeführer verlangt\nweiter Kopien der fertiggestellten Aufzeichnungen gemäss der Auflistung auf\nSeite 4 der Dienstchef-Verfügung Nr. 5123 der Direktorin der\nVerwaltungseinheit \"Grün Stadt Zürich\" der Stadt Zürich vom 23 ./27. Juni 2023 ohne Anonymisierung der darin\nenthaltenen Personenidentitäten.\n\n4.1 Auf Seite 4\nder Dienstchef-Verfügung Nr. 5123 der Direktorin\nder Verwaltungseinheit \"Grün Stadt Zürich\" der Stadt Zürich vom\n27. Juni 2023 sind folgende Dokumente\naufgelistet:\n\n-\nPachtvertrag zwischen Grün\nStadt Zürich und der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft \"Suneboge\" vom Januar\n2006 inkl. Vertragsplan\n\n-\nPachtvertrag zwischen der\nWasserversorgung Zürich und der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft\n\"Suneboge\" vom Mai 1999\n\n-\nKündigungsschreiben der Wohn-\nund Arbeitsgemeinschaft \"Suneboge\" vom 28. Januar 2013\n\n-\nBewerbungsschreiben von\nspäteren Mitgliedern des Vereins \"Garten am Grenzsteig\" vom\n27. April 2013\n\n-\nAusschreibung des\nGemeinschaftsgartens \"Untere Hornhalde\" in Wollishofen vom\n20. Juni 2013\n\n-\nBewerbungsdossier des künftigen\nVereins \"Garten am Grenzsteig\" vom 24. Juli 2013 inkl.\nBegleitschreiben\n\n-\nZuschlagsschreiben vom\n8. Oktober 2013\n\n-\nPachtvertrag zwischen Grün\nStadt Zürich und dem Verein \"Garten am Grenzsteig\" vom April 2014,\ninklusive Vertragsplan\n\n-\nPachtvertrag zwischen\nWasserversorgung Zürich und Verein \"Garten am Grenzsteig\" vom Februar\n/ April 2014 inkl. Vertragsplänen\n\n4.2 Ob ein privates\nGeheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht\nin genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden\nwerden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt,\nbeurteilt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ermittlung und Gewichtung der\nGeheimhaltungsinteressen ist dabei immer nur im Einzelfall mit Bezug auf\nkonkret infrage stehende Dokumente möglich (VGr, 30. März 2023,\nVB.2022.00142, E. 5.3.5). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen,\nwelche die Interessenabwägung für bestimmte Dokumentenkategorien vorwegnehmen\n(vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416,\nbzw. BGr, 21. September 2023, 1C_669/2021).\n\nAls ein der beantragten\nInformationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse gilt unter anderem\ndie von Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)\ngeschützte Privatsphäre. Entsprechend liegt nach § 23 Abs. 3 IDG ein\nprivates Interesse insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der\nInformation die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Eine Beschränkung des\nInformationszugangs zur Wahrung der Privatsphäre Dritter muss verhältnismässig\nsein und darf daher nicht weiter gehen als sachlich, zeitlich und persönlich\nerforderlich. Gegebenenfalls kann es deshalb genügen, die im fraglichen\nDokument enthaltenen Personendaten zu anonymisieren (Giovanni Biaggini, in:\nIsabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher\nKantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 24).\n\n4.3 Die\nBeschwerdegegnerin macht geltend, dass Personendaten grundsätzlich geschützt\nseien. Aus diesem Grund seien die Dokumente geschwärzt herausgegeben worden.\nDie vier Namen der Verantwortlichen im Bewerbungsprozess seien nur deshalb\noffengelegt worden, weil die vier betroffenen Personen ihr Einverständnis\ngegeben hätten. Ihr Einverständnis sei jedoch auf die Bekanntgabe der Namen\nbeschränkt gewesen. Die weiteren Personendaten – sei es Adresse, Beruf,\nZivilstand oder Hobbys – seien entsprechend zu anonymisieren.\n\nIn E. 5.3.2 gelangt auch\nder Bezirksrat zum Ergebnis, dass das Zugangsinteresse des Beschwerdeführers\ndas konkrete Interesse einer einzelnen betroffenen Privatperson an ihrer\nPrivatsphäre nicht zu überwiegen vermöge und der Beschwerdeführer kein\nerkennbares Interesse an der Bekanntgabe von Personenidentitäten aller weiteren\nPersonen habe.\n\n4.4 Unbestrittenermassen\nvermögen die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen die vollständige\nVerweigerung einer Offenlegung des streitgegenständlichen Berichts nicht zu\nrechtfertigen. Vielmehr ist im zu beurteilenden Fall die beantragte Informationsbekanntgabe\ngestützt auf § 23 IDG höchstens teilweise zu verweigern. Die Eingabe für\ndie Pachtland-Ausschreibung Nr. 13 vom 24. Juli 2013 liegt dem\nBeschwerdeführer bereits in anonymisierter Form vor. Gemäss Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin seien alle Personendaten anonymisiert worden, ausser die\nNamen der vier Verantwortlichen im Bewerbungsprozess. Der Beschwerdeführer\nführt dazu aus, es sei unklar, ob bloss Personenidentitäten anonymisiert worden\nseien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend ,\ner benötige diese Informationen, um allfällige Interessenkonflikte im\nBewerbungsprozess aufzudecken sowie für die politische und rechtliche Kontrolle\ndes Staatshandels und die publizistische Verwertung desselben. Es sei gut\nmöglich, dass eine der 30 Personen, welche bereits dem Beitritt des\nVereins \"Garten am Grenzsteig\" zugestimmt hätten, das Projekt stärker\nvorangetrieben hätte als die vier nicht anonymisierten Personen. Zudem bestehe\nder Verdacht, dass eine potenzielle Mauschelei vorliege, da die\nProjektentwicklung des Vereins bereits im März 2013 begonnen habe, obwohl die\nAusschreibung des Pachtlandes erst im Juni 2013 erfolgt sei. Man frage sich,\nwie diese Personen innert eines Monats nach Kündigung durch den\n\"Suneboge\" (Pfarrer Sieber) Ende Januar 2013 nicht nur vom Ende des\n\"Suneboge\" erfahren, sondern auch bereits mit einer\nProjektentwicklung begonnen hätten. Jemand müsse also einem der Gründer bzw. einer\nder mitwirkenden Personen den Tipp gegeben haben, es bestehe die Möglichkeit,\nden Garten als Gemeinschaftsgarten zu nutzen. Hinzu komme, dass dem damaligen\nChefgärtner des \"Suneboge\" quasi aus dem Nichts Vorwürfe gemacht\nworden seien, was letztlich zu seinem Ausscheiden und zum Ende des\n\"Suneboge\" geführt habe.\n\n4.5 Ob an der\nBekanntgabe dieser Informationen bei einem über zehn Jahre zurückliegenden\nBewerbungsprozess noch ein Interesse besteht, erscheint unklar, zumal auch keine\nkonkreten Hinweise auf einen Interessenkonflikt vorliegen. Da es sich jedoch um\neinen Bewerbungsprozess im Zusammenhang mit einer Pachtland-Ausschreibung des\nGemeinwesens handelte, mussten die beteiligten Personen grundsätzlich damit\nrechnen, dass Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gewährt werden könnte. Es\nist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Eingabe die Zustimmung für die Einsicht\njedenfalls derjenigen Personen vorlag, die sich bereit erklärten,\nLeitungsfunktionen im Verein und/oder eine aktive Rolle im Bewerbungsprozess zu\nübernehmen, das heisst der Vorstandsmitglieder und aller Beisitzerinnen bzw.\nBeisitzer sowie der Projektentwicklerinnen bzw. -entwickler. Ihre Namen sind\nfolglich ohne erneute Einholung ihrer expliziten Zustimmung offenzulegen. Offenzulegen\nsind ferner die von ihnen wahrgenommenen Funktionen bzw. ihre Rollen innerhalb\ndes Vereins, damit nachvollzogen werden kann, welche Personen in welcher\nFunktion mit Grün Stadt Zürich bzw. mit städtischen Stellen in Kontakt standen.\nDie Offenlegung dieser Angaben steht in direktem Zusammenhang mit der Bewerbung.\nDie Offenlegung von Privatadressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen,\nGeburtsdaten, Zivilstand, Hobbys oder vergleichbaren Angaben verlangt der\nBeschwerdeführer nicht. Diese Angaben sind daher (unverändert) zu schwärzen .\n\nKeine Offenlegung hat sodann hinsichtlich\nder diversen weiteren im Bewerbungsdossier genannten Privatpersonen zu erfolgen\n(interessierte Personen bzw. Personen, die eine Vereinsmitgliedschaft bzw. eine\nMitarbeit im Verein \"Garten am Grenzsteig\" zugesagt hätten, sowie solche,\ndenen der Verein seinen Dank aussprach), da diese nicht mit einer namentlichen\nErwähnung in den Bewerbungsunterlagen rechnen mussten und auch kein\nüberwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der Angaben\nersichtlich ist.\n\nSoweit der Beschwerdeführer\nweitere Dokumente verlangt, wie allfällige Widmungen bzw. Umwidmungen, eine\nerste dokumentierte Kontaktaufnahme durch den Verein \"Garten am Grenzsteig\"\nbzw. einen internen Zuteilungsentscheid oder ein ähnliches Dokument sowie\nUnterlagen, weshalb kein förmliches Submissionsverfahren mit öffentlicher\nAusschreibung durchgeführt worden sei, wurde in der Stellungnahme vom\n14. April 2026 von der Beschwerdegegnerin schliesslich bestätigt, dass\nkeine solchen Unterlagen vorliegen.\n\n5.\n\nNach dem Gesagten ist die\nBeschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 10. April 2025 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 sind (teilweise) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind –\nin Ergänzung zu den bereits zugänglich gemachten – folgende Unterlagen\nungeschwärzt bzw. mit den nachfolgend explizit genannten Schwärzungen herauszugeben:\n\n-\nAktennotiz/Rechtsgutachten vom 8. Juni 2018 ungeschwärzt\n\n-\nBewerbungsdossier des künftigen Vereins \"Garten am\nGrenzsteig\" vom 24. Juli 2013 inklusive Begleitschreiben unter Schwärzung einzig der Namen derjenigen (30) Personen,\ndie eine Vereinsmitgliedschaft zugesagt hätten (S. 5 \" Vereinsmitgliedschaft\nzugesagt\"), sowie der Namen derjenigen Personen, die sich zu einer\nMitarbeit bereit erklärt hätten (S. 11 \" Mitarbeit [...] \",\nS. 13 \" Mitarbeit [...] \", S. 17 \" Mitarbeit\n[...] \", S. 18 \" Mitarbeit [...] \", S. 19\n\" Mitarbeit [...] \"). Ebenfalls zu schwärzen sind die\nNamen der privaten Vertreterinnen bzw. Vertreter der Einrichtungen bzw.\nVereine, denen gegenüber der Verein \"Garten am Grenzsteig\" auf\nS. 23 und S. 24 einen \"besonderen Dank\" ausspricht und/oder\nbezüglich derer der Verein seine Freude über eine künftige Zusammenarbeit\näussert, während die Organisationen/Einrichtungen bzw. Vereine nicht zu\nanonymisieren sind.\n\n6.\n\nBei diesem Ausgang rechtfertigt\nes sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen, nachdem dem Beschwerdeführer der Inhalt der\nherausverlangten Unterlagen nicht bekannt war bzw. er nicht einzuschätzen\nvermochte, welche Unterlagen er konkret (und in welchem Umfang) herausverlangen\nmusste, um an die gewünschten Informationen zu gelangen.\n\nEine Parteientschädigung steht\ndem Beschwerdeführer mangels Vertretung und besonderen Aufwands nicht zu\n(§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],\n3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 34 ff., N. 49).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I\ndes Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 10. April 2025 und der\nBeschluss des Stadtrats der Stadt Zürich vom 31. Januar 2024 werden\naufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach\nRechtskraft des vorliegenden Entscheids im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu\ngewähren. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des\nBezirksrats Zürich vom 10. April 2025 werden die Kosten des\nRekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n2. Die\nGerichtsgebühr wird festgesetzt auf\n\nFr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:\n\nFr. 145.-- Zustellkosten,\n\nFr. 2'645.-- Total der Kosten.\n\n3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin\nauferlegt.\n\n4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in\nöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,\nvon der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n6. Mitteilung an:\n\na) die Parteien;\n\nb) den Bezirksrat Zürich.","changes":[]}